Norm
StGB §147 Abs1 Z1Rechtssatz
Nur mit Beziehung auf einen Meldevorgang, also solcherart bei einem Rechtsverkehr spezifischer Art, begangene Fälschungen von Unterschriften sind bloß verwaltungsbehördlich zu ahnden; benützt der Täter das mit falschem Namen unterfertigte Gästebuchblatt (wie hier) auch darüber hinaus im Rechtsverkehr, dann haftet er nach § 223 Abs 2 StGB und demgemäß bei Begehung eines Betruges (auch) nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB (SSt 51/16), wobei es ohne Bedeutung ist, ob die Person, deren Name der Täter benützt, existent oder nicht existent ist.Nur mit Beziehung auf einen Meldevorgang, also solcherart bei einem Rechtsverkehr spezifischer Art, begangene Fälschungen von Unterschriften sind bloß verwaltungsbehördlich zu ahnden; benützt der Täter das mit falschem Namen unterfertigte Gästebuchblatt (wie hier) auch darüber hinaus im Rechtsverkehr, dann haftet er nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB und demgemäß bei Begehung eines Betruges (auch) nach Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (SSt 51/16), wobei es ohne Bedeutung ist, ob die Person, deren Name der Täter benützt, existent oder nicht existent ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0094513Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.02.2022