TE OGH 2023/3/23 12Os102/22z

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Veröffentlicht am 23.03.2023
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Der Oberste Gerichtshof hat am 23. März 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Brenner in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Gigl in der Strafsache gegen * O* wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB, AZ 16 Hv 34/08s des Landesgerichts Krems an der Donau, über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 23. März 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Brenner in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Gigl in der Strafsache gegen * O* wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB, AZ 16 Hv 34/08s des Landesgerichts Krems an der Donau, über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1]       Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Geschworenengericht vom 21. Mai 2008, GZ 16 Hv 34/08s-120, wurde * O* des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt. [1] Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Geschworenengericht vom 21. Mai 2008, GZ 16 Hv 34/08s-120, wurde * O* des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB schuldig erkannt.

[2]        Mit Beschluss vom 17. Jänner 2022, AZ 34 Bl 49/21i, wies das Landesgericht Krems an der Donau den Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme dieses Strafverfahrens ab. Seiner dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 21. Juni 2022, AZ 20 Bs 50/22g, nicht Folge.

[3]       Gegen die letztgenannte Entscheidung richtet sich der Antrag des * O* auf Erneuerung des Strafverfahrens.

[4]       Danach hätten sowohl das Erstgericht als auch das Beschwerdegericht die vom Wiederaufnahmewerber angebotenen Beweise in unzulässiger Weise vorgreifend gewürdigt, womit das Erstgericht Art 6 Abs 1 MRK und das Beschwerdegericht Art 13 MRK verletzt hätten. [4] Danach hätten sowohl das Erstgericht als auch das Beschwerdegericht die vom Wiederaufnahmewerber angebotenen Beweise in unzulässiger Weise vorgreifend gewürdigt, womit das Erstgericht Artikel 6, Absatz eins, MRK und das Beschwerdegericht Artikel 13, MRK verletzt hätten.

Rechtliche Beurteilung

[5]       Der Antrag verfehlt sein Ziel.

[6]       EGMR und Oberster Gerichtshof verneinen nämlich in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich die Anwendbarkeit des Art 6 MRK auf Verfahren über die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens, weil in diesen (anders als in einem wiederaufgenommenen Verfahren) nicht über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage entschieden wird (RIS-Justiz RS0131773; RS0120762, RS0105689; Grabenwarter/Pabel, EMRK7 § 24 Rz 16). [6] EGMR und Oberster Gerichtshof verneinen nämlich in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich die Anwendbarkeit des Artikel 6, MRK auf Verfahren über die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens, weil in diesen (anders als in einem wiederaufgenommenen Verfahren) nicht über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage entschieden wird (RIS-Justiz RS0131773; RS0120762, RS0105689; Grabenwarter/Pabel, EMRK7 Paragraph 24, Rz 16).

[7]       Damit erübrigt sich ein Eingehen auf das Vorbringen des Antragstellers.

[8]       Der Erneuerungsantrag war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 StPO). [8] Der Erneuerungsantrag war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 363 b, Absatz 2, StPO).

Textnummer

E137910

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0120OS00102.22Z.0323.000

Im RIS seit

18.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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