TE OGH 1996/11/5 11Os145/96

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Veröffentlicht am 05.11.1996
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5.November 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Riedler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Goran M***** und andere wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht in Jugendstrafsachen vom 13.Juni 1996, GZ 23 Vr 712/96-25, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Fabrizy, des Angeklagten Goran M*****, der gesetzlichen Vertreterin Vera M*****, und des Verteidigers Dr.Reichholf zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 5.November 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Riedler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Goran M***** und andere wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht in Jugendstrafsachen vom 13.Juni 1996, GZ 23 römisch fünf r 712/96-25, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Fabrizy, des Angeklagten Goran M*****, der gesetzlichen Vertreterin Vera M*****, und des Verteidigers Dr.Reichholf zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 8 (acht) Monate erhöht.

Gemäß § 43 Abs 1 StGB wird die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB wird die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen - auch Freisprüche enthaltenden - Urteil wurde der (Jugendliche) Goran M*****, geboren am 24.November 1979, des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen - auch Freisprüche enthaltenden - Urteil wurde der (Jugendliche) Goran M*****, geboren am 24.November 1979, des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 22.Jänner 1996 in Innsbruck dem Erich Au***** mit Gewalt gegen seine Person fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder Dritte durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er Erich Au***** einen Tritt gegen den Rücken versetzte, dadurch zu Boden stieß und ihm sodann die Umhängetasche mit 700 S Bargeld wegnahm.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf die Z 5 und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf die Ziffer 5 und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

Entgegen der Mängelrüge (Z 5) ist das Urteil nicht mit formellen Begründungsmängeln behaftet. Die den Schuldspruch tragenden Urteilsfeststellungen hat das Erstgericht aufgrund der geständigen Verantwortung des Angeklagten M***** gegenüber der Polizei getroffen, wogegen es dessen in der Hauptverhandlung gewählte Verantwortung verwarf (US 6). Seiner Pflicht zur Würdigung der Aussagen der Mitangeklagten J***** und Ak***** ist das Erstgericht dadurch hinlänglich nachgekommen, daß es auf die Übereinstimmung der im wesentlichen gleichbleibenden Verantwortung dieser Angeklagten mit dem vor der Polizei abgelegten Geständnis des Beschwerdeführers verwies. Zu einer gesonderten Erörterung der - von seinen Angaben vor der Polizei abweichenden - Verantwortung des Angeklagten J***** in der Hauptverhandlung dahin, daß der Angeklagte Ak***** das Raubopfer mit dem Fuß getreten habe, während der Angeklagte M***** diesem (nur) das Geld weggenommen habe, bestand kein Anlaß, weil diese Version nicht geeignet war, den Beschwerdeführer zu entlasten; denn auch im Fall der Tatausführung mit verteilten Rollen haftet jeder Mittäter auch für die Tathandlungen des anderen. Die vom Beschwerdeführer insbesondere bekämpfte Urteilsfeststellung der "Massivität (Intensität) des dem Raubopfer versetzten Fußtrittes" konnte das Erstgericht zwanglos aus den Schilderungen des Tatablaufes durch alle drei Angeklagten gegenüber der Polizei und dem Umstand ableiten, daß das Raubopfer dadurch zu Sturz kam. Das gegen diese Feststellung gerichtete Beschwerdevorbringen zielt daher in Wahrheit bloß auf eine unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes ab.Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) ist das Urteil nicht mit formellen Begründungsmängeln behaftet. Die den Schuldspruch tragenden Urteilsfeststellungen hat das Erstgericht aufgrund der geständigen Verantwortung des Angeklagten M***** gegenüber der Polizei getroffen, wogegen es dessen in der Hauptverhandlung gewählte Verantwortung verwarf (US 6). Seiner Pflicht zur Würdigung der Aussagen der Mitangeklagten J***** und Ak***** ist das Erstgericht dadurch hinlänglich nachgekommen, daß es auf die Übereinstimmung der im wesentlichen gleichbleibenden Verantwortung dieser Angeklagten mit dem vor der Polizei abgelegten Geständnis des Beschwerdeführers verwies. Zu einer gesonderten Erörterung der - von seinen Angaben vor der Polizei abweichenden - Verantwortung des Angeklagten J***** in der Hauptverhandlung dahin, daß der Angeklagte Ak***** das Raubopfer mit dem Fuß getreten habe, während der Angeklagte M***** diesem (nur) das Geld weggenommen habe, bestand kein Anlaß, weil diese Version nicht geeignet war, den Beschwerdeführer zu entlasten; denn auch im Fall der Tatausführung mit verteilten Rollen haftet jeder Mittäter auch für die Tathandlungen des anderen. Die vom Beschwerdeführer insbesondere bekämpfte Urteilsfeststellung der "Massivität (Intensität) des dem Raubopfer versetzten Fußtrittes" konnte das Erstgericht zwanglos aus den Schilderungen des Tatablaufes durch alle drei Angeklagten gegenüber der Polizei und dem Umstand ableiten, daß das Raubopfer dadurch zu Sturz kam. Das gegen diese Feststellung gerichtete Beschwerdevorbringen zielt daher in Wahrheit bloß auf eine unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes ab.

Zu Unrecht rügt der Beschwerdeführer - gestützt auf die Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO in Verbindung mit § 32 Abs 1 JGG - die Nichtanwendung des § 9 JGG. Zu den - kumulativ geforderten - Voraussetzungen einer vorläufigen Verfahrenseinstellung nach § 9 JGG zählt nämlich ua, daß die Schuld des Täters nicht als schwer anzusehen ist. Ob dies zutrifft, ist nach Strafbemessungsgrundsätzen (§ 32 StGB) zu beurteilen, wobei schwere Schuld iS dieser Gesetzesstelle keineswegs ein Überwiegen der Erschwerungsgründe voraussetzt. Es ist von der gesetzlichen Strafdrohung auszugehen, in welcher der Gesetzgeber die generelle Vorbewertung des Unrechts- und Schuldgehaltes des betreffenden Deliktstyps zum Ausdruck bringt. Die in § 142 Abs 1 StGB vorgesehene Strafdrohung läßt erkennen, daß der Gesetzgeber den Unwert einer Raubtat an sich hoch veranschlagt (EvBl 1994/165). Dazu kommt im gegebenen Fall, daß sich die massive Gewaltanwendung gegen ein schwer gehbehindertes und damit in seiner Widerstandsfähigkeit stark eingeschränktes Opfer richtete, ein besonders hoher Handlungs- und Gesinnungsunwert gegeben ist. Somit schloß bereits das Fehlen einer nicht als schwer anzusehenden Schuld die vorläufige Einstellung des Strafverfahrens aus.Zu Unrecht rügt der Beschwerdeführer - gestützt auf die Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, JGG - die Nichtanwendung des Paragraph 9, JGG. Zu den - kumulativ geforderten - Voraussetzungen einer vorläufigen Verfahrenseinstellung nach Paragraph 9, JGG zählt nämlich ua, daß die Schuld des Täters nicht als schwer anzusehen ist. Ob dies zutrifft, ist nach Strafbemessungsgrundsätzen (Paragraph 32, StGB) zu beurteilen, wobei schwere Schuld iS dieser Gesetzesstelle keineswegs ein Überwiegen der Erschwerungsgründe voraussetzt. Es ist von der gesetzlichen Strafdrohung auszugehen, in welcher der Gesetzgeber die generelle Vorbewertung des Unrechts- und Schuldgehaltes des betreffenden Deliktstyps zum Ausdruck bringt. Die in Paragraph 142, Absatz eins, StGB vorgesehene Strafdrohung läßt erkennen, daß der Gesetzgeber den Unwert einer Raubtat an sich hoch veranschlagt (EvBl 1994/165). Dazu kommt im gegebenen Fall, daß sich die massive Gewaltanwendung gegen ein schwer gehbehindertes und damit in seiner Widerstandsfähigkeit stark eingeschränktes Opfer richtete, ein besonders hoher Handlungs- und Gesinnungsunwert gegeben ist. Somit schloß bereits das Fehlen einer nicht als schwer anzusehenden Schuld die vorläufige Einstellung des Strafverfahrens aus.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach § 142 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 5 JGG eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten, die es gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer zweijährigen Probezeit bedingt nachsah.Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 5, JGG eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten, die es gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer zweijährigen Probezeit bedingt nachsah.

Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend die besonders feige Vorgangsweise zum Nachteil eines offensichtlich schwerst Gehbehinderten, als mildernd die "Unbescholtenheit", das reumütige Geständnis vor der Polizei und die Schadensgutmachung durch Sicherstellung des geraubten Geldbetrages.

Dagegen richten sich die Berufungen sowohl des Angeklagten, der eine Herabsetzung der Probezeit begehrt, als auch der Staatsanwaltschaft, die eine Erhöhung der Freiheitsstrafe sowie die Verlängerung der Probezeit auf drei Jahre anstrebt.

Nur die Berufung der Staatsanwaltschaft ist im Recht.

Das Erstgericht hat zwar die Strafzumessungsgründe im wesentlichen vollständig und richtig erfaßt, jedoch nicht zutreffend gewichtet. Bei entsprechender Wertung der Tatumstände, insbesondere der Ausnutzung der Behinderung des Raubopfers, ist eine Anhebung der vom Erstgericht verhängten Mindeststrafe auf das im Spruch genannte Maß erforderlich, um dem Verschulden des Täters und dem Unrechtsgehalt der Tat ausreichend Rechnung zu tragen.

Ebenso erschien die Bestimmung der Probezeit mit drei Jahren geboten, um den Belangen der Spezial- und Generalprävention Genüge zu tun und dem jugendlichen Rechtsbrecher ausreichend Gelegenheit zur Bewährung zu bieten.

Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0110OS00145.96.1105.000

Dokumentnummer

JJT_19961105_OGH0002_0110OS00145_9600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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