Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26.August 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner, Dr.Kuch, Dr.Schindler und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Weigl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Georg F***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 21.Mai 1993, GZ 26 Vr 615/93-31, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Presslauer, und des Verteidigers Dr.Klausegger, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 26.August 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner, Dr.Kuch, Dr.Schindler und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Weigl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Georg F***** wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 21.Mai 1993, GZ 26 römisch fünf r 615/93-31, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Presslauer, und des Verteidigers Dr.Klausegger, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird Folge gegeben und die Strafe auf 2 (zwei) Jahre herabgesetzt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Georg F***** (zu I) des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB und (zu II) des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Georg F***** (zu römisch eins) des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und (zu römisch zwei) des Vergehens des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er am 18.Feber 1993 in Innsbruck der Cornelia Ö*****
(zu I) mit Gewalt, indem er sie durch Verabreichung von drei Rohypnoltabletten betäubte, eine fremde bewegliche Sache, nämlich Bargeld in Höhe von ca 1.300 S mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern sowie(zu römisch eins) mit Gewalt, indem er sie durch Verabreichung von drei Rohypnoltabletten betäubte, eine fremde bewegliche Sache, nämlich Bargeld in Höhe von ca 1.300 S mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern sowie
(zu II) fremde bewegliche Sachen, nämlich 4 Goldringe und 1 Paar Ohrringe unerhobenen, jedoch 25.000 S nicht übersteigenden Wertes mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er einen Zustand der Bestohlenen, der sie hilflos machte, nämlich Tiefschlaf aufgrund der Einnahme von Rohypnoltabletten, ausnützte.(zu römisch zwei) fremde bewegliche Sachen, nämlich 4 Goldringe und 1 Paar Ohrringe unerhobenen, jedoch 25.000 S nicht übersteigenden Wertes mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er einen Zustand der Bestohlenen, der sie hilflos machte, nämlich Tiefschlaf aufgrund der Einnahme von Rohypnoltabletten, ausnützte.
Rechtliche Beurteilung
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte in Ansehung der rechtlichen Subsumtion beider Straftaten mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte in Ansehung der rechtlichen Subsumtion beider Straftaten mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Raubes (I) begehrt er die Beurteilung als sogenannter minderschwerer Raub nach § 142 Abs. 2 StGB, weil er durch die Verabreichung der Tabletten keine erhebliche Gewalt angewendet habe, der in einem Säckchen verwahrte Bargeldbetrag nach seiner Erwartung nur gering gewesen sei und die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen habe.Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Raubes (römisch eins) begehrt er die Beurteilung als sogenannter minderschwerer Raub nach Paragraph 142, Absatz 2, StGB, weil er durch die Verabreichung der Tabletten keine erhebliche Gewalt angewendet habe, der in einem Säckchen verwahrte Bargeldbetrag nach seiner Erwartung nur gering gewesen sei und die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen habe.
Entgegen diesem Vorbringen scheidet die Privilegierung der Tat nach § 142 Abs. 2 StGB aber schon deshalb aus, weil der Raub nicht an einer Sache geringen Wertes begangen wurde. Von einem solchen kann nämlich nach gefestigter Rechtsprechung nur bei einem Wert bis maximal 1.000 S gesprochen werden (vgl Leukauf-Steininger Komm3 § 142 RN 31; Foregger-Kodek StGB5 Erl V zu § 142; jeweils mit Judikaturnachweisen). Das Gesetz stellt dabei auf den objektiven Wert ab; die Anwendung eines objektiv-individuellen Maßstabs kommt nur insoweit in Betracht, als nach Lage des Falles auch die Empfindlichkeit des Schadens für das Opfer zu berücksichtigen ist (vgl Foregger-Kodek aaO Erl III zu § 141). Auf die Erwartungen des Täters kommt es hingegen grundsätzlich nicht an. Davon abgesehen ist im Urteil keineswegs festgestellt, daß der Vorsatz des Angeklagten nur auf einen geringen Geldbetrag gerichtet war, zumal sich der Angeklagte im Laufe des Verfahrens niemals in diese Richtung verantwortet hatte.Entgegen diesem Vorbringen scheidet die Privilegierung der Tat nach Paragraph 142, Absatz 2, StGB aber schon deshalb aus, weil der Raub nicht an einer Sache geringen Wertes begangen wurde. Von einem solchen kann nämlich nach gefestigter Rechtsprechung nur bei einem Wert bis maximal 1.000 S gesprochen werden vergleiche Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 142, RN 31; Foregger-Kodek StGB5 Erl römisch fünf zu Paragraph 142,; jeweils mit Judikaturnachweisen). Das Gesetz stellt dabei auf den objektiven Wert ab; die Anwendung eines objektiv-individuellen Maßstabs kommt nur insoweit in Betracht, als nach Lage des Falles auch die Empfindlichkeit des Schadens für das Opfer zu berücksichtigen ist vergleiche Foregger-Kodek aaO Erl römisch drei zu Paragraph 141,). Auf die Erwartungen des Täters kommt es hingegen grundsätzlich nicht an. Davon abgesehen ist im Urteil keineswegs festgestellt, daß der Vorsatz des Angeklagten nur auf einen geringen Geldbetrag gerichtet war, zumal sich der Angeklagte im Laufe des Verfahrens niemals in diese Richtung verantwortet hatte.
Da, wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, sämtliche Voraussetzungen des § 142 Abs. 2 StGB erfüllt sein müssen, erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob die Eingabe eines zur Betäubung geeigneten Beruhigungsmittels in überstarker Dosierung schon der Anwendung erheblicher Gewalt entspricht oder nicht.Da, wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, sämtliche Voraussetzungen des Paragraph 142, Absatz 2, StGB erfüllt sein müssen, erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob die Eingabe eines zur Betäubung geeigneten Beruhigungsmittels in überstarker Dosierung schon der Anwendung erheblicher Gewalt entspricht oder nicht.
Bezüglich des Diebstahls (II) bestreitet der Beschwerdeführer die vom Gericht angenommene Qualfikation nach § 128 Abs. 1 Z 1 StGB; auch dies zu Unrecht. Hilflos (§ 128 Abs. 1 Z 1 letzter Fall StGB) ist, wer zur Tatzeit physisch oder psychisch außerstande oder schwer behindert ist, sich gegen diebische Angriffe zur Wehr zu setzen (vgl Kienapfel BT II Rz 11, Leukauf-Steininger Komm3 RN 13, jeweils zu § 128). Wohl begründet natürlicher Schlaf, der in der Regel keine tiefgreifende Ausschaltung des menschlichen Bewußtseins bewirkt, noch keine Hilflosigkeit (SSt 50/57). Vorliegend war aber nach den auf dem ärztlichen Gutachten Dris.Battista (S 166) fußenden Urteilsfeststellungen (S 180, 182) der Schlaf als Folge der Eingabe von drei Tabletten Rohypnol, die der Angeklagte seinem Opfer zur Begehung der zu I bezeichneten Tat verabreicht hatte, so tief, daß die Zeugin Ö***** nicht in der Lage war, die Wegnahme ihres Schmucks durch den Angeklagten wahrzunehmen und darauf zu reagieren. Sie verfiel sofort nach Erreichen ihrer Wohnung in einen Tiefschlaf, der ihr Bewußtsein wesentlich tiefgreifender ausschaltete als normaler Schlaf. Ein solcher Zustand ist gleichzusetzen jenem einer Person, die hochgradig unter Drogeneinfluß steht oder schwer alkoholisiert ist (vgl Leukauf-Steininger Komm3 § 128 RN 13a). Das Erstgericht hat daher zu Recht den Zustand der infolge Medikamentenverabreichung von einem übermächtigen Schlafbedürfnis befallenen Zeugin, der sie an der Sicherung ihrer Habe behinderte, als Zustand der Hilflosigkeit beurteilt.Bezüglich des Diebstahls (römisch zwei) bestreitet der Beschwerdeführer die vom Gericht angenommene Qualfikation nach Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer eins, StGB; auch dies zu Unrecht. Hilflos (Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Fall StGB) ist, wer zur Tatzeit physisch oder psychisch außerstande oder schwer behindert ist, sich gegen diebische Angriffe zur Wehr zu setzen vergleiche Kienapfel BT römisch zwei Rz 11, Leukauf-Steininger Komm3 RN 13, jeweils zu Paragraph 128,). Wohl begründet natürlicher Schlaf, der in der Regel keine tiefgreifende Ausschaltung des menschlichen Bewußtseins bewirkt, noch keine Hilflosigkeit (SSt 50/57). Vorliegend war aber nach den auf dem ärztlichen Gutachten Dris.Battista (S 166) fußenden Urteilsfeststellungen (S 180, 182) der Schlaf als Folge der Eingabe von drei Tabletten Rohypnol, die der Angeklagte seinem Opfer zur Begehung der zu römisch eins bezeichneten Tat verabreicht hatte, so tief, daß die Zeugin Ö***** nicht in der Lage war, die Wegnahme ihres Schmucks durch den Angeklagten wahrzunehmen und darauf zu reagieren. Sie verfiel sofort nach Erreichen ihrer Wohnung in einen Tiefschlaf, der ihr Bewußtsein wesentlich tiefgreifender ausschaltete als normaler Schlaf. Ein solcher Zustand ist gleichzusetzen jenem einer Person, die hochgradig unter Drogeneinfluß steht oder schwer alkoholisiert ist vergleiche Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 128, RN 13a). Das Erstgericht hat daher zu Recht den Zustand der infolge Medikamentenverabreichung von einem übermächtigen Schlafbedürfnis befallenen Zeugin, der sie an der Sicherung ihrer Habe behinderte, als Zustand der Hilflosigkeit beurteilt.
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0150OS00102.9301.0826.0Dokumentnummer
JJT_19930826_OGH0002_0150OS00102_9300010_000