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L9 Sozial- und GesundheitsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verpflichtung des Sbg Krankenanstalten-Finanzierungsfonds (SAKRAF) zum Ersatz der - der Sbg Gebietskrankenkasse für die Behandlung von sozialversicherten Dialysepatienten in einem privaten Ambulatorium entstandenen - Kosten; keine Bedenken gegen die Einrichtung der Schiedskommission gemäß Sbg KAG 1975 als Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag; keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter infolge Zuständigkeit der Schiedskommission zur Entscheidung über Streitigkeiten zwischen einem Krankenversicherungsträger und dem beschwerdeführenden Fonds über die wechselseitigen Verpflichtungen und Ansprüche; keine unmittelbare Wirksamkeit eines Gliedstaatsvertrages über die Krankenanstaltenfinanzierung; Anspruch der Gebietskrankenkasse auf Aufwandersatz gemäß ABGB sowie auf Zahlung von Verzugszinsen ab Rechtskraft des BescheidesSpruch
Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Spruchpunkt 1 des Bescheides weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Kosten werden nicht zugesprochen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.1. Mit Schriftsatz vom 1. Juli 1998 stellte die Salzburger Gebietskrankenkasse (im folgenden: Gebietskrankenkasse) bei der Schiedskommission gemäß §63 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 1975 (SKAG) beim Amt der Salzburger Landesregierung (im folgenden: Schiedskommission) den Antrag,römisch eins. 1.1. Mit Schriftsatz vom 1. Juli 1998 stellte die Salzburger Gebietskrankenkasse (im folgenden: Gebietskrankenkasse) bei der Schiedskommission gemäß §63 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 1975 (SKAG) beim Amt der Salzburger Landesregierung (im folgenden: Schiedskommission) den Antrag,
"(d)ie Schiedskommission möge
1. entscheiden, daß der Krankenanstaltenfinanzierungsfonds (SAKRAF) der Salzburger Gebietskrankenkasse den Betrag in Höhe von
S 128.040,-- zuzüglich 4 % Zinsen binnen 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen hat;
in eventu
entscheiden, daß der Rechtsträger des allgemeinen öffentlichen Krankenhauses Zell am See der Salzburger Gebietskrankenkasse einen Betrag in Höhe von S 128.040,-- zuzüglich 4 % Zinsen binnen 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen hat;
2. feststellen, daß die Vorgangsweise des allgemeinen öffentlichen Krankenhauses Zell am See, bei Mengenausweitungen im Bereich der Dialysebehandlungen im Pinzgau leistungsberechtigte Versicherte und Anspruchsberechtigte der Salzburger Gebietskrankenkasse nicht zu behandeln bzw. weiterzuverweisen, gegen die Bestimmungen der Vereinbarung gemäß Art15a B(-)VG über die Gesundheitsreform für die Jahre 1997 - 2000 und die dazu erlassenen Ausführungsgesetze des Bundes und des Landes Salzburg verstößt."
Begründend wird dazu im wesentlichen folgendes ausgeführt:
Die Zahl der Dialysepatienten und Dialysebehandlungen im Pinzgau sei nach Ansicht der kollegialen Führung des AKH Zell am See und der Vertreter des Landes Salzburg bzw. des SAKRAF seit 1994 bzw. seit 1996 stark gestiegen. 1994 gelte hiebei als Berechnungsbasis für die Zahlungen aufgrund der Bund-Länder-Vereinbarung gemäß Art15a Abs1 B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000, LGBl. für Salzburg 1997/12 (im folgenden: Art15a B-VG-Vereinbarung); 1996 sei die Ausgangsbasis für die Beurteilung des Leistungsumfangs. Künftig sei mit einem weiteren Anstieg zu rechnen. Das AKH Zell am See verweise nunmehr jedoch auf Kapazitätsprobleme; ein weiterer Ausbau der Dialyse sei auf Grund der davon zu erwartenden finanziellen Belastungen für die Stadtgemeinde Zell am See als Rechtsträgerin der Krankenanstalt abgelehnt worden. Besprechungen im Rahmen des Konsultationsmechanismus seien erfolglos verlaufen.
Da es eine unhaltbare Situation bedeute, eine Patientin aus Mittersill mit dem Roten Kreuz zur Dialyse in andere Krankenanstalten zu fahren, habe die Gebietskrankenkasse dem Landeskrankenanstaltenfinanzierungsfonds sowie dem AKH Zell am See jeweils den Vorschlag unterbreitet, die Kosten der durch eine private Dialysestation (die Feriendialyse Zell am See GmbH) durchgeführten Dialysebehandlung für Versicherte aus dem Bezirk Pinzgau zu den üblichen Bedingungen zu übernehmen. Sollte sich jedoch nach rechtskräftigem Abschluß eines Verfahrens vor der Schiedskommission herausstellen, daß für diese Behandlung das Land Salzburg, der Landeskrankenanstaltenfinanzierungsfonds oder das AKH Zell am See leistungszuständig seien, so hätte eine Rückerstattung der Kosten binnen vier Wochen zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen zu erfolgen. Diesen Vorschlag habe das AKH Zell am See mit Schreiben vom 16. Jänner 1998 bestätigt.
Es sei festzuhalten, daß die Feriendialyse Zell am See GmbH an derselben Adresse wie das AKH Zell am See situiert sei und die leitenden Funktionen dieser Gesellschaft mit Personen, die auch im Dienste des AKH Zell am See stehen, besetzt seien.
Gemäß dem 12. Zusatzprotokoll zu dem zwischen der Stadtgemeinde Zell am See als Rechtsträgerin des AKH Zell am See und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger geschlossenen Ambulanzvertrag sei für Dialysen pro Patient und Behandlungstag ein Tarif in Höhe von S 2.800,-- (zuzüglich S 450,-- für das Medikament Erytropoietin, verrechenbar in höchstens 50 vH der Fälle) vom 1. Jänner 1996 an vereinbart worden. Aus diesen vertraglichen Regelungen ergebe sich die Verpflichtung des AKH Zell am See, die antragsgegenständlichen Dialysebehandlungen zu erbringen. Dieser Verpflichtung sei das AKH Zell am See jedoch durch seine Weigerung, Behandlungen durchzuführen, nicht nachgekommen, wodurch der Gebietskrankenkasse, die die Kosten für die ambulante Behandlung von drei bei ihr Versicherten durch die Feriendialyse Zell am See GmbH übernommen habe, ein Aufwand von S 128.040,-- erwachsen sei.
Gemäß Art11 Abs1 der Art15a B-VG-Vereinbarung seien mit den Zahlungen der Sozialversicherungsträger gemäß Art9 leg. cit. an die Länder (Landesfonds) alle Leistungen der Krankenanstalten, insbesondere im stationären, halbstationären, tagesklinischen und ambulanten Bereich einschließlich der durch den medizinischen Fortschritt resultierenden Leistungen für Versicherte der Sozialversicherungsträger und deren anspruchsberechtigte Angehörige zur Gänze abgegolten. Hievon seien ua. Leistungen im Rahmen der Mutter-Kind-Paß-Untersuchungen und im Einvernehmen zwischen den Sozialversicherungsträgern und dem betroffenen Land festgelegte Leistungen ausgenommen. Darüber hinaus seien die im §27 Abs2 KAG angeführten Leistungen nicht mit dem Pauschalbetrag abgegolten. Gemäß Art11 Abs4 letzter Satz leg. cit. sei die Erfüllung der Sachleistungsverpflichtung durch die vertragsgegenständlichen Krankenanstalten inklusive des jeweiligen medizinischen Standards, der eine ausreichende Behandlung der Versicherten sicherstelle, von den Ländern (Landesfonds) im Namen der Sozialversicherungsträger zu übernehmen.
Es fänden sich weder in der Art15a B-VG-Vereinbarung noch im SKAG als dem in Ausführung dieser Vereinbarung erlassenen Gesetzes Bestimmungen, die es einer Fondskrankenanstalt wie dem AKH Zell am See erlaubten, Behandlungen auf Grund von Mengenausweitungen zu verweigern bzw. nicht durchzuführen. Die Gebietskrankenkasse sei der Auffassung, daß auch derartige Mengenausweitungen durch den von den Sozialversicherungsträgern geleisteten Betrag abgedeckt seien und daher zu Lasten der jeweiligen Fondskrankenanstalten bzw. Krankenanstaltenträger gingen. Ein anderes Verständnis hätte zur Folge, daß der von den Sozialversicherungsträgern gemäß Art9 der Art15a B-VG-Vereinbarung geleistete Betrag fortlaufend nachzujustieren wäre. Dies dürfte jedoch nicht der Absicht der vertragschließenden Teile entsprechen, die in Art11 Abs2 leg. cit. ausdrücklich nur für bestimmte Leistungen der gesetzlichen Unfall- und Pensionsversicherung eine Nachjustierung vorgesehen hätten.
1.2. Der beschwerdeführende Salzburger Krankenanstalten-Finanzierungsfonds (SAKRAF; im folgenden:
beschwerdeführende Fonds) erstattete - als Antragsgegner - eine Stellungnahme, in der im wesentlichen folgendes ausgeführt wird:
Gemäß Art11 Abs4 erster Satz der Art15a B-VG-Vereinbarung bleibe die Verpflichtung der Sozialversicherungsträger zur ausreichenden Bereitstellung von Vertragspartnern aufrecht. Im Zeitraum 1994 bis 1997 sei die Frequenz an ambulanten Dialysepatienten um 85 vH angestiegen; dadurch sei zu erwarten, daß im AKH Zell am See Kapazitätsgrenzen erreicht werden. Es sei ferner darauf Bedacht zu nehmen, daß gemäß §32 Abs1 Z3 SKAG idF der SKAG-Novelle LGBl. für Salzburg 1998/46 (gemeint: LGBl. für Salzburg 1995/76) Personen in Ambulatorien öffentlicher Krankenanstalten nur dann zu behandeln seien, wenn es "zur Anwendung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit solchen Behelfen (notwendig ist), die außerhalb der Anstalt in angemessener Entfernung vom Wohnort des Patienten nicht in geeigneter Weise oder nur in unzureichendem Ausmaß zur Verfügung stehen". Da in Zell am See als Dialyseeinrichtung auch die Feriendialyse Zell am See GmbH zur Verfügung gestanden sei, habe also die Verpflichtung der Gebietskrankenkasse bestanden, eine weitere Vertragseinrichtung bereitzustellen. Gemäß Art11 Abs4 erster Satz der Art15a B-VG-Vereinbarung bleibe die Verpflichtung der Sozialversicherungsträger zur ausreichenden Bereitstellung von Vertragspartnern aufrecht. Im Zeitraum 1994 bis 1997 sei die Frequenz an ambulanten Dialysepatienten um 85 vH angestiegen; dadurch sei zu erwarten, daß im AKH Zell am See Kapazitätsgrenzen erreicht werden. Es sei ferner darauf Bedacht zu nehmen, daß gemäß §32 Abs1 Z3 SKAG in der Fassung der SKAG-Novelle LGBl. für Salzburg 1998/46 (gemeint: LGBl. für Salzburg 1995/76) Personen in Ambulatorien öffentlicher Krankenanstalten nur dann zu behandeln seien, wenn es "zur Anwendung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit solchen Behelfen (notwendig ist), die außerhalb der Anstalt in angemessener Entfernung vom Wohnort des Patienten nicht in geeigneter Weise oder nur in unzureichendem Ausmaß zur Verfügung stehen". Da in Zell am See als Dialyseeinrichtung auch die Feriendialyse Zell am See GmbH zur Verfügung gestanden sei, habe also die Verpflichtung der Gebietskrankenkasse bestanden, eine weitere Vertragseinrichtung bereitzustellen.
Nach §12 SAKRAF-Gesetz sei für Fondskrankenanstalten iSd §10 Abs1 leg. cit. eine pauschale Abgeltung für die von ihnen erbrachten Ambulanzleistungen und anerkannten Nebenkosten vorgesehen. Dem beschwerdeführenden Fonds sei daher nur die Verpflichtung auferlegt, die im Anstaltsambulatorium des AKH Zell am See erbrachten Dialysebehandlungen pauschal abzugelten, nicht jedoch auch jene, die in der Feriendialyse Zell am See GmbH erbracht worden seien, weil für diese die in den Sozialversicherungsgesetzen festgelegten Sachleistungsverpflichtungen der Sozialversicherungsträger bestünden.
Der beschwerdeführende Fonds beantragte deshalb, die Schiedskommission möge entscheiden, daß eine Verpflichtung der Sozialversicherung zur ausreichenden Bereitstellung von Vertragspartnern aufrecht bleibe und damit die ambulanten Dialysebehandlungen in der Feriendialyse Zell am See GmbH auf Kosten der Gebietskrankenkasse zu erfolgen hätten.
1.3. Das am Verfahren vor der Schiedskommission beteiligte AKH Zell am See schloß sich in einem Schreiben vom 25. März 1999 der Argumentation des beschwerdeführenden Fonds an und wies darauf hin, daß es nicht angehen könne, eine Verpflichtung zu unterstellen, Anstaltsambulanzen in jenem Bereich, der nicht der ärztlichen ersten Hilfe zuzuordnen sei, ad infinitum durch zusätzliche Behandlungsplätze auszubauen. Es sei vielmehr anzunehmen, daß klar erkennbare mengenmäßige Ausweitungen, obendrein in einem Bereich, der von den Krankenanstalten lediglich subsidiär wahrzunehmen sei, auch weiterhin vorrangig durch Maßnahmen im extramuralen Bereich abzufedern seien. Ein solches Verständnis finde auch in Art11 Abs4 erster Satz der Art15a B-VG-Vereinbarung Deckung, wonach die Verpflichtung der Sozialversicherung zur ausreichenden Bereitstellung von Vertragspartnern aufrecht bleibe.
1.4. In einem vorbereitenden Schriftsatz vom 23. Juni 1999 bekräftigte die Gebietskrankenkasse ihren Standpunkt und modifizierte ihren anfänglichen Antrag an die Schiedskommission dahin, daß diese nunmehr entscheiden möge, daß der beschwerdeführende Fonds der Gebietskrankenkasse für Dialysebehandlungen im Zeitraum IV/97 bis I/99 einen Betrag von S 1,684.125,-- zuzüglich 10 vH USt und 4 vH Zinsen binnen vier Wochen ab Rechtskraft des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen habe.
Begründend wird dazu im wesentlichen ausgeführt, daß unklar sei, ob es bei den im AKH Zell am See ambulant durchgeführten Dialysebehandlungen überhaupt zu erheblichen mengenmäßigen Ausweitungen gekommen sei. Das durch die Art15a B-VG-Vereinbarung geschaffene System der Krankenanstaltenfinanzierung verfolge den Zweck, eine Deckelung des Beitrags der Sozialversicherungsträger zu den Kosten für stationäre und ambulante Leistungen herbeizuführen. Der zwischen dem AKH Zell am See und der Feriendialyse Zell am See GmbH geschlossene Vertrag sei jedoch von der Absicht getragen, die am AKH Zell am See eingerichtete Dialysestation zu "teilen" oder zusätzlich eine "Krankenanstalt Feriendialyse" zu schaffen; dadurch sei es dem AKH Zell am See möglich, Kapazitätsgrenzen zu behaupten und Patienten abzuweisen. Es stehe fest, daß das AKH Zell am See und die Feriendialyse Zell am See GmbH in denselben Räumlichkeiten, mit demselben Personal und sogar mit denselben Vor- und Nachbehandlungsanlagen arbeiteten; daraus sei somit der Zweck erkennbar, die mit der Art15a B-VG-Vereinbarung verfolgten Ziele zu unterwandern und dem Krankenversicherungsträger eine zusätzliche Leistungsverpflichtung aufzuerlegen. Dabei handle es sich jedoch um eine Verletzung der Art15a B-VG-Vereinbarung.
2. Die Schiedskommission entschied über die von der Gebietskrankenkasse gestellten Anträge mit Bescheid vom 6. Oktober 1999, dessen Spruchpunkt 1 wie folgt lautet:
"Der Salzburger Krankenanstalten-Finanzierungsfonds (SAKRAF)
hat der Salzburger Gebietskrankenkasse für die Behandlung von
sozialversicherten Patienten in der Feriendialyse Zell am See GmbH in
der Zeit vom 24. 12. 1997 bis 31. 3. 1999 gemäß Artikel 11 (1) der
Artikel 15a B-VG-Vereinbarung über die Neuregelungen des
Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre
1997 bis 2000 einen Betrag von ATS 1,684.125,--
zuzüglich 10 % Mehrwertsteuer ATS 168.412,50
gesamt ATS 1,852.537,50
samt 4 % Zinsen binnen vier Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu
bezahlen."
Spruchpunkt 2 des Bescheides enthält eine Zurückweisung des von der Gebietskrankenkasse gestellten Antrags auf Feststellung, daß das AKH Zell am See gegen die Bestimmungen der Art15a B-VG-Vereinbarung und die dazu erlassenen Ausführungsgesetze des Bundes und der Länder verstoßen habe, aus dem Grund der Unzuständigkeit der Schiedskommission.
Begründend wird zu Spruchpunkt 1 des Bescheides im wesentlichen folgendes ausgeführt:
Für die rechtliche Beurteilung des Falles seien die in Art11 Art15a B-VG-Vereinbarung getroffenen Regelungen heranzuziehen. Gemäß Art11 Abs1 leg. cit. seien mit den Zahlungen der Sozialversicherungsträger an die Länder (Landesfonds) - von einigen Ausnahmen abgesehen - alle Leistungen der Krankenanstalten, insbesondere im stationären, halbstationären, tagesklinischen und ambulanten Bereich einschließlich der durch den medizinischen Fortschritt resultierenden Leistungen für Versicherte und Anspruchsberechtigte der Sozialversicherungsträger zur Gänze abgegolten.
Es sei nun fraglich, ob die von der Feriendialyse Zell am See GmbH erbrachten Leistungen an sozialversicherte Patienten gemäß Art11 Abs1 der Art15a B-VG-Vereinbarung durch die Pauschalzahlung der Sozialversicherungsträger ebenfalls abgegolten seien. Bei den von der Feriendialyse Zell am See übernommenen ambulanten Dialysebehandlungen handle es sich jedoch um zeitliche Ausweitungen, für deren Kosten nach Art11 Abs1 der Art15a B-VG-Vereinbarung die Länder (Landesfonds), dh. der beschwerdeführende Fonds, aufzukommen hätten.
Der im Verfahren vor der Schiedskommission vom beschwerdeführenden Fonds erhobene Einwand, gemäß Art11 Abs4 erster Satz der Art15a B-VG-Vereinbarung seien die Sozialversicherungsträger weiterhin gehalten, für die ausreichende Bereitstellung von Vertragspartnern zu sorgen, sodaß die Kosten für die von der Feriendialyse Zell am See GmbH erbrachten Dialysebehandlungen von der Gebietskrankenkasse zu übernehmen seien, vermöge deshalb nicht durchzugreifen, weil diese Bestimmung nach Auffassung der Schiedskommission als Schutzbestimmung zu Gunsten der Krankenanstaltenträger anzusehen sei, durch die verhindert werden solle, daß die Sozialversicherungsträger den Krankenanstaltenträgern durch Kündigung von extramuralen Vertragspartnern zusätzliche ambulante Leistungen überwälzten.
Es stehe fest, daß die Gebietskrankenkasse ihre Verpflichtung zur ausreichenden Bereitstellung von Vertragspartnern nicht verletzt habe; die Tatsache, daß die von extramuralen Leistungserbringern erbrachten ambulanten Dialyseleistungen rückläufig seien, sei nicht darauf zurückzuführen, daß die Gebietskrankenkasse diesbezügliche Verträge gekündigt hätte.
Zwischen der Dialysestation des AKH Zell am See und der Feriendialyse Zell am See GmbH bestehe ein enger räumlicher, technischer, funktioneller und personeller Zusammenhang, der darin gipfle, daß die GmbH keine eigenen Beschäftigten aufweise, sondern die Dialysestation des AKH Zell am See die Feriendialyse Zell am See personell mitbetreue. Auch bestehe in der Geschäftsführung der Feriendialyse Zell am See GmbH eine enge personelle Verflechtung. Es könne zwar im vorliegenden Fall nicht von einem "Schein-" oder "Umgehungsgeschäft" gesprochen werden; auf Grund des festgestellten Sachverhalts ergebe sich jedoch die nachvollziehbare Konsequenz, daß bei Einführung eines Dreischichtbetriebs die von der Feriendialyse Zell am See GmbH erbrachten Leistungen auch durch die Dialysestation des AKH Zell am See - uzw. ohne apparative Kapazitätserweiterung - hätten bewältigt werden können.
Gemäß Art11 Abs1 der Art15a B-VG-Vereinbarung seien grundsätzlich alle von den Krankenanstalten erbrachten Leistungen durch die Pauschalzahlungen der Sozialversicherungsträger abgegolten. Es obliege daher den Ländern (Landesfonds), Schwankungen in der Frequenz durch geeignete Maßnahmen abzufedern. Es finde sich keine Bestimmung, die es erlaube, von diesem Grundsatz abzugehen.
3. Gegen diesen - letztinstanzlichen - Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde "im Umfang des Spruchpunktes 1". Darin behauptet der beschwerdeführende SAKRAF, durch diesen Spruchpunkt des Bescheides in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG, Art7 Abs1 B-VG), auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Art5 StGG, Art1 1. ZP-EMRK) sowie auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG) verletzt zu sein. Er beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides und regt an, das SKAG "im präjudiziellen Umfang" in Prüfung zu ziehen und "als verfassungswidrig aufzuheben".
Der beschwerdeführende Fonds bekämpft den Bescheid der belangten Behörde unter drei Gesichtspunkten: Die gesetzlichen Grundlagen für die belangte Behörde seien mit Art20 Abs1 B-VG unvereinbar und daher als verfassungswidrig aufzuheben; die belangte Behörde sei nicht zuständig gewesen, die angefochtene Entscheidung zu fällen; schließlich sei die getroffene Entscheidung nicht in ausreichendem Maß mit Gründen versehen.
4. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie den Beschwerdevorwürfen entgegentritt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
5. Die Gebietskrankenkasse erstattete als beteiligte Partei eine Äußerung, in der sie beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
6. Der beschwerdeführende Fonds replizierte.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1.1. Die im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 1975 (SKAG), LGBl. für Salzburg 1975/97 idF LGBl. für Salzburg 1998/46 - diese Novelle ist mit 1. Jänner 1997 in Kraft getreten (vgl. ArtIII der SKAG-Novelle 1998, LGBl. für Salzburg 1998/46) - haben folgenden Wortlaut: 1.1. Die im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 1975 (SKAG), LGBl. für Salzburg 1975/97 in der Fassung LGBl. für Salzburg 1998/46 - diese Novelle ist mit 1. Jänner 1997 in Kraft getreten vergleiche ArtIII der SKAG-Novelle 1998, LGBl. für Salzburg 1998/46) - haben folgenden Wortlaut:
"Abgeltung der Leistungen der Krankenanstalten
§40
...
Sonderentgelte und Sondergebühren
§41
...
...
Schiedskommission
§63
1. Entscheidung über den Abschluß von Verträgen zwischen jenen Trägern öffentlicher Krankenanstalten, die zum Zeitpunkt 31. Dezember 1996 bereits bestanden haben, aber keine Fondskrankenanstalten (§10 Abs1 SAKRAF-Gesetz) sind, und dem Hauptverband;
2. Entscheidung über Streitigkeiten aus Verträgen, die zwischen den Trägern der Fondskrankenanstalten (§10 Abs1 SAKRAF-Gesetz) und dem Hauptverband (oder einem Träger der sozialen Krankenversicherung) abgeschlossen worden sind, einschließlich der Entscheidung über die aus diesen Verträgen erwachsenden Ansprüche gegenüber Trägern der Sozialversicherung oder gegenüber dem SAKRAF;
3. Entscheidung über Streitigkeiten zwischen dem Hauptverband oder einem Träger der sozialen Krankenversicherung und dem SAKRAF über die wechselseitigen Verpflichtungen und Ansprüche aus der Vereinbarung gemäß Art15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000;
4. Entscheidung über Ansprüche, die sich auf den Sanktionsmechanismus gemäß §30 Abs2 bis 4 SAKRAF-Gesetz gründen.
1. ein Richter aus dem Aktivstand der zum Sprengel des Oberlandesgerichtes Linz gehörenden Gerichte, der vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz entsendet wird, als Vorsitzender;
2. ein Mitglied, das vom Hauptverband entsendet wird;
3. ein Landesbediensteter aus dem Kreis der Bediensteten des Aktivstandes, der von der Landesregierung entsendet wird;
4. ein Mitglied, das vom Hauptverband aus dem Kreis der Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder entsendet wird;
5. ein Mitglied, das von der Landesregierung aus dem Kreis der Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder entsendet wird. Dieses Mitglied wird, wenn die Entscheidung einen bestimmten Krankenanstaltenträger unmittelbar betrifft, durch ein vom betroffenen Krankenanstaltenträger aus demselben Personenkreis entsendetes Mitglied ersetzt.
1. in Fällen des Abs1 Z1 vom Träger der betroffenen Krankenanstalt, von der Landesregierung oder vom Hauptverband;
2. in Fällen des Abs1 Z2 und 3 von jedem der Streitteile;
sowie
3. in Fällen des Abs1 Z4 von jedem, der Ansprüche aus dem Sanktionsmechanismus erhebt.
1.2. §12 des Gesetzes über den Salzburger Krankenanstalten-Finanzierungsfonds (Krankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz - SAKRAF-Gesetz), LGBl. für Salzburg 1996/13 idF der Novelle LGBl. für Salzburg 1999/48, hat samt Überschrift folgenden Wortlaut: 1.2. §12 des Gesetzes über den Salzburger Krankenanstalten-Finanzierungsfonds (Krankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz - SAKRAF-Gesetz), LGBl. für Salzburg 1996/13 in der Fassung der Novelle LGBl. für Salzburg 1999/48, hat samt Überschrift folgenden Wortlaut:
"Teilbetrag für Ambulanzleistungen und Nebenkosten
(1. Teilbetrag)
§12
1. Sektion mit Ausnahme der im §15a Abs1 genannten Mittel im Jahr 2000 im Vergleich zum Jahr 1998 erhöhen. Die im laufenden Jahr der
1. Sektion zufließenden Mittel sind unter Heranziehung des provisorischen Hundertsatzes gemäß Art9 Abs3 und 5 der Vereinbarung zu berechnen. In jedem Quartal ist jeweils ein Viertel des valorisierten Betrages zu verwenden.
1. gleichzeitig Leistungen in einem mindestens gleichwertigen Umfang eingeschränkt werden und
2. die Landeskommission dieser Ausweitung des Angebotes zugestimmt hat. Die Landeskommission hat bei ihrer Entscheidung das Prinzip der Subsidiarität von Ambulanzleistungen gegenüber den Leistungen niedergelassener Ärzte sowie einen allfälligen Ambulanzplan zu berücksichtigen.
In diesem Fall erfolgt die Abgeltung für das erweiterte Angebot unter Bedachtnahme auf die Abgeltung für solche Leistungen in anderen Krankenanstalten höchstens bis zum Betrag der Einsparungen, die durch die gleichzeitig erfolgte Leistungseinschränkung erzielt werden.
1. für das Jahr 1999:
Krankenanstalt Prozentsatz
Ambulanz- Nebenkosten gesamt
leistungen
Krankenhaus der
Halleiner
Krankenanstalten 1,73430 0,28707 2,02137
BetriebsgesmbH
Krankenhaus der
Marktgemeinde 0,84489 0,01845 0,86334
Mittersill
Krankenhaus der
Marktgemeinde 1,01159 0,05606 1,06765
Oberndorf b S
Landeskrankenanstalt
Salzburg 27,45636 30,22698 57,68334
Krankenhaus der
Barmherzigen Brüder 0,28425 1,23975 1,52400
Salzburg
Landesnervenklinik
Salzburg 3,09403 10,77511 13,86914
Landeskrankenhaus
St Veit im Pongau 0,05988 0,61865 0,67853
Kardinal
Schwarzenberg'sches
Krankenhaus in 8,56374 5,40435 13,96809
Schwarzach i P
Krankenhaus der
Marktgemeinde 1,98238 0,11038 2,09276
Tamsweg
Krankenhaus der
Stadtgemeinde Zell 4,72670 1,50508 6,23178
am See
Summe 49,75812 50,24188 100,00000
2. für das Jahr 2000:
Krankenanstalt Prozentsatz
Ambulanz Nebenkosten gesamt
leistungen
Krankenhaus der
Halleiner
Krankenanstalten 1,75112 0,28775 2,03887
BetriebsgesmbH
Krankenhaus der
Marktgemeinde 0,85308 0,01760 0,87068
Mittersill
Krankenhaus der
Marktgemeinde 1,02140 0,05346 1,07486
Oberndorf b S
Landeskrankenanstalt
Salzburg 27,722