RS OGH 1994/10/18 10ObS193/94, 10ObS253/94, 10ObS130/01t, 10ObS242/03s, 10ObS188/04a, 10ObS206/06a,

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Veröffentlicht am 18.10.1994
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Norm

ASVG §256

Rechtssatz

Vorübergehende Invalidität oder Berufsunfähigkeit ist nicht erst dann anzunehmen, wenn ihr Wegfall in absehbarer Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Es genügt vielmehr, dass eine diesbezügliche hohe (große) Wahrscheinlichkeit bewiesen, die wesentliche Besserung des die Invalidität oder Berufsunfähigkeit verursachenden Zustandes in absehbarer Zeit also sehr wahrscheinlich ist. Hier: Wahrscheinlichkeit der Wiederherstellung der Berufsfähigkeit bei Durchführung einer rein medikamentösen antidepressiven Behandlung in höchstens sechs Monaten siebzig Prozent bei Durchführung einer kombinierten antidepressiven Behandlung achtzig Prozent.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 193/94
    Entscheidungstext OGH 18.10.1994 10 ObS 193/94
  • 10 ObS 253/94
    Entscheidungstext OGH 20.06.1995 10 ObS 253/94
    Auch
  • 10 ObS 130/01t
    Entscheidungstext OGH 22.05.2001 10 ObS 130/01t
    Vgl auch; Beisatz: Indizierungen zu § 256 Abs 1 ASVG idF StrukturanpassungsG 1996 erfolgen unter RIS-Justiz RS0115354. (T1)
  • 10 ObS 242/03s
    Entscheidungstext OGH 09.11.2004 10 ObS 242/03s
    nur: Vorübergehende Invalidität oder Berufsunfähigkeit ist nicht erst dann anzunehmen, wenn ihr Wegfall in absehbarer Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Es genügt vielmehr, dass eine diesbezügliche hohe (große) Wahrscheinlichkeit bewiesen, die wesentliche Besserung des die Invalidität oder Berufsunfähigkeit verursachenden Zustandes in absehbarer Zeit also sehr wahrscheinlich ist. (T2)
  • 10 ObS 188/04a
    Entscheidungstext OGH 07.03.2006 10 ObS 188/04a
    Vgl auch; nur T2; Veröff: SZ 2006/31
  • 10 ObS 206/06a
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 10 ObS 206/06a
    Vgl; Beisatz: Der Pensionswerber trägt die objektive Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für den - vom Regelfall einer befristeten Pension abweichenden - Zuspruch einer Pension ohne zeitliche Befristung vorliegen, wobei dieser Beweis nur dann erbracht ist, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Arbeitsfähigkeit des Pensionswerbers nicht wiederhergestellt werden kann. (T3)
  • 10 ObS 13/10z
    Entscheidungstext OGH 09.02.2010 10 ObS 13/10z
    Auch; Beisatz: Hier: § 256 Abs 1 ASVG idF StrukturanpassungsG 1996. (T4)
    Beisatz: Nicht der Versicherte muss das laufende Aufrechtbleiben des Zustandes über sechs Monate hinaus bis zur Höchstdauer von 24 Monaten beweisen; vielmehr obliegt es dem Versicherungsträger zu beweisen, dass sich der Zustand mit zumindest hoher Wahrscheinlichkeit vor Ablauf der Höchstdauer von 24 Monaten zum Besseren wenden und die bestehende Invalidität oder Berufsunfähigkeit wegfallen wird. Das Vorliegen dauernder Invalidität (Berufsfähigkeit) über die gesetzliche Befristung hinaus ist dagegen vom Versicherten zu beweisen. (T5)
  • 10 ObS 42/11s
    Entscheidungstext OGH 21.07.2011 10 ObS 42/11s
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T5
  • 10 ObS 40/15b
    Entscheidungstext OGH 30.07.2015 10 ObS 40/15b
    Vgl auch; Beisatz: Siehe zur Rechtslage nach dem SRÄG 2012, BGBl I 2013/3, nunmehr RS0130217. (T6); Veröff: SZ 2015/76
  • 10 ObS 89/15h
    Entscheidungstext OGH 02.09.2015 10 ObS 89/15h
    Vgl auch; Beis wie T6
  • 10 ObS 54/21w
    Entscheidungstext OGH 19.05.2021 10 ObS 54/21w
    Vgl auch

Schlagworte

Ergangen zu § 256 idF vor dem Strukturanpassungsgesetz 1996

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0085150

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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