RS OGH 1997/8/6 13Os84/97, 14Os66/08z, 12Os125/17z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.08.1997
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Norm

StGB §128 Abs1 Z1 A

Rechtssatz

Ein Bedrängnisdiebstahl setzt die Tatbegehung unter Ausnützung eines den Bestohlenen hilflos machenden Zustandes voraus. Hilflosigkeit liegt unter anderem bei hochgradiger Sehbehinderung oder bei altersbedingter Behinderung (Invalidität) vor. Der Dieb muss die Hilflosigkeit des hiedurch trotz Anwesenheit am Tatort an der Sicherung seines Eigentums gehinderten Opfers ausnützen, sodass die Tatverübung durch den Zustand des Opfers erleichtert wird.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 84/97
    Entscheidungstext OGH 06.08.1997 13 Os 84/97
  • 14 Os 66/08z
    Entscheidungstext OGH 08.07.2008 14 Os 66/08z
    Auch; Beisatz: Es ist dem Umstand Beachtung zu schenken, ob die Opfer den Diebstahl bloß deshalb (zunächst) nicht bemerkten, weil sie von einem der Mitangeklagten in einem anderen Raum abgelenkt wurden und somit nicht etwa ihre Hilflosigkeit, sondern ihre Unaufmerksamkeit oder Abwesenheit ausgenützt wurde. (T1)
  • 12 Os 125/17z
    Entscheidungstext OGH 16.11.2017 12 Os 125/17z
    Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108601

Im RIS seit

05.09.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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