RS OGH 2025/10/23 10Ob502/94 (10Ob503/94); 7Ob611/95; 10Ob192/98b; 3Ob5/07t; 6Ob263/08g; 4Ob117/15g;

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1994
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Norm

ABGB §923
ABGB §932 II2a
  1. ABGB § 932 heute
  2. ABGB § 932 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2021
  3. ABGB § 932 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2001
  4. ABGB § 932 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Wird eine Liegenschaft mit einem darauf errichteten (im vorliegenden Fall älteren) Haus verkauft, so kann nach der Verkehrsauffassung davon ausgegangen werden, dass eine unwiderrufliche Baubewilligung vorhanden ist, zumal dann, wenn nach geltender Rechtslage für das konkrete Objekt eine widerrufliche Baubewilligung gar nicht zu erwarten wäre. Eine bloß gegen jederzeitigen Widerruf erteilte Baubewilligung stellt daher grundsätzlich ebenso einen Rechtsmangel dar wie das Fehlen der Baubewilligung überhaupt.

Entscheidungstexte

  • RS0029427">10 Ob 502/94
    Entscheidungstext OGH 19.12.1994 10 Ob 502/94
    Veröff: SZ 67/231
  • RS0029427">7 Ob 611/95
    Entscheidungstext OGH 17.07.1996 7 Ob 611/95
    Auch; nur: Eine bloß gegen jederzeitigen Widerruf erteilte Baubewilligung stellt daher grundsätzlich ebenso einen Rechtsmangel dar wie das Fehlen der Baubewilligung überhaupt. (T1)
  • RS0029427">10 Ob 192/98b
    Entscheidungstext OGH 13.10.1998 10 Ob 192/98b
    Vgl auch
  • RS0029427">3 Ob 5/07t
    Entscheidungstext OGH 22.02.2007 3 Ob 5/07t
    Vgl; Beisatz: Hier: Die theoretische Aufheb- oder Abänderbarkeit eines Bescheids im Sinn des § 68 Abs 3 AVG - die überdies nur ex nunc wirkt - stellt keinen Rechtsmangel dar. (T2)
  • RS0029427">6 Ob 263/08g
    Entscheidungstext OGH 02.07.2009 6 Ob 263/08g
    Vgl; Beisatz: Die 2001 von den Klägern vom Beklagten gekaufte Liegenschaft samt darauf errichteten Bauten war mangelhaft, weil die am 4. 11. 1953 auf Widerruf erteilte Baugenehmigung des straßenseitigen Teils des Wohngebäudes mit 31. 12. 1974 erloschen war. Nach den Feststellungen des Erstgerichts war das Gebäude auch ohne die - von den Klägern am 11. 9. 2001 beantragten - Aufbauten nicht konsensfähig, weil die Bebauungsdichte überschritten wurde. (T3)
    Beisatz: Damit steht die Unbehebbarkeit des Rechtsmangels fest, die die Kläger entweder zur Wandlung oder zur Preisminderung berechtigte (§ 932 Abs 1 ABGB in der vor dem 1. 1. 2002 geltenden Fassung). (T4)
  • RS0029427">4 Ob 117/15g
    Entscheidungstext OGH 11.08.2015 4 Ob 117/15g
    Vgl auch; Veröff: SZ 2015/80
  • RS0029427">3 Ob 244/19g
    Entscheidungstext OGH 22.01.2020 3 Ob 244/19g
  • RS0029427">8 Ob 29/23g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.06.2023 8 Ob 29/23g
    vgl; Beisatz wie T1: Darf das von den Beklagten erworbene Chalet aufgrund des Flächenwidmungsplans nicht zu dem im Kaufvertrag vereinbarten Zweck, nämlich zur touristischen Vermietung verwendet werden, so liegt ein Rechtsmangel vor, weil die Klägerin den Beklagten nicht die nach dem Vertrag geschuldete rechtliche Position verschafft hat. Dies gilt unabhängig davon, ob die Behörde bereits eingeschritten ist oder nicht, weil eine widmungswidrige Nutzung des Objekts jedenfalls rechtswidrig ist und ein Einschreiten der Behörde deshalb jederzeit zu befürchten ist. (T5)
  • RS0029427">9 Ob 47/25i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.10.2025 9 Ob 47/25i
    Beisatz wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0029427

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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