RS OGH 2025/9/25 1Ob533/94; 8Ob1567/95; 1Ob378/98i; 7Ob200/00p; 5Ob49/01v; 3Ob81/01k; 1Ob2/05h; 2Ob2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.1994
beobachten
merken

Norm

ZPO idF WGN 1989 §393 Abs1

Rechtssatz

Ein Zwischenurteil bei Anspruchshäufung in einer Klage darf schon dann gefällt werden, wenn auch nur ein Teilanspruch mit irgendeinem Betrag zu Recht besteht und die anspruchsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen auch für die anderen Teilansprüche zu bejahen sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0041036

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten