RS OGH 1995/5/29 1Ob15/95, 1Ob6/95, 1Ob244/97g, 1Ob241/97s, 1Ob391/97z, 1Ob154/98y, 1Ob356/98d, 1Ob3

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Veröffentlicht am 29.05.1995
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Norm

AHG §2 Abs2: AHG §6 Abs1

Rechtssatz

Nur die Unterlassung offenbar aussichtsloser Abhilfemaßnahmen lässt die Rechtsfolgen des § 2 Abs 2 AHG nicht eintreten, was vor allem dann der Fall ist, wenn ein bestimmter Rechtsbehelf schon nach seiner abstrakten Wirkungsmöglichkeit zur Schadensabwehr ungeeignet ist (vgl JBl 1993,788; JBl 1992,249).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 15/95
    Entscheidungstext OGH 29.05.1995 1 Ob 15/95
  • 1 Ob 6/95
    Entscheidungstext OGH 30.01.1996 1 Ob 6/95
    Veröff: SZ 69/15
  • 1 Ob 244/97g
    Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 244/97g
    nur: Nur die Unterlassung offenbar aussichtsloser Abhilfemaßnahmen lässt die Rechtsfolgen des § 2 Abs 2 AHG nicht eintreten. (T1) Beisatz: Es hieße den Wortlaut dieser Bestimmung überdehnen, wollte man den Amtshaftungskläger dazu verhalten, selbst solche Rechtsbehelfe zu ergreifen, von denen ihm von vornherein klar sein muss, dass ihnen nach der insoweit eindeutigen Rechtslage - jedenfalls mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - im Ergebnis jedweder Erfolg versagt bleiben muss. (T2)
  • 1 Ob 241/97s
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 1 Ob 241/97s
    Beis wie T2; Veröff: SZ 71/7
  • 1 Ob 391/97z
    Entscheidungstext OGH 09.06.1998 1 Ob 391/97z
    Beis wie T2; Beisatz: Diesen Überlegungen kommt gerade im Zusammenlegungsverfahren besondere Bedeutung zu. Ist für eine Verfahrensstufe eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, so kann die gleiche Frage in einer späteren Phase des Verfahrens nicht mehr aufgerollt werden. (T3)
    Veröff: SZ 71/98
  • 1 Ob 154/98y
    Entscheidungstext OGH 25.08.1998 1 Ob 154/98y
    Vgl auch; Veröff: SZ 71/139
  • 1 Ob 356/98d
    Entscheidungstext OGH 23.02.1999 1 Ob 356/98d
    Veröff: SZ 72/28
  • 1 Ob 373/98d
    Entscheidungstext OGH 23.03.1999 1 Ob 373/98d
    Veröff: SZ 72/51
  • 1 Ob 80/99t
    Entscheidungstext OGH 22.10.1999 1 Ob 80/99t
  • 3 Ob 70/03w
    Entscheidungstext OGH 26.11.2003 3 Ob 70/03w
    Vgl; Beisatz: Dieser Grundsatz gilt auch für den Beginn der Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB. Daher kann der Geschädigte den Beginn der Anspruchsverjährung nur nicht durch die Ergreifung offenbar aussichtsloser Abhilfemaßnahmen - also im Fall eines nicht mehr abwendbaren und daher bereits unabänderlichen Schadens - hinausschieben. (T4)
    Veröff: SZ 2003/154
  • 1 Ob 86/05m
    Entscheidungstext OGH 10.05.2005 1 Ob 86/05m
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 203/11a
    Entscheidungstext OGH 24.11.2011 1 Ob 203/11a
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 1 Ob 239/13y
    Entscheidungstext OGH 06.03.2014 1 Ob 239/13y
    Auch
  • 1 Ob 123/15t
    Entscheidungstext OGH 27.08.2015 1 Ob 123/15t
    Veröff: SZ 2015/85
  • 1 Ob 267/15v
    Entscheidungstext OGH 28.01.2016 1 Ob 267/15v
    Auch; Beisatz: Dies gilt auch für ein nach § 528 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässiges Rechtsmittel. (T5)
  • 1 Ob 176/17i
    Entscheidungstext OGH 27.02.2018 1 Ob 176/17i
    Vgl; Beisatz: Es wird darauf abgestellt, ob dem Geschädigten ein Rechtsbehelf zur Verfügung steht, der zumindest abstrakt geeignet ist, den Schaden zu beseitigen bzw dessen endgültigen Eintritt zu verhindern. Ist dies der Fall, hat er von einem solchen Rechtsbehelf bei sonstigem Verlust seines Ersatzanspruchs Gebrauch zu machen, es sei denn, ein solcher Schritt wäre von vornherein aussichtslos, weil der Schaden unabwendbar feststeht. (T6)
    Beisatz: Hier: Es war für den Kläger von vornherein aussichtslos, die ihm bisher entgangenen Gehaltsbestandteile seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nachträglich im Verwaltungsweg zuerkannt zu bekommen. Daher auch keine Unzulässigkeit des Rechtswegs. (T7)
  • 1 Ob 231/20g
    Entscheidungstext OGH 28.01.2021 1 Ob 231/20g
    nur T1; Beis wie T6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0052920

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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