Norm
StGB §142 CRechtssatz
Eine als Nötigungsmittel im Sinne des § 201 Abs 2 StGB geeignete Drohung ist nur eine solche mit einer (unmittelbar bevorstehenden) Verletzung am Körper oder einer Schädigung der Gesundheit nach den §§ 83 ff StGB. Drohung mit Misshandlungen, soweit diese nicht nach ihrer Art zwangsläufig oder typischerweise mit einer Körperverletzung verbunden sind oder die Herbeiführung eines pathologischen Zustandes befürchten lassen, sind daher nicht tatbestandsmäßig.Eine als Nötigungsmittel im Sinne des Paragraph 201, Absatz 2, StGB geeignete Drohung ist nur eine solche mit einer (unmittelbar bevorstehenden) Verletzung am Körper oder einer Schädigung der Gesundheit nach den Paragraphen 83, ff StGB. Drohung mit Misshandlungen, soweit diese nicht nach ihrer Art zwangsläufig oder typischerweise mit einer Körperverletzung verbunden sind oder die Herbeiführung eines pathologischen Zustandes befürchten lassen, sind daher nicht tatbestandsmäßig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0095251Im RIS seit
24.11.1993Zuletzt aktualisiert am
11.12.2023