RS OGH 2021/7/27 5Ob98/93, 5Ob93/94, 5Ob94/94, 5Ob2/96, 5Ob429/97t, 2Ob40/05d, 5Ob23/12m, 5Ob92/14m,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.02.1994
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Norm

GBG §126
JN §57
JN §60 Abs2
  1. JN § 60 heute
  2. JN § 60 gültig ab 01.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. JN § 60 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. JN § 60 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Nicht die Höhe der zu löschenden Pfandrechte, sondern der Einheitswert der Liegenschaftsanteile ist für die Bewertung des Rekursgerichtes gemäß § 57 JN in Verbindung mit § 60 Abs 2 JN maßgebend, wenn dieser niedriger ist als die sichergestellten Forderungen.Nicht die Höhe der zu löschenden Pfandrechte, sondern der Einheitswert der Liegenschaftsanteile ist für die Bewertung des Rekursgerichtes gemäß Paragraph 57, JN in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz 2, JN maßgebend, wenn dieser niedriger ist als die sichergestellten Forderungen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0046507

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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