Norm
GBG §126Rechtssatz
Nicht die Höhe der zu löschenden Pfandrechte, sondern der Einheitswert der Liegenschaftsanteile ist für die Bewertung des Rekursgerichtes gemäß § 57 JN in Verbindung mit § 60 Abs 2 JN maßgebend, wenn dieser niedriger ist als die sichergestellten Forderungen.Nicht die Höhe der zu löschenden Pfandrechte, sondern der Einheitswert der Liegenschaftsanteile ist für die Bewertung des Rekursgerichtes gemäß Paragraph 57, JN in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz 2, JN maßgebend, wenn dieser niedriger ist als die sichergestellten Forderungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0046507Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.08.2021