Norm
DSG §1Rechtssatz
Für den öffentlichen Bereich (hier: Datenbank des Verkehrsamtes der BPolDion Wien) wird das Datengeheimnis durch das Amtsgeheimnis gewährleistet. Infolge der Susidiaritätsklausel in § 48 Abs 1 DSG haften Beamte, die entgegen § 7 DSG das Datengeheimnis verletzen, nach den jeweils in Betracht kommenden strengeren Bestimmungen des StGB (§ 302 Abs 1 oder § 310 Abs 1 StGB). Personenbezogene Daten sind vom Geheimnisbegriff des § 310 Abs 1 StGB keineswegs ausgenommen. Der im § 7 Abs 3 DSG normierte Schutz des Betroffenen, der nicht im Blickpunkt der Öffentlichkeit steht und demnach keiner erhöhten Publizität ausgesetzt ist, erstreckt sich auch auf dessen Namen und dessen Anschrift (Ablehnung der Meinung Bertels im WK § 310 RdZ 4 und 7). Die von einem Beamten begangene, dem § 7 DSG zuwiderlaufende Übermittlung von personenbezogenen Daten im Sinne des DSG ist nicht bloß eine Beeinträchtigung eines berechtigten privaten Interesses im Sinne des § 310 Abs 1 StGB, sondern ein den Tatbestand des Mißbrauches der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB verwirklichender Verstoß gegen das im § 1 Abs 1 DSG verankerte konkrete Grundrecht des Betroffenen auf Datenschutz.Für den öffentlichen Bereich (hier: Datenbank des Verkehrsamtes der BPolDion Wien) wird das Datengeheimnis durch das Amtsgeheimnis gewährleistet. Infolge der Susidiaritätsklausel in Paragraph 48, Absatz eins, DSG haften Beamte, die entgegen Paragraph 7, DSG das Datengeheimnis verletzen, nach den jeweils in Betracht kommenden strengeren Bestimmungen des StGB (Paragraph 302, Absatz eins, oder Paragraph 310, Absatz eins, StGB). Personenbezogene Daten sind vom Geheimnisbegriff des Paragraph 310, Absatz eins, StGB keineswegs ausgenommen. Der im Paragraph 7, Absatz 3, DSG normierte Schutz des Betroffenen, der nicht im Blickpunkt der Öffentlichkeit steht und demnach keiner erhöhten Publizität ausgesetzt ist, erstreckt sich auch auf dessen Namen und dessen Anschrift (Ablehnung der Meinung Bertels im WK Paragraph 310, RdZ 4 und 7). Die von einem Beamten begangene, dem Paragraph 7, DSG zuwiderlaufende Übermittlung von personenbezogenen Daten im Sinne des DSG ist nicht bloß eine Beeinträchtigung eines berechtigten privaten Interesses im Sinne des Paragraph 310, Absatz eins, StGB, sondern ein den Tatbestand des Mißbrauches der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB verwirklichender Verstoß gegen das im Paragraph eins, Absatz eins, DSG verankerte konkrete Grundrecht des Betroffenen auf Datenschutz.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0054100Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.02.2015