RS OGH 1993/12/21 5Ob108/93, 5Ob109/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1993
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Norm

WEG 1975 §17 Abs2 Z1
WGG 1979 §22 Abs2

Rechtssatz

Die gerichtliche Erörterung und Nachprüfung der Verwalterrechnung darf sich nicht allein auf die Darstellung der verschiedenen Geldflüsse und Kontobewegungen in der eigentlichen Abrechnung beschränken; sie hat - soweit Streitfragen offen geblieben sind - auch die Überprüfung der Belegsammlung zu erfassen. Die Ergebnisse dieser Überprüfung geben dann den Ausschlag, ob dem Verwalter die Legung einer neuen Abrechnung oder nur die Ergänzung der bereits vorliegenden aufgetragen wird. Jedenfalls sind ihm die Punkte zu nennen, in denen seine bisherige Abrechnung als unzulänglich erkannt wurde. Bedingt dies eine Ergänzung oder Korrektur, die auch die Interessen anderer, nicht am Verfahren beteiligter Wohnungseigentümer berührt, hat der Verwalter die neue bzw ergänzte Abrechnung auch diesen (im Zweifel allen Mitgliedern der Wohnungseigentumsgemeinschaft) zu übermitteln. Schließlich ist ihm aufzutragen, allen von der Änderung betroffenen Wohnungseigentümern neuerlich auf geeignete Weise Einsicht in die Belege zu gewähren, sofern dies nicht durch die Art der vorzunehmenden Änderung oder Ergänzung (etwa die bloße Nachholung einer fehlenden Saldierung oder eines Vortrags aus früheren Abrechnungen) entbehrlich erscheint. Im Zweifel ist allen Wohnungseigentümern eine neue Rechnung zu legen und auch allen erneut Einsicht in die Belege zu gewähren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0083525

Dokumentnummer

JJR_19931221_OGH0002_0050OB00108_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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