RS OGH 2023/9/6 Bsw19255/92 (Bsw21655/93; Bsw23727/94; Bsw23728/94); Bsw27569/02; Bsw5980/07; 11Os67

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Veröffentlicht am 16.05.1995
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Norm

MRK Art6 Abs1 II1b
StPO §363a
  1. StPO § 363a heute
  2. StPO § 363a gültig ab 01.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996

Rechtssatz

Art 6 MRK ist auf die Wiedereröffnung eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens nicht anwendbar, da ein solches keine „strafrechtliche Anklage" iSd Konvention zum Gegenstand hat.Artikel 6, MRK ist auf die Wiedereröffnung eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens nicht anwendbar, da ein solches keine „strafrechtliche Anklage" iSd Konvention zum Gegenstand hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1995:RS0120762

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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