Norm
EheG §69 Abs2Rechtssatz
Durch die Bestimmung des § 69 Abs 2 EheG sollte der beklagte Ehegatte besser als nach § 66 EheG gestellt werden (EB zu RV 289 BlgNR 14.GP 8). Dadurch soll daher sichergestellt werden, dass in den dortgenannten Fällen der bisherige Unterhalt des gegen seinen Willen geschiedenen Ehegatten keine Schmälerung erfährt (so schon SZ 53/57).Durch die Bestimmung des Paragraph 69, Absatz 2, EheG sollte der beklagte Ehegatte besser als nach Paragraph 66, EheG gestellt werden (EB zu Regierungsvorlage 289 BlgNR 14.GP 8). Dadurch soll daher sichergestellt werden, dass in den dortgenannten Fällen der bisherige Unterhalt des gegen seinen Willen geschiedenen Ehegatten keine Schmälerung erfährt (so schon SZ 53/57).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0057328Im RIS seit
24.05.1995Zuletzt aktualisiert am
14.11.2023