RS OGH 1994/2/8 11Os196/93, 15Os23/95, 15Os88/97, 14Os81/99, 11Os28/01, 13Os150/02, 13Os71/03, 11Os1

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Veröffentlicht am 08.02.1994
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Norm

StPO §134
StPO §258 Ba
StPO §281 Abs1 Z4 B

Rechtssatz

Eine psychiatrische oder (jugendpsychologische) psychologische Untersuchung eines Zeugen setzt, soll sie nicht auf die unzulässige Aufnahme eines reinen Erkundungsbeweises abzielen, konkret erhebliche Bedenken gegen dessen allgemeine Wahrnehmungsfähigkeit oder Wiedergabefähigkeit oder doch gegen seine (vom Einzelfall unabhängige) Aussageehrlichkeit schlechthin voraus. Umstände hingegen, die bloß gegen die Glaubwürdigkeit oder Verlässlichkeit eines Zeugen im gegebenen Anlassfall sprechen, unterliegen ausschließlich der Beweiswürdigung durch das Gericht (EvBl 1983/18 ua).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0097576

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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