Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Lovrek, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Mag. Wurzer als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin Brigitte H*****, vertreten durch Winkler Reich-Rohrwig Illedits Wieger Rechtsanwälte Partnerschaft in Wien, gegen die Antragsgegnerin Gemeinnnützige W***** Genossenschaft mbH, *****, vertreten durch Mag. Thomas Reisch, Rechtsanwalt in Wien, wegen §§ 14, 22 Abs 1 Z 6 WGG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 16. Juli 2014, GZ 38 R 167/14m-19, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Lovrek, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Mag. Wurzer als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin Brigitte H*****, vertreten durch Winkler Reich-Rohrwig Illedits Wieger Rechtsanwälte Partnerschaft in Wien, gegen die Antragsgegnerin Gemeinnnützige W***** Genossenschaft mbH, *****, vertreten durch Mag. Thomas Reisch, Rechtsanwalt in Wien, wegen Paragraphen 14, 22, Absatz eins, Ziffer 6, WGG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 16. Juli 2014, GZ 38 R 167/14m-19, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 22 Abs 4 WGG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 22, Absatz 4, WGG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Antragstellerin benützt seit Jahrzehnten ein von der Antragsgegnerin als Baurechtsberechtigte errichtetes Reihenhaus und bezahlte jahrelang laufend das monatlich vorgeschriebene und nach den Entgeltbestandteilen des § 14 WGG aufgegliederte Entgelt. Nach Abschluss eines neuen Baurechtsvertrags wurde der bisher vorgeschriebene Bauzins erhöht. Ein schriftlicher Nutzungsvertrag existiert nicht. Der Oberste Gerichtshof hat erst jüngst in einem völlig vergleichbaren Fall - ausführlich begründet - das Vorliegen einer konkludent geschlossenen Nutzungsvereinbarung unter Zugrundelegung der Bestimmungen über die Entgeltbildung nach dem WGG bejaht, welche die Bauvereinigung berechtigte, den Bauzins entsprechend dem neu geschlossenen Baurechtsvertrag gemäß § 14 Abs 1 Z 4 WGG als Entgelt weiter zu verrechnen (5 Ob 72/14w; so auch 5 Ob 156/14y). Warum in diesem Fall anderes gelten sollte, zeigt die Antragstellerin in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs nicht auf. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG iVm § 22 Abs 4 WGG wird somit nicht geltend gemacht. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG iVm § 22 Abs 4 WGG).Die Antragstellerin benützt seit Jahrzehnten ein von der Antragsgegnerin als Baurechtsberechtigte errichtetes Reihenhaus und bezahlte jahrelang laufend das monatlich vorgeschriebene und nach den Entgeltbestandteilen des Paragraph 14, WGG aufgegliederte Entgelt. Nach Abschluss eines neuen Baurechtsvertrags wurde der bisher vorgeschriebene Bauzins erhöht. Ein schriftlicher Nutzungsvertrag existiert nicht. Der Oberste Gerichtshof hat erst jüngst in einem völlig vergleichbaren Fall - ausführlich begründet - das Vorliegen einer konkludent geschlossenen Nutzungsvereinbarung unter Zugrundelegung der Bestimmungen über die Entgeltbildung nach dem WGG bejaht, welche die Bauvereinigung berechtigte, den Bauzins entsprechend dem neu geschlossenen Baurechtsvertrag gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4, WGG als Entgelt weiter zu verrechnen (5 Ob 72/14w; so auch 5 Ob 156/14y). Warum in diesem Fall anderes gelten sollte, zeigt die Antragstellerin in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs nicht auf. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 4, WGG wird somit nicht geltend gemacht. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 4, WGG).
Schlagworte
Außerstreitiges WohnrechtTextnummer
E108784European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:0050OB00162.14F.0926.000Im RIS seit
28.10.2014Zuletzt aktualisiert am
28.10.2014