Norm
BauRG §3 Abs2Rechtssatz
Mit dem in § 14 Abs 1 Z 4 WGG erwähnten Entgeltbestandteil "Bauzins" ist der gesetzlich zulässige Bauzins gemeint; eine Vereinbarung, die sich zum Nachteil der Nutzungsberechtigten über § 3 Abs 2 BauRG hinwegsetzt, ist gemäß § 21 Abs 1 Z 1 WGG rechtsunwirksam und unter diesem Aspekt vom Außerstreitrichter überprüfbar.Mit dem in Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4, WGG erwähnten Entgeltbestandteil "Bauzins" ist der gesetzlich zulässige Bauzins gemeint; eine Vereinbarung, die sich zum Nachteil der Nutzungsberechtigten über Paragraph 3, Absatz 2, BauRG hinwegsetzt, ist gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, WGG rechtsunwirksam und unter diesem Aspekt vom Außerstreitrichter überprüfbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0052450Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.01.2019