RS OGH 2021/5/19 10ObS40/15b, 10ObS89/15h, 10ObS102/15w, 10ObS100/15a, 10ObS96/15p, 10ObS111/15v, 10

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Veröffentlicht am 19.05.2021
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Norm

ASVG idF SRÄG 2012 BGBl I 2013/3 §254 Abs1 Z1
ASVG idF SRÄG 2012 BGBl I 2013/3 §271 Abs1 Z1

Rechtssatz

Eine Berufsunfähigkeit liegt voraussichtlich dauerhaft dann vor, wenn eine Besserung des Gesundheitszustands des Versicherten nicht zu erwarten ist. Der Versicherte muss daher nicht beweisen, dass eine Besserung des Gesundheitszustands (mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) ausgeschlossen ist (eine Besserung unmöglich oder an Gewissheit grenzend unwahrscheinlich ist), sondern nur, dass sie nicht sehr wahrscheinlich ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130217

Im RIS seit

15.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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