Norm
ABGB §863 F3Rechtssatz
Der Vermieter kann eine Erhöhung des Hauptmietzinses nach § 46 Abs 2 MRG innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist auch rückwirkend geltend machen, sofern nicht aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ein konkludenter Verzicht anzunehmen ist.Der Vermieter kann eine Erhöhung des Hauptmietzinses nach Paragraph 46, Absatz 2, MRG innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist auch rückwirkend geltend machen, sofern nicht aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ein konkludenter Verzicht anzunehmen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0048293Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.02.2026