RS OGH 1995/3/30 15Os22/95

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Veröffentlicht am 30.03.1995
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Norm

StGB §109 Abs3 Z1

Rechtssatz

Wer (zunächst) ohne Gewalt und ohne Drohung mit Gewalt in eine Wohnstätte (hier: in eine Wohnung der mit den ehelichen Kindern getrennt vom geschiedenen Täter wohnenden - vormaligen - Ehegattin) eindringt und (erst dann) mit Gewalt (Axtschläge gegen die Badezimmertüre) in einen Teil der Wohnstätte einzudringen trachtet, wobei er gegen die (dorthin geflüchtete) Person weitere Gewalt zu üben beabsichtigt, verantwortet nicht das Vorgehen des Hausfriedensbruches nach § 109 Abs 3 Z 1 StGB, sondern allenfalls - bei Vorliegen der subjektiven und objektiven Kriterien - das Vorgehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0093053

Dokumentnummer

JJR_19950330_OGH0002_0150OS00022_9500000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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