RS OGH 1995/5/24 2Ob546/95, 5Ob124/02z, 5Ob302/02a, 5Ob176/06b, 2Ob63/08s, 5Ob174/12t, 1Ob129/14y, 3

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Veröffentlicht am 24.05.1995
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Norm

ABGB §863 F3
ABGB §1486 Z4
MRG §46 Abs2

Rechtssatz

Der Vermieter kann eine Erhöhung des Hauptmietzinses nach § 46 Abs 2 MRG innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist auch rückwirkend geltend machen, sofern nicht aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ein konkludenter Verzicht anzunehmen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0048293

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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