Norm
MRK Art6 Abs1 II1bRechtssatz
Art 6 MRK ist auf die Wiedereröffnung eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens nicht anwendbar, da ein solches keine „strafrechtliche Anklage" iSd Konvention zum Gegenstand hat.Artikel 6, MRK ist auf die Wiedereröffnung eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens nicht anwendbar, da ein solches keine „strafrechtliche Anklage" iSd Konvention zum Gegenstand hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1995:RS0120762Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.10.2023