Norm
StGB §128 ARechtssatz
Hilflos (§ 128 Abs 1 Z 1 letzter Fall StGB) ist, wer zu Tatzeit physisch oder psychisch außerstande oder schwer behindert ist, sich gegen diebische Angriffe zur Wehr zu setzen.Hilflos (Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Fall StGB) ist, wer zu Tatzeit physisch oder psychisch außerstande oder schwer behindert ist, sich gegen diebische Angriffe zur Wehr zu setzen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VorsatzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0093377Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.12.2022