Norm
MRG §8 Abs3Rechtssatz
Auch Erhaltungsarbeiten, Verbesserungsarbeiten und Änderungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses können zu einer Eingriffshaftung nach § 8 Abs 3 MRG führen, wenn es dabei zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Bestandrechts eines Mieters kommt.Auch Erhaltungsarbeiten, Verbesserungsarbeiten und Änderungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses können zu einer Eingriffshaftung nach Paragraph 8, Absatz 3, MRG führen, wenn es dabei zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Bestandrechts eines Mieters kommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0069540Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.05.2023