Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18.April 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Waldner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Heimo Walter M***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen durch Einbruch verübten Bandendiebstahls nach §§ 127 ff StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Heimo Walter M*****, Gerhard W*****, Christian Sp***** und Silvio A***** sowie über die Berufung des Angeklagten Mag.Manfred E***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 9.August 1995, GZ 12 Vr 1130/94-163, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Wasserbauer, der Angeklagten M*****, W*****, Sp*****, A***** und Mag.E***** sowie der Verteidiger Mag.Ferch, Mag.Papesch, Dr.Vallender, Dr.Heissig und Dr.Wolf zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 18.April 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Waldner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Heimo Walter M***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen durch Einbruch verübten Bandendiebstahls nach Paragraphen 127, ff StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Heimo Walter M*****, Gerhard W*****, Christian Sp***** und Silvio A***** sowie über die Berufung des Angeklagten Mag.Manfred E***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 9.August 1995, GZ 12 römisch fünf r 1130/94-163, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Wasserbauer, der Angeklagten M*****, W*****, Sp*****, A***** und Mag.E***** sowie der Verteidiger Mag.Ferch, Mag.Papesch, Dr.Vallender, Dr.Heissig und Dr.Wolf zu Recht erkannt:
Spruch
1. Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Heimo Walter M*****, Christian Sp***** und Silvio A***** werden verworfen.
2. Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Gerhard W***** wird teilweise Folge gegeben und es wird das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in den Schuldsprüchen des Genannten wegen der Vergehen der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB laut Punkt X 2 des Urteils und nach § 36 Abs 1 Z 2 WaffG laut Punkt XIII des Urteils sowie demzufolge auch in dem diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch - mit Ausnahme des Ausspruches über die Vorhaftanrechnung - und im Einziehungserkenntnis hinsichtlich einer Gasdose aufgehoben; im übrigen wird seine Nichtigkeitsbeschwerde verworfen.2. Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Gerhard W***** wird teilweise Folge gegeben und es wird das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in den Schuldsprüchen des Genannten wegen der Vergehen der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB laut Punkt römisch zehn 2 des Urteils und nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG laut Punkt römisch dreizehn des Urteils sowie demzufolge auch in dem diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch - mit Ausnahme des Ausspruches über die Vorhaftanrechnung - und im Einziehungserkenntnis hinsichtlich einer Gasdose aufgehoben; im übrigen wird seine Nichtigkeitsbeschwerde verworfen.
Im Umfang der Aufhebung der erwähnten Schuldsprüche und des Einziehungserkenntnisses wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Im Umfang der Aufhebung des Strafausspruches wird gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt und der Angeklagte W***** wegen der ihm weiterhin zur Last fallenden strafbaren Handlungen, nämlich des gewerbsmäßigen schweren Bandendiebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 3, 130 zweiter und dritter Fall StGB sowie der Vergehen des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 2 StGB, der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 1 und 2, 224 StGB, der Bandenbildung nach § 278 Abs 1 StGB, der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB, nach dem höheren Strafsatz des § 130 StGB unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.Im Umfang der Aufhebung des Strafausspruches wird gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in der Sache selbst erkannt und der Angeklagte W***** wegen der ihm weiterhin zur Last fallenden strafbaren Handlungen, nämlich des gewerbsmäßigen schweren Bandendiebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer 3, 130, zweiter und dritter Fall StGB sowie der Vergehen des versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz 2, StGB, der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz eins und 2, 224 StGB, der Bandenbildung nach Paragraph 278, Absatz eins, StGB, der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB, nach dem höheren Strafsatz des Paragraph 130, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Berufung des Angeklagten W***** wegen des Ausspruches über die Schuld wird zurückgewiesen.
3. Gemäß § 290 Abs 1 StPO wird das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch des Angeklagten M***** wegen des Vergehens der Bestimmung zur Geldwäscherei nach §§ 12 zweiter Fall, 165 Abs 1 StGB sowie in dem diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch aufgehoben und gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO3. Gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO wird das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch des Angeklagten M***** wegen des Vergehens der Bestimmung zur Geldwäscherei nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 165 Absatz eins, StGB sowie in dem diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch aufgehoben und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO
in der Sache selbst erkannt:
Heimo Walter M***** wird von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe im Dezember 1992 in Tschechien den Ing.Daniel Sv***** dazu bestimmt, die Herkunft von Vermögensbestandteilen im Wert von mehr als 100.000 S, die aus den zu I und IV der Anklage stammenden Verbrechen des Heimo Walter M***** herrühren, zu verschleiern, insbesondere, indem er im Rechtsverkehr über den Ursprung falsche Angaben machte, indem er den Genannten aufforderte, fingierte Rechnungen und fingierte Zahlungsbestätigungen über Beträge von 198.000 S und 320.000 S, sohin über einen 500.000 S übersteigenden Wert zu erstellen, und habe hiedurch das Vergehen der Bestimmung zur Geldwäscherei nach §§ 12, 165 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB begangen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Heimo Walter M***** wird von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe im Dezember 1992 in Tschechien den Ing.Daniel Sv***** dazu bestimmt, die Herkunft von Vermögensbestandteilen im Wert von mehr als 100.000 S, die aus den zu römisch eins und römisch vier der Anklage stammenden Verbrechen des Heimo Walter M***** herrühren, zu verschleiern, insbesondere, indem er im Rechtsverkehr über den Ursprung falsche Angaben machte, indem er den Genannten aufforderte, fingierte Rechnungen und fingierte Zahlungsbestätigungen über Beträge von 198.000 S und 320.000 S, sohin über einen 500.000 S übersteigenden Wert zu erstellen, und habe hiedurch das Vergehen der Bestimmung zur Geldwäscherei nach Paragraphen 12, 165, Absatz eins und Absatz 3, erster Fall StGB begangen, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
Für die verbleibenden Schuldsprüche wegen der Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren durch Einbruch verübten Bandendiebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1, 129 Z 3, 130 zweiter und dritter Fall StGB sowie der Bestimmung zum teils vollendeten, teils versuchten Mißbrauch der Amtsgewalt nach §§ 302 Abs 1, 15 Abs 1, 12 StGB sowie der Vergehen des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 2 StGB, der teils vollendeten und teils versuchten Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 1 und Abs 2, 224 und 15 StGB, der Bandenbildung nach § 278 Abs 1 StGB, der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB wird über ihn nach dem höheren Strafsatz des § 130 StGB unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von viereinhalb Jahren verhängt.Für die verbleibenden Schuldsprüche wegen der Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren durch Einbruch verübten Bandendiebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, 129, Ziffer 3, 130, zweiter und dritter Fall StGB sowie der Bestimmung zum teils vollendeten, teils versuchten Mißbrauch der Amtsgewalt nach Paragraphen 302, Absatz eins, 15, Absatz eins, 12, StGB sowie der Vergehen des versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz 2, StGB, der teils vollendeten und teils versuchten Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz eins und Absatz 2, 224 und 15 StGB, der Bandenbildung nach Paragraph 278, Absatz eins, StGB, der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB wird über ihn nach dem höheren Strafsatz des Paragraph 130, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von viereinhalb Jahren verhängt.
4. Den Berufungen der Angeklagten Mag.E*****, Sp***** und A***** wegen Strafe wird nicht Folge gegeben.
5. Die Angeklagten W***** und M***** werden mit ihren Strafberufungen auf die zu 2. und 3. getroffenen Entscheidungen verwiesen.
6. Der Berufung des Angeklagten W***** wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche wird nicht Folge gegeben.
7. Der Berufung des Angeklagten Sp***** wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche wird Folge gegeben, das diesen Angeklagten betreffende Adhäsionserkenntnis, das im übrigen unberührt bleibt, in Ansehung des Zuspruches an die Privatbeteiligten AV***** Vertriebs GesmbH, E***** Versicherungs AG und N***** Versicherungs AG aufgehoben und gemäß §§ 295, 296 Abs 3 StPO in der Sache selbst erkannt:7. Der Berufung des Angeklagten Sp***** wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche wird Folge gegeben, das diesen Angeklagten betreffende Adhäsionserkenntnis, das im übrigen unberührt bleibt, in Ansehung des Zuspruches an die Privatbeteiligten AV***** Vertriebs GesmbH, E***** Versicherungs AG und N***** Versicherungs AG aufgehoben und gemäß Paragraphen 295, 296, Absatz 3, StPO in der Sache selbst erkannt:
Gemäß § 366 Abs 2 StPO werden die Privatbeteiligten AV***** Vertriebs GesmbH, E***** Versicherungs AG und N***** Versicherungs AG mit ihren privatrechtlichen Ansprüchen gegen den Angeklagten Sp***** auf den Zivilrechtsweg verwiesen.Gemäß Paragraph 366, Absatz 2, StPO werden die Privatbeteiligten AV***** Vertriebs GesmbH, E***** Versicherungs AG und N***** Versicherungs AG mit ihren privatrechtlichen Ansprüchen gegen den Angeklagten Sp***** auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
8. Der Berufung des Angeklagten Mag.E***** wegen des Ausspruches über die privatrechtlichen Ansprüche wird Folge gegeben, das diesen Angeklagten betreffende Adhäsionserkenntnis, das im übrigen unberührt bleibt, in Ansehung des Zuspruches an die Privatbeteiligten P***** GesmbH und Au***** Vertriebs AG aufgehoben und gemäß §§ 295, 296 Abs 3 StPO in der Sache selbst erkannt:8. Der Berufung des Angeklagten Mag.E***** wegen des Ausspruches über die privatrechtlichen Ansprüche wird Folge gegeben, das diesen Angeklagten betreffende Adhäsionserkenntnis, das im übrigen unberührt bleibt, in Ansehung des Zuspruches an die Privatbeteiligten P***** GesmbH und Au***** Vertriebs AG aufgehoben und gemäß Paragraphen 295, 296, Absatz 3, StPO in der Sache selbst erkannt:
Gemäß § 366 Abs 2 StPO werden die Privatbeteiligten P***** GesmbH und Au***** Vertriebs AG mit ihren privatrechtlichen Ansprüchen gegen den Angeklagten Mag.E***** auf den Zivilrechtsweg verwiesen.Gemäß Paragraph 366, Absatz 2, StPO werden die Privatbeteiligten P***** GesmbH und Au***** Vertriebs AG mit ihren privatrechtlichen Ansprüchen gegen den Angeklagten Mag.E***** auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
9. Gemäß § 390 a StPO fallen sämtlichen Angeklagten die durch ihre erfolglos gebliebenen Rechtsmittel verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.9. Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen sämtlichen Angeklagten die durch ihre erfolglos gebliebenen Rechtsmittel verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden
Heimo Walter M*****, Gerhard W*****, Mag.Manfred E*****, Christian Sp***** und Silvio A*****
Inhaltlich der Schuldsprüche haben - verkürzt wiedergegeben - (ua) die Angeklagten M*****, W*****, Mag.E*****, Sp***** und A***** (in wechselndem Zusammenwirken) gewerbsmäßig und als Mitglieder einer Bande (insgesamt) 30 Personenkraftwagen (fast durchwegs der gehobenen Preisklasse) im Gesamtwert von ca 12,3 Mio S nach Feststellung der Fahrzeug- und Zulassungsdaten durch widerrechtliche Anfrage der durch M***** angestifteten Polizeibeamten Sp***** und A***** im Kraftfahrzeugzentralregister (II, III) durch Nachsperre mit widerrechtlich erlangten Fahrzeugschlüsseln gestohlen (I) und mit Hilfe von (vom Angeklagten W***** hergestellten) falschen Fahrzeugpapieren ins Ausland geschafft (V, VI, VII); weiters liegt ihnen der Diebstahl von (insgesamt über 120 Kraftfahrzeugschlüsseln und 13 Kennzeichentafeln (I), den Angeklagten M*****, W***** und Mag.E***** überdies die Entziehung von in den (gestohlenen) Kraftfahrzeugen verwahrt gewesenen Legitimationsurkunden (IX) und Wertgegenständen (X) zur Last. Als Vergehen nach § 36 Abs 1 Z 2 WaffenG verantworten W***** den Besitz einer CS-Gas-Spraydose (XIII) und Sp***** den Besitz eines Springmessers (XII).Inhaltlich der Schuldsprüche haben - verkürzt wiedergegeben - (ua) die Angeklagten M*****, W*****, Mag.E*****, Sp***** und A***** (in wechselndem Zusammenwirken) gewerbsmäßig und als Mitglieder einer Bande (insgesamt) 30 Personenkraftwagen (fast durchwegs der gehobenen Preisklasse) im Gesamtwert von ca 12,3 Mio S nach Feststellung der Fahrzeug- und Zulassungsdaten durch widerrechtliche Anfrage der durch M***** angestifteten Polizeibeamten Sp***** und A***** im Kraftfahrzeugzentralregister (römisch zwei, römisch drei) durch Nachsperre mit widerrechtlich erlangten Fahrzeugschlüsseln gestohlen (römisch eins) und mit Hilfe von (vom Angeklagten W***** hergestellten) falschen Fahrzeugpapieren ins Ausland geschafft (römisch fünf, römisch sechs, römisch sieben); weiters liegt ihnen der Diebstahl von (insgesamt über 120 Kraftfahrzeugschlüsseln und 13 Kennzeichentafeln (römisch eins), den Angeklagten M*****, W***** und Mag.E***** überdies die Entziehung von in den (gestohlenen) Kraftfahrzeugen verwahrt gewesenen Legitimationsurkunden (römisch neun) und Wertgegenständen (römisch zehn) zur Last. Als Vergehen nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, WaffenG verantworten W***** den Besitz einer CS-Gas-Spraydose (römisch dreizehn) und Sp***** den Besitz eines Springmessers (römisch zwölf).
Außerdem haben sich alle fünf Angeklagten zur Begehung von Diebstählen und Betrügereien zu einer Bande verbunden (VII).Außerdem haben sich alle fünf Angeklagten zur Begehung von Diebstählen und Betrügereien zu einer Bande verbunden (römisch sieben).
Weiters versuchten M***** und W***** sowie zwei gesondert verfolgte Personen durch Vortäuschung eines Pkw-Diebstahls (mit Schadensmeldung) die W***** VersicherungsAG um 155.000 S zu schädigen
(IV).(römisch vier).
Letztlich wurde dem Angeklagten M***** als Geldwäscherei (XI) zur Last gelegt, im Dezember 1992 in Tschechien den Ing.Sv***** bestimmt zu haben, auf der Grundlage fingierter Rechnungen mit einer fingierten Zahlungsbestätigung Geldbeträge in der Höhe von 198.000 S und 320.000 S zu verschleiern, die aus Diebstählen herrührten (die Anführung auch des Faktums IV - versuchter Versicherungsbetrug - im dem Anklagesatz folgenden Urteilsspruch [US 47] erfolgte ersichtlich versehentlich - s hiezu die Entscheidungsgründe US 72).Letztlich wurde dem Angeklagten M***** als Geldwäscherei (römisch elf) zur Last gelegt, im Dezember 1992 in Tschechien den Ing.Sv***** bestimmt zu haben, auf der Grundlage fingierter Rechnungen mit einer fingierten Zahlungsbestätigung Geldbeträge in der Höhe von 198.000 S und 320.000 S zu verschleiern, die aus Diebstählen herrührten (die Anführung auch des Faktums römisch vier - versuchter Versicherungsbetrug - im dem Anklagesatz folgenden Urteilsspruch [US 47] erfolgte ersichtlich versehentlich - s hiezu die Entscheidungsgründe US 72).
Rechtliche Beurteilung
Die Angeklagten M*****, W*****, Sp***** und A***** bekämpfen Teile der sie betreffenden Schuldsprüche mit (getrennt ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerden, die M***** und W***** auf die Gründe der Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO, Sp***** und A***** auf jenen der Z 10 leg cit stützen. Der vom Angeklagten W***** eingangs seiner Rechtsmittelschrift geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nach Z 11 leg cit wurde nicht ausgeführt.Die Angeklagten M*****, W*****, Sp***** und A***** bekämpfen Teile der sie betreffenden Schuldsprüche mit (getrennt ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerden, die M***** und W***** auf die Gründe der Ziffer 5, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, Sp***** und A***** auf jenen der Ziffer 10, leg cit stützen. Der vom Angeklagten W***** eingangs seiner Rechtsmittelschrift geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nach Ziffer 11, leg cit wurde nicht ausgeführt.
Alle fünf Angeklagten erhoben weiters Berufungen hinsichtlich der Strafaussprüche, W*****, Mag.E***** und Sp***** wenden sich außerdem mit Berufungen gegen Aussprüche über die privatrechtlichen Ansprüche.
Zu den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten
Sp***** und A*****:
Der - inhaltlich gleichlautende - Einwand ihrer gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens des vollendeten und versuchten Mißbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 302 und 15 Abs 1 StGB (II) gerichteten Rechtsrügen (Z 10, der Sache nach Z 9 lit a), die Abfrage von Fahrzeugzulassungsdaten aus dem Polizei-EDV-System (EKIS) stelle eine straflose Vortat zu den nachfolgenden Kraftfahrzeugdiebstählen dar, ist rechtlich verfehlt.Der - inhaltlich gleichlautende - Einwand ihrer gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens des vollendeten und versuchten Mißbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraphen 302 und 15 Absatz eins, StGB (römisch zwei) gerichteten Rechtsrügen (Ziffer 10,, der Sache nach Ziffer 9, Litera a,), die Abfrage von Fahrzeugzulassungsdaten aus dem Polizei-EDV-System (EKIS) stelle eine straflose Vortat zu den nachfolgenden Kraftfahrzeugdiebstählen dar, ist rechtlich verfehlt.
Voraussetzung der Konsumtion der Vortat durch die spätere Haupttat wäre die Identität des jeweils geschädigten Rechtsgutes und das gänzliche Aufgehen der Folgen der Vortat in jenen der Haupttat (Mayerhofer/Rieder StGB4 § 28 E 67 b; Leukauf/Steininger Komm3 § 28 RN 49; Pallin in WK Vorbem zu § 28 Rz 20; Fuchs AT2 462). Weder das von § 302 Abs 1 StGB geschützte Rechtsgut (vgl Leukauf/Steininger aaO § 302 RN 2) noch der im Tatplan gelegene Eingriff in das in § 1 DSG verankerte Grundrecht auf Datenschutz (vgl JBl 1995, 332) werden vom Diebstahlstatbestand erfaßt. Die Annahme echter (Real-)Konkurrenz ist demnach rechtsrichtig.Voraussetzung der Konsumtion der Vortat durch die spätere Haupttat wäre die Identität des jeweils geschädigten Rechtsgutes und das gänzliche Aufgehen der Folgen der Vortat in jenen der Haupttat (Mayerhofer/Rieder StGB4 Paragraph 28, E 67 b; Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 28, RN 49; Pallin in WK Vorbem zu Paragraph 28, Rz 20; Fuchs AT2 462). Weder das von Paragraph 302, Absatz eins, StGB geschützte Rechtsgut vergleiche Leukauf/Steininger aaO Paragraph 302, RN 2) noch der im Tatplan gelegene Eingriff in das in Paragraph eins, DSG verankerte Grundrecht auf Datenschutz vergleiche JBl 1995, 332) werden vom Diebstahlstatbestand erfaßt. Die Annahme echter (Real-)Konkurrenz ist demnach rechtsrichtig.
Auch der Auffassung der Beschwerdeführer, daß die von ihnen vorgenommenen EKIS-Abfragen nicht als (hoheitliche) Organhandlungen, sondern lediglich als tatsächliche Verhaltensweisen anzusehen seien, kann nicht beigetreten werden. Die Stellung solcher Abfragen war ein wissent- licher (US 61, 64 unten) Mißbrauch der diesen beiden Beschwerdeführern im Rahmen ihres (kriminal-)polizeilichen Aufgabenbereiches, sohin in Vollziehung der Gesetze (Hoheitsverwaltung), insoweit zustehenden Befugnis. Da ihr (wenigstens bedingter) Vorsatz - Wissentlichkeit hinsichtlich der Schädigung wird der Rechtsrüge des Angeklagten Sp***** zuwider nicht verlangt - auf rechtswidrige Weitergabe personenbezogener Daten, sohin auf einen Eingriff in das im § 1 Abs 1 DSG normierte Recht auf Datenschutz, gerichtet war, verwirklichten sie den Tatbestand des Mißbrauches der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB (EvBl 1985/147; JBl 1995, 332). Nur manuelle Verrichtungen ohne Zusammenhang mit dem dem Beamten zugewiesenen Vollziehungsbereich hingegen - wie etwa das Spoliieren von Paketen durch einen Postverlader - wären nicht Mißbrauch der Amtsgewalt (so die von A***** in der Nichtigkeitsbeschwerde und von Sp***** in der gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung zitierte, jedoch offenbar mißverstandene Entscheidung eines verstärkten Senates EvBl 1983/44).Auch der Auffassung der Beschwerdeführer, daß die von ihnen vorgenommenen EKIS-Abfragen nicht als (hoheitliche) Organhandlungen, sondern lediglich als tatsächliche Verhaltensweisen anzusehen seien, kann nicht beigetreten werden. Die Stellung solcher Abfragen war ein wissent- licher (US 61, 64 unten) Mißbrauch der diesen beiden Beschwerdeführern im Rahmen ihres (kriminal-)polizeilichen Aufgabenbereiches, sohin in Vollziehung der Gesetze (Hoheitsverwaltung), insoweit zustehenden Befugnis. Da ihr (wenigstens bedingter) Vorsatz - Wissentlichkeit hinsichtlich der Schädigung wird der Rechtsrüge des Angeklagten Sp***** zuwider nicht verlangt - auf rechtswidrige Weitergabe personenbezogener Daten, sohin auf einen Eingriff in das im Paragraph eins, Absatz eins, DSG normierte Recht auf Datenschutz, gerichtet war, verwirklichten sie den Tatbestand des Mißbrauches der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB (EvBl 1985/147; JBl 1995, 332). Nur manuelle Verrichtungen ohne Zusammenhang mit dem dem Beamten zugewiesenen Vollziehungsbereich hingegen - wie etwa das Spoliieren von Paketen durch einen Postverlader - wären nicht Mißbrauch der Amtsgewalt (so die von A***** in der Nichtigkeitsbeschwerde und von Sp***** in der gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Äußerung zitierte, jedoch offenbar mißverstandene Entscheidung eines verstärkten Senates EvBl 1983/44).
Zur Deliktsvollendung bedarf es - dies sei der Vollständigkeit halber angemerkt - nicht des tatsächlichen Eintritts des gewollten Schadens; schon die mißbräuchliche Abfrage ist daher als das vollendete Verbrechen zu beurteilen (vgl Mayerhofer/Rieder aaO § 302 E 40). Ein insoweit dem Erstgericht unterlaufener Subsumtionsirrtum in den Fällen "mangels Vormerkung im Register" (US 61) und "versuchter" Weitergabe an M***** (US 80) sowie an die übrigen Bandenmitglieder (US 30) hat sich jedoch nicht zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt, sondern tendenziell zu ihrem Vorteil, weil ihnen der Milderungsgrund des § 34 Z 13 StGB auch insoweit zugebilligt wurde. Er ist daher mangels Anfechtung durch den Staatsanwalt nicht korrigierbar.Zur Deliktsvollendung bedarf es - dies sei der Vollständigkeit halber angemerkt - nicht des tatsächlichen Eintritts des gewollten Schadens; schon die mißbräuchliche Abfrage ist daher als das vollendete Verbrechen zu beurteilen vergleiche Mayerhofer/Rieder aaO Paragraph 302, E 40). Ein insoweit dem Erstgericht unterlaufener Subsumtionsirrtum in den Fällen "mangels Vormerkung im Register" (US 61) und "versuchter" Weitergabe an M***** (US 80) sowie an die übrigen Bandenmitglieder (US 30) hat sich jedoch nicht zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt, sondern tendenziell zu ihrem Vorteil, weil ihnen der Milderungsgrund des Paragraph 34, Ziffer 13, StGB auch insoweit zugebilligt wurde. Er ist daher mangels Anfechtung durch den Staatsanwalt nicht korrigierbar.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten
M*****:
Seine Mängel- (Z 5) und Rechtsrüge (Z 9 lit a) zielt auf die Beurteilung der ihm angelasteten Wegnahme von Schlüsseln und Kennzeichentafeln als bloße (straflose) Gebrauchsanmaßung ab. Abgesehen davon, daß sich aus dem (mit dem Urteilsspruch eine Einheit bildenden und mit mängelfreier Begründung versehenen) Urteilssachverhalt, in welchen unter Hinweis auf die umfassend geständige Ver- antwortung sämtlicher - anwaltlich vertretener - Angeklagten, somit auch des Beschwerdeführers zu den wesentlichen Anklagevorwürfen, welche auch die subjektive Tatseite mitumfaßten (US 77), stets konstatiert wurde, daß die Schlüssel und Kennzeichentafeln gestohlen wurden (US 59 ff), mit hinreichend begründeter Deutlichkeit ergibt, daß die Wegnahme der Schlüssel und der Kennzeichentafeln mit auf Zueignung und (unrechtmäßige) Bereicherung gerichtetem Vorsatz erfolgte und deshalb dem Ersturteil die behaupteten Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite nicht anhaften, ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, daß die von ihm bestrittene Bereicherung nicht den Vorsatz voraussetzt, sich einen endgültigen Vorteil durch Verbrauch oder Veräußerung der Sache zu verschaffen, sondern auch darin bestehen kann, daß der Wirtschaftswert der entzogenen Sachen zumindest zeitweilig in das Vermögen des Täters übergeführt und ein nach außenhin eigentumsähnliches Verhältnis begründet wurde (JBl 1977, 604). In dieser Form aber war der Beschwerdeführer durch die (widerrechtliche) Wegnahme der einen Vermögenswert darstellenden - wenn auch nur zum Zweck der Verübung eines weiteren Diebstahls gestohlenen - Schlüssel (Mayerhofer/Rieder aaO § 127 E 19; Kienapfel BT II3 § 127 Rz 19; 13 Os 147/90) und Kraftfahrzeugkennzeichen durch deren Überführung in sein Vermögen und seine Verfügungsgewalt bereichert (Leukauf/Steininger aaO § 127 RN 4, 9; Bertel/Schwaighofer BT I4 § 127 Rz 3; aM Bertel im WK § 127 Rz 5 und - hinsichtlich Kfz-Kennzeichen - Kienapfel aaO § 127 Rz 24).Seine Mängel- (Ziffer 5,) und Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zielt auf die Beurteilung der ihm angelasteten Wegnahme von Schlüsseln und Kennzeichentafeln als bloße (straflose) Gebrauchsanmaßung ab. Abgesehen davon, daß sich aus dem (mit dem Urteilsspruch eine Einheit bildenden und mit mängelfreier Begründung versehenen) Urteilssachverhalt, in welchen unter Hinweis auf die umfassend geständige Ver- antwortung sämtlicher - anwaltlich vertretener - Angeklagten, somit auch des Beschwerdeführers zu den wesentlichen Anklagevorwürfen, welche auch die subjektive Tatseite mitumfaßten (US 77), stets konstatiert wurde, daß die Schlüssel und Kennzeichentafeln gestohlen wurden (US 59 ff), mit hinreichend begründeter Deutlichkeit ergibt, daß die Wegnahme der Schlüssel und der Kennzeichentafeln mit auf Zueignung und (unrechtmäßige) Bereicherung gerichtetem Vorsatz erfolgte und deshalb dem Ersturteil die behaupteten Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite nicht anhaften, ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, daß die von ihm bestrittene Bereicherung nicht den Vorsatz voraussetzt, sich einen endgültigen Vorteil durch Verbrauch oder Veräußerung der Sache zu verschaffen, sondern auch darin bestehen kann, daß der Wirtschaftswert der entzogenen Sachen zumindest zeitweilig in das Vermögen des Täters übergeführt und ein nach außenhin eigentumsähnliches Verhältnis begründet wurde (JBl 1977, 604). In dieser Form aber war der Beschwerdeführer durch die (widerrechtliche) Wegnahme der einen Vermögenswert darstellenden - wenn auch nur zum Zweck der Verübung eines weiteren Diebstahls gestohlenen - Schlüssel (Mayerhofer/Rieder aaO Paragraph 127, E 19; Kienapfel BT II3 Paragraph 127, Rz 19; 13 Os 147/90) und Kraftfahrzeugkennzeichen durch deren Überführung in sein Vermögen und seine Verfügungsgewalt bereichert (Leukauf/Steininger aaO Paragraph 127, RN 4, 9; Bertel/Schwaighofer BT I4 Paragraph 127, Rz 3; aM Bertel im WK Paragraph 127, Rz 5 und - hinsichtlich Kfz-Kennzeichen - Kienapfel aaO Paragraph 127, Rz 24).
Der Auffassung des Beschwerdeführers in seiner Subsumtionsrüge (Z 10) zuwider können nach herrschender Judikatur (vgl die Zitate zu § 127 bei Leukauf/Steininger aaO RN 7, Mayerhofer/Rieder aaO E 7 f) amtliche Kennzeichen ein taugliches Objekt eines Diebstahls sein. Nur bei Fehlen eines (in den inkriminierten Fällen vom Erstgericht jedoch bejahten) Bereicherungsvorsatzes wäre ihre Wegnahme allenfalls - wie der Beschwerdeführer anstrebt - als Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB zu beurteilen (ZVR 1989/80).Der Auffassung des Beschwerdeführers in seiner Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) zuwider können nach herrschender Judikatur vergleiche die Zitate zu Paragraph 127, bei Leukauf/Steininger aaO RN 7, Mayerhofer/Rieder aaO E 7 f) amtliche Kennzeichen ein taugliches Objekt eines Diebstahls sein. Nur bei Fehlen eines (in den inkriminierten Fällen vom Erstgericht jedoch bejahten) Bereicherungsvorsatzes wäre ihre Wegnahme allenfalls - wie der Beschwerdeführer anstrebt - als Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu beurteilen (ZVR 1989/80).
Der gleichfalls zur Z 10 erhobene Einwand schließlich, die EKIS-Abfragen würden lediglich straflose Vortaten zu den Kraftfahrzeugdiebstählen darstellen, ist auf die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Sp***** und A***** zu verweisen.Der gleichfalls zur Ziffer 10, erhobene Einwand schließlich, die EKIS-Abfragen würden lediglich straflose Vortaten zu den Kraftfahrzeugdiebstählen darstellen, ist auf die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Sp***** und A***** zu verweisen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten
W*****:
Der Vorwurf der Mängelrüge (Z 5), die zur Täterschaft des Beschwerdeführers bezüglich des Schuldspruchsfaktums A I 20 (Diebstahl des PKW-Mercedes 180 C des Ludwig P***** am 23.März 1994 in Linz gemeinsam mit M*****, US 6) getroffenen Urteilsfeststellungen seien "aktenwidrig", ist nicht berechtigt. Abgesehen davon, daß ein solcher Begründungsfehler nur in der - vom Beschwerdeführer gar nicht behaupteten - unrichtigen Wiedergabe des Inhaltes einer Urkunde oder einer Aussage im Urteil bestehen könnte (Foregger/Kodek StPO6 S 398; Mayerhofer/Rieder StPO3 § 281 Z 5 E 185), kommt der Beschwerdebehauptung, nur M***** und Mag.E***** hätten (als unmittelbare Täter) den Diebstahl verübt und Mag.E***** habe den gestohlenen PKW-Mercedes des Ludwig P***** in die Ukraine verbracht (US 62; vgl auch den damit übereinstimmenden Bericht der Sicherheitsbehörde S 87/III) aus rechtlichen Erwägungen keine entscheidende, das ist für die Unterstellung der Tat unter das Strafgesetz oder die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes maßgebende Bedeutung zu.Der Vorwurf der Mängelrüge (Ziffer 5,), die zur Täterschaft des Beschwerdeführers bezüglich des Schuldspruchsfaktums A römisch eins 20 (Diebstahl des PKW-Mercedes 180 C des Ludwig P***** am 23.März 1994 in Linz gemeinsam mit M*****, US 6) getroffenen Urteilsfeststellungen seien "aktenwidrig", ist nicht berechtigt. Abgesehen davon, daß ein solcher Begründungsfehler nur in der - vom Beschwerdeführer gar nicht behaupteten - unrichtigen Wiedergabe des Inhaltes einer Urkunde oder einer Aussage im Urteil bestehen könnte (Foregger/Kodek StPO6 S 398; Mayerhofer/Rieder StPO3 Paragraph 281, Ziffer 5, E 185), kommt der Beschwerdebehauptung, nur M***** und Mag.E***** hätten (als unmittelbare Täter) den Diebstahl verübt und Mag.E***** habe den gestohlenen PKW-Mercedes des Ludwig P***** in die Ukraine verbracht (US 62; vergleiche auch den damit übereinstimmenden Bericht der Sicherheitsbehörde S 87/III) aus rechtlichen Erwägungen keine entscheidende, das ist für die Unterstellung der Tat unter das Strafgesetz oder die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes maßgebende Bedeutung zu.
Im Zusammenhang mit diesem Kraftfahrzeugdiebstahl hat das Erstgericht dem Angeklagten W***** die am 22.März 1994 erfolgte Herstellung falscher Urkunden (Zulassungsschein und internationale Versicherungskarte), die die Überstellung des (noch zu stehlenden und am 23.März 1994 gestohlenen) Fahrzeuges in das Ausland ermöglichen sollten, angelastet (Fakten 54 und 55 der ON 121 = S 83 ff/III zum Komplex Fahrzeugdiebstahl P***** = Urteilstat V; US 62, 78). Dieses Verhalten des Beschwerdeführers vor der eigentlichen Ausführung des Diebstahls durch M***** und Mag.E***** stellt aber einen wirksamen Tatbeitrag im Sinn des § 12 dritter Fall StGB dar, der nicht in einner "physischen Mitwirkung" bei Ausführung der Tat (hier: Kraftfahrzeugdiebstahl) durch den unmittelbaren Täter bestehen muß. Für die Annahme einer Beitragstäterschaft genügt vielmehr jede - noch so geringe - Hilfeleistung für den unmittelbaren Täter vor oder während der Ausführung der geförderten Tat, sofern die Hilfeleistung konkret wirksam geworden ist, was im vorliegenden Fall unzweifelhaft ist, weil nach dem Tatplan die Herstellung entsprechender Papiere Voraussetzung für die Inangriffnahme des Diebstahls gerade jenes Fahrzeuges war. Der bei der Sachwegnahme nicht unmittelbar mitwirkende, aber solcherart die Tatausführung durch einen vorangegangenen Beitrag unterstützende Angeklagte W***** haftet somit für den Diebstahl, und zwar auch nach § 130 zweiter Fall StGB (JUS 1991/6/785 - in diesem Sinne auch Leukauf/Steininger aaO § 130 RN 10; Kienapfel aaO § 130 Rz 29). Sein Schuldspruch im Faktum A I 20 ist demnach zu Recht erfolgt, zumal das Vergreifen in den rechtlich gleichwertigen Täterschaftsformen des § 12 StGB auch den Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO nicht zu verwirklichen vermag und dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereicht (Leukauf/Steininger aaO § 12 RN 14; Fabrizy in WK § 12 Rz 16).Im Zusammenhang mit diesem Kraftfahrzeugdiebstahl hat das Erstgericht dem Angeklagten W***** die am 22.März 1994 erfolgte Herstellung falscher Urkunden (Zulassungsschein und internationale Versicherungskarte), die die Überstellung des (noch zu stehlenden und am 23.März 1994 gestohlenen) Fahrzeuges in das Ausland ermöglichen sollten, angelastet (Fakten 54 und 55 der ON 121 = S 83 ff/III zum Komplex Fahrzeugdiebstahl P***** = Urteilstat römisch fünf; US 62, 78). Dieses Verhalten des Beschwerdeführers vor der eigentlichen Ausführung des Diebstahls durch M***** und Mag.E***** stellt aber einen wirksamen Tatbeitrag im Sinn des Paragraph 12, dritter Fall StGB dar, der nicht in einner "physischen Mitwirkung" bei Ausführung der Tat (hier: Kraftfahrzeugdiebstahl) durch den unmittelbaren Täter bestehen muß. Für die Annahme einer Beitragstäterschaft genügt vielmehr jede - noch so geringe - Hilfeleistung für den unmittelbaren Täter vor oder während der Ausführung der geförderten Tat, sofern die Hilfeleistung konkret wirksam geworden ist, was im vorliegenden Fall unzweifelhaft ist, weil nach dem Tatplan die Herstellung entsprechender Papiere Voraussetzung für die Inangriffnahme des Diebstahls gerade jenes Fahrzeuges war. Der bei der Sachwegnahme nicht unmittelbar mitwirkende, aber solcherart die Tatausführung durch einen vorangegangenen Beitrag unterstützende Angeklagte W***** haftet somit für den Diebstahl, und zwar auch nach Paragraph 130, zweiter Fall StGB (JUS 1991/6/785 - in diesem Sinne auch Leukauf/Steininger aaO Paragraph 130, RN 10; Kienapfel aaO Paragraph 130, Rz 29). Sein Schuldspruch im Faktum A römisch eins 20 ist demnach zu Recht erfolgt, zumal das Vergreifen in den rechtlich gleichwertigen Täterschaftsformen des Paragraph 12, StGB auch den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nicht zu verwirklichen vermag und dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereicht (Leukauf/Steininger aaO Paragraph 12, RN 14; Fabrizy in WK Paragraph 12, Rz 16).
Dem den Schuldspruch X 2 - dauernde Entziehung der im PKW des Ludwig P***** verwahrt gewesenen Herrenhand- und Werkzeugtaschen (US 46, 71) - bekämpfenden Beschwerdevorbringen kann im Hinblick auf die Urteilsfeststellungen, wonach Mag.E***** dieses gestohlene Kraftfahrzeug in die Ukraine verbracht hat (US 62) und die in einzelnen Fahrzeugen befindlichen Wertgegenstände entweder anläßlich der Fahrt in die Ukraine weggeworfen oder (bei Übergabe der Fahrzeuge an die dortigen Abnehmer) im Wagen belassen wurden (US 71), Berechtigung nicht abgesprochen werden. Angesichts dieser erstgerichtlichen Feststellungen wäre die Annahme einer Täterschaft des Beschwerdeführers an der von ihm nicht eingestandenen Entziehungshandlung im Schuldspruchfaktum X 2 näher zu begründen, und auf die Frage einzugehen gewesen, ob und warum bei W*****, der nicht unmittelbarer Täter war, ein auch auf den Diebstahl allfälliger im Fahrzeug verwahrter Sachen gerichteter Vorsatz vorlag. Eine Kassation des angefochtenen Urteiles in diesem Punkt ist demnach unumgänglich.Dem den Schuldspruch römisch zehn 2 - dauernde Entziehung der im PKW des Ludwig P***** verwahrt gewesenen Herrenhand- und Werkzeugtaschen (US 46, 71) - bekämpfenden Beschwerdevorbringen kann im Hinblick auf die Urteilsfeststellungen, wonach Mag.E***** dieses gestohlene Kraftfahrzeug in die Ukraine verbracht hat (US 62) und die in einzelnen Fahrzeugen befindlichen Wertgegenstände entweder anläßlich der Fahrt in die Ukraine weggeworfen oder (bei Übergabe der Fahrzeuge an die dortigen Abnehmer) im Wagen belassen wurden (US 71), Berechtigung nicht abgesprochen werden. Angesichts dieser erstgerichtlichen Feststellungen wäre die Annahme einer Täterschaft des Beschwerdeführers an der von ihm nicht eingestandenen Entziehungshandlung im Schuldspruchfaktum römisch zehn 2 näher zu begründen, und auf die Frage einzugehen gewesen, ob und warum bei W*****, der nicht unmittelbarer Täter war, ein auch auf den Diebstahl allfälliger im Fahrzeug verwahrter Sachen gerichteter Vorsatz vorlag. Eine Kassation des angefochtenen Urteiles in diesem Punkt ist demnach unumgänglich.
Im Recht ist der Beschwerdeführer auch mit seiner gegen das Schuldspruchfaktum XIII (unbefugter Besitz einer CS-Gas-Spraydose) gerichteten Mängelrüge (Z 5), mit der er dem Erstgericht die unterbliebene Erörterung seiner Verantwortung, wonach er sofort nach Auffinden der Dose das (Reiz-)Gas versprüht und danach nur eine leere Dose besessen habe (S 115/VII), vorwirft. Diese Einlassung wurde zwar in den Urteilsgründen wiedergegeben (US 73, 77), jedoch keiner entsprechenden Würdigung unterzogen, die im Hinblick darauf, daß eine leere Tränengasspraydose eine völlig funktionsunfähige und deshalb deliktsuntaugliche Waffe ist (12 Os 35/95), geboten gewesen wäre. Dieser (Nichtigkeit bewirkende) Begründungsfehler nötigt auch hinsichtlich dieses Schuldspruchfaktums zur Aufhebung und Verfahrenserneuerung; deshalb ist ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen hiezu nicht mehr erforderlich.Im Recht ist der Beschwerdeführer auch mit seiner gegen das Schuldspruchfaktum römisch dreizehn (unbefugter Besitz einer CS-Gas-Spraydose) gerichteten Mängelrüge (Ziffer 5,), mit der er dem Erstgericht die unterbliebene Erörterung seiner Verantwortung, wonach er sofort nach Auffinden der Dose das (Reiz-)Gas versprüht und danach nur eine leere Dose besessen habe (S 115/VII), vorwirft. Diese Einlassung wurde zwar in den Urteilsgründen wiedergegeben (US 73, 77), jedoch keiner entsprechenden Würdigung unterzogen, die im Hinblick darauf, daß eine leere Tränengasspraydose eine völlig funktionsunfähige und deshalb deliktsuntaugliche Waffe ist (12 Os 35/95), geboten gewesen wäre. Dieser (Nichtigkeit bewirkende) Begründungsfehler nötigt auch hinsichtlich dieses Schuldspruchfaktums zur Aufhebung und Verfahrenserneuerung; deshalb ist ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen hiezu nicht mehr erforderlich.
Mit seinen - die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO relevierenden - Beschwerdeeinwänden gegen die Schuldsprüche wegen Diebstahls der Autoschlüssel und Kennzeichentafeln ist der Angeklagte W***** auf die entsprechenden Erwiderungen zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M***** zu verweisen.Mit seinen - die Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO relevierenden - Beschwerdeeinwänden gegen die Schuldsprüche wegen Diebstahls der Autoschlüssel und Kennzeichentafeln ist der Angeklagte W***** auf die entsprechenden Erwiderungen zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M***** zu verweisen.
Die in Ansehung des Schuldspruchfaktums (V) - Vergehen der Fälschung (zT) besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 1 und 2, 224 StGB (US 41) - Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite behauptende Rechtsrüge (Z 9 lit a) entbehrt einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil sie jene Urteilsfeststellungen negiert, denen zufolge der Angeklagte die falschen Urkunden (Kraftfahrzeugzulassungsscheine etc) mit dem Vorsatz ihres Gebrauches im Rechtsverkehr hergestellt und diese in Kenntnis ihrer Fälschung gebraucht hat (US 41, 68, 70, 74).Die in Ansehung des Schuldspruchfaktums (römisch fünf) - Vergehen der Fälschung (zT) besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz eins und 2, 224 StGB (US 41) - Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite behauptende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) entbehrt einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil sie jene Urteilsfeststellungen negiert, denen zufolge der Angeklagte die falschen Urkunden (Kraftfahrzeugzulassungsscheine etc) mit dem Vorsatz ihres Gebrauches im Rechtsverkehr hergestellt und diese in Kenntnis ihrer Fälschung gebraucht hat (US 41, 68, 70, 74).
Nicht zielführend ist auch das den Schuldspruch wegen des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB (X) anfechtende, eine Beurteilung der inkriminierten Sachwegnahme als Diebstahl anstrebende Beschwerdevorbringen (Z 10). Der Beschwerdeführer übersieht bei seiner Argumentation, daß für die Abgrenzungsfrage, ob die Entziehung der in den (gestohlenen) Kraftfahrzeugen verwahrten Sachen nach § 127 StGB oder aber nach § 135 StGB strafbar ist, der inneren Tatseite ausschlaggebende Bedeutung zukommt (RZ 1977/35; ZVR 1986/137 ua). Eine dauernde Sachentziehung liegt demnach vor, wenn der Vorsatz des Täters nicht auf unrechtmäßige Bereicherung, sondern auf Schädigung durch dauernden Gewahrsamsentzug gerichtet ist. Kann - wie im vorliegenden Fall - bei gleichzeitiger Wegnahme des Kraftfahrzeuges und der darin verwahrten Sachen ein globaler Diebstahlsvorsatz nicht erwiesen werden, so ist eine Aufspaltung der Tathandlung in Diebstahl und in dauernde Sachentziehung (in bezug auf die preisgegebenen bzw weggeworfenen Gegenstände) allenfalls auch in Urkundenunterdrückung (bei Vernichtung oder Beschädigung etc von Urkunden) zulässig und geboten (SSt 50/5). Auf Grundlage der - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - mit mängelfreier Begründung versehenen Urteilsfeststellungen (US 76, 80) hat das Erstgericht die vom Angeklagten W***** bewirkte Entziehung der in den (gestohlenen) Kraftfahrzeugen befindlichen Sachen und Urkunden rechtsrichtig den Tatbeständen der §§ 135 Abs 1 und 229 Abs 1 StGB unterstellt. Der Einwand, die in den Fahrzeugen verwahrten Gegenstände und Papiere seien von ihm weder weggeworfen noch zerstört worden, ist unbeachtlich, weil in beiden Deliktsfällen bereits der Entzug der Verfügungsmacht zum widmungsgemäßen Gebrauch der Sache und der Urkunden zur Tatbestandsverwirklichung ausreicht. Sofern der Beschwerdeführer anstrebt, die (widerrechtliche) Wegnahme der Kennzeichentafeln lediglich als Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB zu beurteilen, steht dem der konstatierte Bereicherungsvorsatz entgegen (Mayerhofer/Rieder aaO § 127 E 8, 8 b).Nicht zielführend ist auch das den Schuldspruch wegen des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB (römisch zehn) anfechtende, eine Beurteilung der inkriminierten Sachwegnahme als Diebstahl anstrebende Beschwerdevorbringen (Ziffer 10,). Der Beschwerdeführer übersieht bei seiner Argumentation, daß für die Abgrenzungsfrage, ob die Entziehung der in den (gestohlenen) Kraftfahrzeugen verwahrten Sachen nach Paragraph 127, StGB oder aber nach Paragraph 135, StGB strafbar ist, der inneren Tatseite ausschlaggebende Bedeutung zukommt (RZ 1977/35; ZVR 1986/137 ua). Eine dauernde Sachentziehung liegt demnach vor, wenn der Vorsatz des Täters nicht auf unrechtmäßige Bereicherung, sondern auf Schädigung durch dauernden Gewahrsamsentzug gerichtet ist. Kann - wie im vorliegenden Fall - bei gleichzeitiger Wegnahme des Kraftfahrzeuges und der darin verwahrten Sachen ein globaler Diebstahlsvorsatz nicht erwiesen werden, so ist eine Aufspaltung der Tathandlung in Diebstahl und in dauernde Sachentziehung (in bezug auf die preisgegebenen bzw weggeworfenen Gegenstände) allenfalls auch in Urkundenunterdrückung (bei Vernichtung oder Beschädigung etc von Urkunden) zulässig und geboten (SSt 50/5). Auf Grundlage der - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - mit mängelfreier Begründung versehenen Urteilsfeststellungen (US 76, 80) hat das Erstgericht die vom Angeklagten W***** bewirkte Entziehung der in den (gestohlenen) Kraftfahrzeugen befindlichen Sachen und Urkunden rechtsrichtig den Tatbeständen der Paragraphen 135, Absatz eins und 229 Absatz eins, StGB unterstellt. Der Einwand, die in den Fahrzeugen verwahrten Gegenstände und Papiere seien von ihm weder weggeworfen noch zerstört worden, ist unbeachtlich, weil in beiden Deliktsfällen bereits der Entzug der Verfügungsmacht zum widmungsgemäßen Gebrauch der Sache und der Urkunden zur Tatbestandsverwirklichung ausreicht. Sofern der Beschwerdeführer anstrebt, die (widerrechtliche) Wegnahme der Kennzeichentafeln lediglich als Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu beurteilen, steht dem der konstatierte Bereicherungsvorsatz entgegen (Mayerhofer/Rieder aaO Paragraph 127, E 8, 8 b).
Schließlich versagt auch die Behauptung, die Wegnahme der Fahrzeugschlüssel stelle bloß eine Vorbereitungshandlung zu den nachfolgenden Fahrzeugdiebstählen dar. Denn der Beschwerdeführer übersieht bei dieser Argumentation, daß - wie bereits zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M***** ausgeführt - ein (Fahrzeug-)Schlüssel auch dann Gegenstand eines Diebstahls sein kann, wenn er nur zu einem weiteren Diebstahl verwendet werden soll.
Abgesehen davon übergeht der Beschwerdeführer den Umstand, daß 120 Kraftfahrzeugschlüssel gestohlen wurden, also weit mehr als die für die 30 Fahrzeugdiebstähle erforderlichen.
Sofern die Beschwerde den Nichtigkeitsgrund der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO geltend macht, ist sie gemäß § 285 a Z 2 StPO zurückzuweisen, weil diesbezüglich die Nichtigkeitsbeschwerde nicht ausgeführt und demnach der Tatumstand, der diesen Nichtigkeitsgrund bilden soll, nicht deutlich und bestimmt bezeichnet wird.Sofern die Beschwerde den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO geltend macht, ist sie gemäß Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO zurückzuweisen, weil diesbezüglich die Nichtigkeitsbeschwerde nicht ausgeführt und demnach der Tatumstand, der diesen Nichtigkeitsgrund bilden soll, nicht deutlich und bestimmt bezeichnet wird.
Auch die - eingangs der Rechtsmittelschrift erhobene, jedoch nicht näher ausgeführte - Schuldberufung des Angeklagten W***** war zurückzuweisen, weil ein derartiges Rechtsmittel gegen kollegialgerichtliche Urteile in den österreichischen Strafprozeßgesetzen nicht vorgesehen ist.
Zur Maßnahme nach § 290 Abs 1 StPO:Zur Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO:
Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerden überzeugte sich der Oberste Gerichtshof davon, daß zum Nachteil des Angeklagten M***** durch den von ihm unangefochten gebliebenen Schuldspruch wegen des Vergehens "der Bestimmung zur Geldwäscherei" nach §§ 12 zweiter Fall, 165 Abs 1 StGB (nF) (X) das Strafgesetz unrichtig angewendet wurde (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO). Insoweit liegt diesem Angeklagten zur Last, im Dezember 1992 in Tschechien den Ing.Sv***** zur Verschleierung der Herkunft illegaler, aus den von ihm verübten Straftaten (I und IV - letztere scheint, wie schon ausgeführt, ersichtlich nur versehentlich im Urteilstenor auf -) herrührender Verkaufserlöse im Betrage von mehr als 100.000 S durch Ausstellung fingierter Zahlungsbestätigungen bestimmt zu haben (US 47, 72, 81).Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerden überzeugte sich der Oberste Gerichtshof davon, daß zum Nachteil des Angeklagten M***** durch den von ihm unangefochten gebliebenen Schuldspruch wegen des Vergehens "der Bestimmung zur Geldwäscherei" nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 165 Absatz eins, StGB (nF) (römisch zehn) das Strafgesetz unrichtig angewendet wurde (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO). Insoweit liegt diesem Angeklagten zur Last, im Dezember 1992 in Tschechien den Ing.Sv***** zur Verschleierung der Herkunft illegaler, aus den von ihm verübten Straftaten (römisch eins und römisch vier - letztere scheint, wie schon ausgeführt, ersichtlich nur versehentlich im Urteilstenor auf -) herrührender Verkaufserlöse im Betrage von mehr als 100.000 S durch Ausstellung fingierter Zahlungsbestätigungen bestimmt zu haben (US 47, 72, 81).
Der Straftatbestand der Geldwäscherei (§ 165 StGB) wurde erst durch die am 1.Oktober 1993 in Kraft getretene Strafgesetznovelle 1993, BGBl 527, eingeführt. Dem Gesetzlichkeitsgebot (§ 1 StGB) zufolge durfte wegen dieses im Tatzeitpunkt (Dezember 1992) noch nicht dem Strafrechtsbestand angehörenden Deliktes keine Verurteilung erfolgen. Zudem würde die Täterschaft des Angeklagten M***** an den ihm angelasteten Vortaten seine Strafbarkeit sowohl wegen ("Ersatz"-)Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 4, Abs 2 und 3 letzter Fall StGB aF als auch wegen des in der nunmehrigen Form erst im Justizausschuß in Abweichung von der Regierungsvorlage konzipierten Deliktes der Geldwäscherei (arg: "eines anderen") ausschließen (vgl Leukauf/Steininger aaO § 164 RN 9; JAB 1160 BlgNR 18.GP).Der Straftatbestand der Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) wurde erst durch die am 1.Oktober 1993 in Kraft getretene Strafgesetznovelle 1993, BGBl 527, eingeführt. Dem Gesetzlichkeitsgebot (Paragraph eins, StGB) zufolge durfte wegen dieses im Tatzeitpunkt (Dezember 1992) noch nicht dem Strafrechtsbestand angehörenden Deliktes keine Verurteilung erfolgen. Zudem würde die Täterschaft des Angeklagten M***** an den ihm angelasteten Vortaten seine Strafbarkeit sowohl wegen ("Ersatz"-)Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz 2 und 3 letzter Fall StGB aF als auch wegen des in der nunmehrigen Form erst im Justizausschuß in Abweichung von der Regierungsvorlage konzipierten Deliktes der Geldwäscherei (arg: "eines anderen") ausschließen vergleiche Leukauf/Steininger aaO Paragraph 164, RN 9; JAB 1160 BlgNR 18.GP).
Es erübrigt sich somit zu untersuchen, ob in Ansehung der in Rede stehenden, vom Erstgericht als Geldwäscherei beurteilten, von einem Österreicher in Tschechien vorgenommenen Handlungsweise - Geldwäscherei nach § 165 StGB wurde nicht in den Katalog des § 64 StGB aufgenommen - im Tatortland eine identische Strafnorm iSd § 65 Abs 1 StGB besteht.Es erübrigt sich somit zu untersuchen, ob in Ansehung der in Rede stehenden, vom Erstgericht als Geldwäscherei beurteilten, von einem Österreicher in Tschechien vorgenommenen Handlungsweise - Geldwäscherei nach Paragraph 165, StGB wurde nicht in