RS OGH 2019/3/4 1Ob583/93, 8ObA247/97z, 6Ob79/99g, 9ObA222/00p, 6Ob8/01x, 8ObA104/01d, 6Ob318/01k, 9

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Veröffentlicht am 21.12.1993
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Rechtssatz

In Fällen der Verfahrensunterbrechung gemäß §§ 187 ff ZPO kann im Hinblick auf die Rechtsmittelbeschränkung des § 192 Abs 2 ZPO ein nicht ausdrücklich die Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens anordnender Beschluß als Aufnahmebeschluß im Sinne des § 165 Abs 2 ZPO gewertet werden, wenn der Entscheidungswille des Gerichtes, das unterbrochene Verfahren aufzunehmen, deutlich erkennbar ist.In Fällen der Verfahrensunterbrechung gemäß Paragraphen 187, ff ZPO kann im Hinblick auf die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 192, Absatz 2, ZPO ein nicht ausdrücklich die Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens anordnender Beschluß als Aufnahmebeschluß im Sinne des Paragraph 165, Absatz 2, ZPO gewertet werden, wenn der Entscheidungswille des Gerichtes, das unterbrochene Verfahren aufzunehmen, deutlich erkennbar ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0036654

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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