Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller 1. Zivorad R*****, 2. Zorica R*****, beide vertreten durch Dr.Wolfgang A.Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Anmerkung der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum gemäß § 24 a WEG ob der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch *****, infolge Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 16.September 1995, AZ 46 R 3056/95, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 22. Mai 1995, TZ 2433/95, bestätigt wurde, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller 1. Zivorad R*****, 2. Zorica R*****, beide vertreten durch Dr.Wolfgang A.Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Anmerkung der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum gemäß Paragraph 24, a WEG ob der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch *****, infolge Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 16.September 1995, AZ 46 R 3056/95, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 22. Mai 1995, TZ 2433/95, bestätigt wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies das Grundbuchsgesuch der Antragsteller, aufgrund des Kaufvertrages vom 16.12.1993 und des Bescheides der MA 62 vom 10.3.1994 im Eigentumsblatt der Liegenschaft EZ ***** KG ***** ob den für die L***** Gesellschaft mbH & Co KG einverleibten 78/851-Anteilen, verbunden mit Wohnungseigentum an Wohnung 13/14, die Anmerkung der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum gemäß § 24 a WEG an der Wohnung top Nr. 14 für die Antragsteller zu bewilligen, ab, weil eine Anmerkung gemäß § 24 a Abs 2 WEG nicht ob Anteilen angemerkt werden könne, an denen Wohnungseigentum bereits begründet sei.Das Erstgericht wies das Grundbuchsgesuch der Antragsteller, aufgrund des Kaufvertrages vom 16.12.1993 und des Bescheides der MA 62 vom 10.3.1994 im Eigentumsblatt der Liegenschaft EZ ***** KG ***** ob den für die L***** Gesellschaft mbH & Co KG einverleibten 78/851-Anteilen, verbunden mit Wohnungseigentum an Wohnung 13/14, die Anmerkung der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum gemäß Paragraph 24, a WEG an der Wohnung top Nr. 14 für die Antragsteller zu bewilligen, ab, weil eine Anmerkung gemäß Paragraph 24, a Absatz 2, WEG nicht ob Anteilen angemerkt werden könne, an denen Wohnungseigentum bereits begründet sei.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsteller nicht Folge, sprach - ohne nähere Begründung - aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige, und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig.
Der Revisionsrekurs der Antragsteller ist jedoch gemäß § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG jedenfalls unzulässig:Der Revisionsrekurs der Antragsteller ist jedoch gemäß Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG jedenfalls unzulässig:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof ist an einen Bewertungsausspruch des Gerichts zweiter Instanz, der zwingende Bewertungsgrundsätze verletzt, nicht gebunden. Unter zwingenden Bewertungsvorschriften sind dabei ua Normen gemeint, die den Wert des Entscheidungsgegenstandes unter Ausschaltung richterlichen Ermessens mit einem bestimmten Betrag festlegen, so etwa den Einheitswert gemäß § 60 Abs 2 JN (5 Ob 98/93 ua).Der Oberste Gerichtshof ist an einen Bewertungsausspruch des Gerichts zweiter Instanz, der zwingende Bewertungsgrundsätze verletzt, nicht gebunden. Unter zwingenden Bewertungsvorschriften sind dabei ua Normen gemeint, die den Wert des Entscheidungsgegenstandes unter Ausschaltung richterlichen Ermessens mit einem bestimmten Betrag festlegen, so etwa den Einheitswert gemäß Paragraph 60, Absatz 2, JN (5 Ob 98/93 ua).
Im vorliegenden Fall kommt es auf den Einheitswert der von den Antragstellern gekauften Liegenschaftsanteile an (§ 60 Abs 2 JN). Die vom Obersten Gerichtshof gepflogenen Erhebungen haben ergeben, daß der Einheitswert dieser Anteile S 50.000 nicht übersteigt. Der Revisionsrekurs war daher ungeachtet des unzutreffenden zweitinstanzlichen Zulassungsausspruches ohne Sachprüfung zurückzuweisen.Im vorliegenden Fall kommt es auf den Einheitswert der von den Antragstellern gekauften Liegenschaftsanteile an (Paragraph 60, Absatz 2, JN). Die vom Obersten Gerichtshof gepflogenen Erhebungen haben ergeben, daß der Einheitswert dieser Anteile S 50.000 nicht übersteigt. Der Revisionsrekurs war daher ungeachtet des unzutreffenden zweitinstanzlichen Zulassungsausspruches ohne Sachprüfung zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0050OB00002.96.0129.000Dokumentnummer
JJT_19960129_OGH0002_0050OB00002_9600000_000