RS OGH 1995/2/21 5Ob23/95, 5Ob2077/96v, 5Ob2067/96y, 9Ob2104/96v, 5Ob2152/96y, 5Ob117/00t, 5Ob9/03i,

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Veröffentlicht am 21.02.1995
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Norm

MRG §16
MRG §27

Rechtssatz

Bei einer echten Mietzinsvorauszahlung muß der Zeitraum, für den sie geleistet wird, von vornherein datumsmäßig bestimmt oder zumindest bestimmbar sein. Die Vereinbarung, bei einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag den Mietzins der letzten sechs Monate vor allfälliger Beendigung des Mietverhältnisses mit der Vorauszahlung zu verrechnen, genügt dem Bestimmtheitserfordernis nicht.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 23/95
    Entscheidungstext OGH 21.02.1995 5 Ob 23/95
  • 5 Ob 2077/96v
    Entscheidungstext OGH 12.06.1996 5 Ob 2077/96v
    Vgl auch; Beisatz: Die Mietzinsvorauszahlung muß anteilsmäßig zurückverlangt werden können, wenn das Mietverhältnis vor Ablauf des Vorauszahlungszeitraums (also vor dem gänzlichen "Verbrauch" der Vorauszahlung) endet; daß die Mietzinsvorauszahlung darüber hinaus zusammen mit dem im Vorauszahlungszeitraum laufend zu entrichtenden Entgelt den gesetzlich zulässigen Mietzins (etwa den angemessenen Mietzins iSd § 16 aF MRG) nicht überschreiten darf, ist dagegen kein Tatbestandsmerkmal des in § 27 Abs 1 Z 1 MRG normierten Verbots von Ablösen (allenfalls wäre bei einer gegen die guten Sitten verstoßenden Leistung der Verbotstatbestand des § 27 Abs 1 Z 5 MRG erfüllt), sondern allein unter dem Aspekt der Vorschriften über die Mietzinsbildung zu prüfen. (T1)
  • 5 Ob 2067/96y
    Entscheidungstext OGH 12.06.1996 5 Ob 2067/96y
    Beis wie T1; Beisatz: Andererseits können Einmalzahlungen, die neben dem eigentlichen Mietzins zu erbringen sind, also nicht als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung des Mietobjekts vereinbart wurden, auch dann unter das Ablöseverbot des § 27 Abs 1 Z 1 MRG fallen, wenn der an sich zulässige (laufend zu entrichtende) Mietzins nicht ausgeschöpft wurde. Es kommt insoweit auf die Widmung der ausbedungenen Leistung an. (T2)
  • 9 Ob 2104/96v
    Entscheidungstext OGH 04.09.1996 9 Ob 2104/96v
    Auch; nur: Bei einer echten Mietzinsvorauszahlung muß der Zeitraum, für den sie geleistet wird, von vornherein datumsmäßig bestimmt oder zumindest bestimmbar sein. (T3)
  • 5 Ob 2152/96y
    Entscheidungstext OGH 29.10.1996 5 Ob 2152/96y
    Vgl auch; Beisatz: Stellt sich aber bei Vereinbarung einer Vorauszahlung heraus, daß schon die von den Parteien gewollte und den allgemeinen Regeln für Mietzinszahlungen entsprechende laufende monatliche Zahlung in einem eklatant höheren Ausmaß vereinbart wurde als der gesetzlich zulässige Mietzins, so bleibt für eine über die monatlichen Zahlungen hinausgehende Vorauszahlung kein Raum. In einem solchen Fall muß eine zusätzliche Einmalzahlung als verbotene Zahlung im Sinne des § 27 MRG behandelt werden. (T4)
  • 5 Ob 117/00t
    Entscheidungstext OGH 12.12.2000 5 Ob 117/00t
    Vgl auch; Beis wie T1 nur: Daß die Mietzinsvorauszahlung darüber hinaus zusammen mit dem im Vorauszahlungszeitraum laufend zu entrichtenden Entgelt den gesetzlich zulässigen Mietzins (etwa den angemessenen Mietzins iSd § 16 aF MRG) nicht überschreiten darf, ist dagegen kein Tatbestandsmerkmal des in § 27 Abs 1 Z 1 MRG normierten Verbots von Ablösen. (T5)
  • 5 Ob 9/03i
    Entscheidungstext OGH 29.04.2003 5 Ob 9/03i
    nur T3
  • 4 Ob 134/18m
    Entscheidungstext OGH 27.11.2018 4 Ob 134/18m
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0070187

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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