Norm
ASVG idF SRÄG 2012 BGBl I 2013/3 §254 Abs1 Z1Rechtssatz
Eine Berufsunfähigkeit liegt voraussichtlich dauerhaft dann vor, wenn eine Besserung des Gesundheitszustands des Versicherten nicht zu erwarten ist. Der Versicherte muss daher nicht beweisen, dass eine Besserung des Gesundheitszustands (mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) ausgeschlossen ist (eine Besserung unmöglich oder an Gewissheit grenzend unwahrscheinlich ist), sondern nur, dass sie nicht sehr wahrscheinlich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130217Im RIS seit
15.09.2015Zuletzt aktualisiert am
14.07.2021