- RS0026603">3 Ob 556/92
Veröff: ÖBA 1994,400
- RS0026603">8 Ob 1020/95
Entscheidungstext OGH 16.11.1995 8 Ob 1020/95
Auch
- RS0026603">8 Ob 1023/95
Entscheidungstext OGH 16.11.1995 8 Ob 1023/95
Auch
- RS0026603">8 ObS 192/98p
Auch; Beisatz: Überziehen des Gehaltskontos bzw Stehenlassen der Gehaltsforderungen über längere Zeit im Zusammenhang mit der Unterlassung des vorzeitigen Austritts trotz Nichtzahlung des Lohns kann rechtsmißbräuchlich sein, (so schon 8 Ob 1020/95 und 8 Ob 1023/95). (T1); Beisatz: Vor und nach der IESG-Nov 1997 kann bei Hinzutreten besonderer Umstände - zB genaue Kenntnis der finanziellen Verhältnisse des Unternehmens, Nahebeziehung zum Unternehmer, verbunden mit der Absicht, dadurch die Weiterführung des Unternehmens zu ermöglichen - das Zuwarten mit der Beendigung des Dienstverhältnisses und die nachfolgende Geltendmachung von Insolvenz-Ausfallgeld gegenüber den Fonds sittenwidrig sein. (T2)
- RS0026603">8 ObS 183/98i
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Das Entgelt aus einem völlig atypisch gestalteten Arbeitsverhältnis, das nicht auf Erzielung von Entgelt für die Bestreitung des Lebensunterhalts gerichtet ist, kann nach den Bestimmungen des IESG nicht gesichert sein. Die Erwartung, auf Grund eines derartigen Arbeitsverhältnisses später eine höhere Pension zu beziehen, ist nicht vom Schutzzweck des IESG erfasst. (T3)
- RS0026603">8 ObS 295/98k
Auch; Beisatz: Bleibt der Arbeitnehmer trotz Nichtzahlung des Lohns im Unternehmen tätig und versucht er die Beträge auch gar nicht ernstlich einbringlich zu machen, so indiziert dies in der Regel, daß er beabsichtigte, in der Folge seine offenen Lohnansprüche gegen den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds geltend zu machen; derartige Vereinbarungen oder Verhaltensweisen sind nichtig. (T4)
- RS0026603">8 ObS 32/99k
Auch; Beis wie T3 nur: Das Entgelt aus einem völlig atypisch gestalteten Arbeitsverhältnis, das nicht auf Erzielung von Entgelt für die Bestreitung des Lebensunterhalts gerichtet ist, kann nach den Bestimmungen des IESG nicht gesichert sein. (T5); Beis wie T4
- RS0026603">8 ObS 48/99p
Auch; Beis wie T4; Beis wie T5
- RS0026603">6 Ob 198/99g
Vgl auch; Beisatz: Auch in der Ausübung eines Rechts kann eine verbotene Schadenszufügung liegen. Von einem Rechtsmissbrauch ist nicht nur bei einer ausschließlichen Schädigungsabsicht, sondern schon dann auszugehen, wenn zwischen dem vom Handelnden verfolgten eigenen Interesse und dem beeinträchtigten Interesse des Anderen ein krasses Missverhältnis besteht. (T6); Veröff: SZ 72/175
- RS0026603">8 ObS 56/00v
Ähnlich; Beis wie T5
- RS0026603">8 ObS 5/00v
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5
- RS0026603">8 ObS 153/00h
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5
- RS0026603">8 ObS 4/00x
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5
- RS0026603">8 ObS 57/00s
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5
- RS0026603">7 Ob 271/02g
Vgl auch; Beis wie T6
- RS0026603">4 Ob 207/07f
- RS0026603">6 Ob 4/10x
Vgl auch
- RS0026603">1 Ob 37/11i
Vgl auch; Beis wie T6 nur: Von einem Rechtsmissbrauch ist schon dann auszugehen, wenn zwischen dem vom Handelnden verfolgten eigenen Interesse und dem beeinträchtigten Interesse des Anderen ein krasses Missverhältnis besteht. (T7)
- RS0026603">4 Ob 192/15m
Entscheidungstext OGH 17.11.2015 4 Ob 192/15m
- RS0026603">4 Ob 173/15t
Entscheidungstext OGH 27.01.2016 4 Ob 173/15t
- RS0026603">3 Ob 145/16v
Entscheidungstext OGH 22.09.2016 3 Ob 145/16v
Auch
- RS0026603">4 Ob 222/18b
- RS0026603">6 Ob 35/19v
Vgl auch; Veröff: SZ 2019/34
- RS0026603">4 Ob 201/18i
- RS0026603">9 Ob 28/19m
Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7
- RS0026603">6 Ob 61/21w
- RS0026603">10 Ob 15/23p
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.04.2023
10 Ob 15/23p - RS0026603">8 Ob 105/23h
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.11.2023 8 Ob 105/23h
vgl
- RS0026603">10 Ob 36/23a
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.04.2024 10 Ob 36/23a
- RS0026603">10 Ob 50/23k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.11.2024 10 Ob 50/23k
vgl; Beisatz: Hier: Rechtsmissbräuchlichkeit von Zession an Vermögenslosen. (T8)
- RS0026603">7 Ob 17/25p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.02.2025 7 Ob 17/25p
- RS0026603">8 Ob 7/25z
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.02.2025 8 Ob 7/25z
vgl