-             1 Ob 620/94  Veröff: SZ 68/101 
-             7 Ob 2062/96b  Entscheidungstext  OGH  11.06.1996  7 Ob 2062/96b 
-             9 Ob 303/99w  Auch; nur: Es genügt, dass der Geschädigte die Beseitigung des Schadens beabsichtigt; er ist nicht gehalten, zunächst den Schaden auf eigene Kosten zu sanieren und erst dann Ersatz zu begehren. Die Grundsätze der Rechtsprechung, Untunlichkeit liege dann vor, wenn die Reparaturkosten die Wertminderung erheblich übersteigen, sind bei beschädigten Liegenschaften nicht uneingeschränkt anwendbar. Bei solchen Sachen ist ähnlich wie bei Sachen ohne Verkehrswert zu fragen, ob ein verständiger Eigentümer in der Lage des Geschädigten, ob also ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch, der den Schaden selbst zu tragen hätte, ebenfalls die Aufwendungen machen würde. (T1); Beisatz: Vor allem bei Liegenschaften ist der Grundsatz des Vorrangs der Naturalrestitution anzuwenden. Eine solche ist auch vorzunehmen, wenn sie teurer kommt als der Geldersatz. Nur wenn die Wiederherstellung einen unverhältnismäßigen Aufwand an Kosten und Mühe erfordert, scheidet sie wegen Untunlichkeit aus. Liegenschaften sind keine vertretbaren Sachen, sondern als knappe Wirtschaftsgüter in weitaus geringerer Zahl vorhanden und nicht vermehrbar. (T2) 
-             1 Ob 321/99h  Auch; nur: Bei solchen Sachen ist ähnlich wie bei Sachen ohne Verkehrswert zu fragen, ob ein verständiger Eigentümer in der Lage des Geschädigten, ob also ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch, der den Schaden selbst zu tragen hätte, ebenfalls die Aufwendungen machen würde. (T3); Beis wie T2 
-             1 Ob 15/02s  nur: Auch auf einen Ausgleichsanspruch nach  § 364b ABGB in analoger Anwendung des  § 364a ABGB ist die Bestimmung des  § 1323 ABGB anzuwenden. (T4); Beis wie T2 nur: Vor allem bei Liegenschaften ist der Grundsatz des Vorrangs der Naturalrestitution anzuwenden. (T5); Beisatz: Zur Naturalrestitution gehört aber die Wiederherstellung der erforderlichen Stütze. (T6); Beisatz: Die "Differenzmethode" nach der das Interesse in der Differenz zwischen der Vermögenslage des Geschädigten, wie sie im Beurteilungszeitpunkt ohne das schädigende Ereignis wäre, und dem nach dem schädigenden Ereignis zum tatsächlich vorhandenen Vermögensstand besteht, ist auch zu Schadensermittlung bei der Geltendmachung nachbarrechtlicher Ausgleichsansprüche heranzuziehen. (T7) 
-             6 Ob 139/04s  Vgl; nur T3; Beisatz: Hier: Marmorboden. (T8) 
-             4 Ob 86/08p  Auch; nur: Die Grundsätze der Rechtsprechung, Untunlichkeit im Sinne von Reparaturunwürdigkeit von Kraftfahrzeugen liege dann vor, wenn die - nicht fiktiven - Reparaturkosten die Wertminderung erheblich übersteigen, sind bei beschädigten Liegenschaften nicht uneingeschränkt anwendbar. Bei solchen Sachen ist ähnlich wie bei Sachen ohne Verkehrswert zu fragen, ob ein verständiger Eigentümer in der Lage des Geschädigten, ob also ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch, der den Schaden selbst zu tragen hätte, ebenfalls die Aufwendungen machen würde. (T9) 
-             1 Ob 103/08s  Auch; nur T1; Beis wie T2 
-             1 Ob 163/10t  nur T3; Beis wie T5 
-             4 Ob 213/10t  Vgl auch 
-             6 Ob 219/10i  Vgl; Beis wie T7 
-             2 Ob 135/10g  Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Anspruch auf (vorschussweisen) Ersatz von Sanierungskosten zur Herstellung einer die vertraglich geschuldete Grund- und Geländebruchsicherheit gewährenden Stützmauer. (T10); Veröff: SZ 2011/45 
-             4 Ob 25/11x  Vgl; Beisatz: Aus  § 364b ABGB resultiert ein verschuldensunabhängiger Ersatzanspruch gegen den Nachbarn, auf den in analoger Anwendung des  § 364a ABGB die Bestimmung des  § 1323 ABGB über die Naturalrestitution anzuwenden ist. (T11) 
-             3 Ob 191/13d  Entscheidungstext  OGH  22.01.2014  3 Ob 191/13d   Vgl; nur T1 
-             2 Ob 65/14v  Entscheidungstext  OGH  12.06.2014  2 Ob 65/14v   Auch; nur T1; Beisatz: Ob ein verständiger, wirtschaftlich denkender Grundeigentümer den früheren Zustand trotz des die objektive Wertminderung erheblich übersteigenden Instandsetzungsaufwands wiederherstellen würde, ist eine unter Abwägung aller Umstände zu treffende Einzelfallbeurteilung. (T12) 
-             2 Ob 176/14t  Entscheidungstext  OGH  27.11.2014  2 Ob 176/14t   Vgl; nur ähnlich wie T1 
-             1 Ob 62/16y  Entscheidungstext  OGH  24.05.2016  1 Ob 62/16y   Auch; Beisatz: Die Frage der Tunlichkeit der Naturalrestitution stellt sich gleichermaßen bei einem auf  § 523 ABGB gestützten Begehren auf Wiederherstellung des früheren Zustands. Auch in diesen Fällen ist der Beeinträchtigte bei Untunlichkeit der Naturalrestitution auf den Ersatz der eingetretenen Wertminderung beschränkt. (T13) 
-             5 Ob 23/17v  Entscheidungstext  OGH  01.03.2017  5 Ob 23/17v   Auch; Beis wie T12 
-             2 Ob 213/19s  nur T9; Beisatz: Hier: Ein Ersatz fiktiver Reparaturkosten steht nicht zu. (T14) 
-             6 Ob 8/21a  Vgl; Beis wie T11; Beisatz: Verstöße des Geschädigten gegen Verwaltungsnormen können daher nach den allgemeinen Grundsätzen, zB bei der Adäquanzprüfung, in Form von Mitverschulden, oder bei der Prüfung der (rechtlichen) Möglichkeit einer Wiederherstellung berücksichtigt werden. (T15); Beisatz: Eine Haftung nach §§ 364b iVm 364a ABGB für Substanzschäden am Gebäude ist nur dann ausgeschlossen, wenn die Schäden auch auf Baugebrechen zurückzuführen sind, die schon als solche, also unabhängig von der Einwirkung vom Nachbargrund, wegen der Gefährdung von Personen oder Sachen zu einem Einschreiten der Baubehörde führen müssten. In diesem Fall können Schäden, die (auch) auf einer Einwirkung vom Nachbargrund beruhen, nämlich nicht mehr als typische und damit kalkulierbare Folge dieser Einwirkung angesehen werden; die Adäquanz der Schadensverursachung ist zu verneinen. Eine bloße Konsenswidrigkeit des Gebäudes schließt einen Ersatzanspruch somit nicht aus, weil mit solchen Mängeln schon nach allgemeiner Lebenserfahrung zu rechnen ist. (T16) 
-             2 Ob 4/22k  Entscheidungstext  OGH  27.06.2022  2 Ob 4/22k   Vgl; Beisatz: Hier: Schadenersatzanspruch infolge Beschädigung und Neuerrichtung eines Gebäudes. (T17)