- RS0020753">1 Ob 600/93
Veröff: SZ 66/179 = ZfRV 1994,161 (Schwind)
- RS0020753">10 Ob 529/94
Beisatz: Vor allem soweit es um Gefahrenquellen geht, die mit der Beschaffenheit der Unterkunft (oder auch des Gastlokales) im Zusammenhang stehen und nicht ohnedies für jedermann leicht erkennbar sind. Der Gastwirt hat demnach dafür Sorge zu tragen, dass der Gast infolge solcher Gefahrenquellen, die mit der Unterkunft, deren Beschaffenheit bzw der Art des Gebrauchs in Zusammenhang stehen, keinen Schaden leide. Insbesondere hat er den Gast vor Gefahrenquellen, soweit ihm das zumutbar ist, zu schützen und soweit ihm das nicht zugemutet werden kann, davor eigens zu warnen. Für die infolge Vernachlässigung dieser Pflichten an der Person oder am Eigentum des Gastes (oder der geschützten Dritten) verursachten Schäden hat der Gastwirt einzustehen. (T1)
Veröff: SZ 69/8
- RS0020753">8 Ob 2290/96i
Entscheidungstext OGH 13.02.1997 8 Ob 2290/96i
Vgl auch; Beis wie T1
- RS0020753">3 Ob 44/99p
Beis wie T1
- RS0020753">3 Ob 18/00v
Vgl auch; Beisatz: Hier: Gastwirtevertrag ohne Beherbergung. (T2)
Beisatz: Dadurch, dass der Gastwirt eine ausreichende Beleuchtung des unteren Teils der Stiege, die zur Gästeterrasse seines Gasthauses führt, unterlassen hat, hat er gegen seine ihm den Gästen gegenüber obliegenden Schutzpflichten verstoßen. Dies gilt umso mehr, wenn sich in diesem Bereich die festgestellten Unregelmäßigkeiten der Stiegenoberfläche befinden. Auch wenn es sich bei der gegenständlichen Stiege um eine Außenstiege im ländlichen Bereich handelt, kann daraus eine Verminderung dieser Sorgfaltspflichten nicht abgeleitet werden. (T3)
- RS0020753">2 Ob 216/01f
Auch; Beis wie T1 nur: Vor allem soweit es um Gefahrenquellen geht, die mit der Beschaffenheit der Unterkunft (oder auch des Gastlokales) im Zusammenhang stehen und nicht ohnedies für jedermann leicht erkennbar sind. Der Gastwirt hat demnach dafür Sorge zu tragen, dass der Gast infolge solcher Gefahrenquellen, die mit der Unterkunft, deren Beschaffenheit bzw der Art des Gebrauchs in Zusammenhang stehen, keinen Schaden leide. Für die infolge Vernachlässigung dieser Pflichten an der Person oder am Eigentum des Gastes (oder der geschützten Dritten) verursachten Schäden hat der Gastwirt einzustehen. (T4)
Beisatz: Der Gastwirt hat allgemein den für die körperliche Sicherheit der Gäste maßgeblichen, nach einschlägigen Gesetzen und anderen Vorschriften, aber auch nach dem jeweiligen Stand der Technik geltenden Mindeststandard durch ihm zumutbare Verbesserungsarbeiten einzuhalten. Dieser Mindeststandard ist herzustellen, soferne die Vorschriften die Sicherheitsanforderungen verschärfen. (T5)
- RS0020753">5 Ob 108/05a
Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Reiseveranstaltungsvertrag. (T6)
- RS0020753">5 Ob 27/11y
Vgl; Beis wie T5
- RS0020753">1 Ob 97/16w
Entscheidungstext OGH 24.05.2016 1 Ob 97/16w
Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Beherbergungsvertrag, der von der Trainerin des Jugendschikaders, dem die Geschädigte angehörte, abgeschlossen wurde. (T7)
- RS0020753">4 Ob 120/18b
Auch; Beisatz: Hier Sturz über eine Bodenleiste auf der Tanzfläche in einer Gaststätte. (T8)
- RS0020753">6 Ob 221/18w
Auch
- RS0020753">4 Ob 20/21a
Entscheidungstext OGH 20.04.2021 4 Ob 20/21a
Vgl; Beisatz: Hier: Sturz auf der Terrasse einer Bäckerei. (T9)
- RS0020753">17 Ob 23/25v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.02.2026 17 Ob 23/25v
Beisatz: Hier: Sturz über den Standfuß eines Sonnenschirms (T10)