RS OGH 2011/5/26 5Ob234/10p

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Veröffentlicht am 26.05.2011
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Rechtssatz

  1. 1.Ziffer eins
    Auch juristischen Personen, deren Organe oder Gesellschafter Ungemach iSd § 8 Abs 3 MRG im Zusammenhang mit dem im Bestandobjekt geführten Unternehmen hinnehmen mussten, ist ein Ersatz für ideellen Schaden angemessen zuzuerkennen.Auch juristischen Personen, deren Organe oder Gesellschafter Ungemach iSd Paragraph 8, Absatz 3, MRG im Zusammenhang mit dem im Bestandobjekt geführten Unternehmen hinnehmen mussten, ist ein Ersatz für ideellen Schaden angemessen zuzuerkennen.
  2. 2.Ziffer 2
    Allerdings hat eine Bemessung nicht nach „Ungemachs-Perioden“ vergleichbar den zu Schmerzengeldansprüchen entwickelten Rechtsprechungsgrundsätzen zu erfolgen. Wenn sich eine exakte Zuordnung konkreter Beeinträchtigungen zu konkret grob fahrlässigen Verstößen nicht vornehmen lässt, ist eine grobe Angemessenheitsschätzung für erlittenes Ungemach angebracht (vgl 5 Ob 218/05b).Allerdings hat eine Bemessung nicht nach „Ungemachs-Perioden“ vergleichbar den zu Schmerzengeldansprüchen entwickelten Rechtsprechungsgrundsätzen zu erfolgen. Wenn sich eine exakte Zuordnung konkreter Beeinträchtigungen zu konkret grob fahrlässigen Verstößen nicht vornehmen lässt, ist eine grobe Angemessenheitsschätzung für erlittenes Ungemach angebracht vergleiche 5 Ob 218/05b).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127002

Im RIS seit

25.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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