RS OGH 2001/6/26 5Ob537/94, 1Ob16/01m

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Veröffentlicht am 05.07.1994
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Rechtssatz

Deliktische (§ 146 StGB in Verbindung mit § 1311 ABGB) Haftung des Gehilfen eines Immobilienmaklers, der vorgibt, es müsse vom Käufer ein im schriftlichen Kaufvertrag nicht vorgesehener Kaufpreisteil "schwarz" entrichtet werden, den er an den Verkäufer weiterleiten werde, tatsächlich aber mit dem Immobilienmakler teilt.Deliktische (Paragraph 146, StGB in Verbindung mit Paragraph 1311, ABGB) Haftung des Gehilfen eines Immobilienmaklers, der vorgibt, es müsse vom Käufer ein im schriftlichen Kaufvertrag nicht vorgesehener Kaufpreisteil "schwarz" entrichtet werden, den er an den Verkäufer weiterleiten werde, tatsächlich aber mit dem Immobilienmakler teilt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0027574

Dokumentnummer

JJR_19940705_OGH0002_0050OB00537_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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