RS OGH 1993/11/23 11Os148/93, 11Os189/93, 11Os23/94 (11Os24/94), 11Os98/94, 11Os99/95 (11Os100/95),

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.1993
beobachten
merken

Norm

StPO §258 Abs2 A
StPO §281 Abs1 Z5a

Rechtssatz

Der Grundsatz "in dubio pro reo" stellt keine negative Beweisregel dar und verpflichtet das erkennende Gericht nicht, sich bei mehreren denkbaren Schlussfolgerungen durchwegs für die dem Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden. Mit den Denkgesetzen in Einklang stehende Deduktionen des Schöffengerichtes können daher auch nicht unter dem Aspekt der Mängelrüge angefochten werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0098336

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten