RS OGH 1995/5/29 1Ob15/95, 1Ob2192/96a, 1Ob2184/96z, 9ObA32/03a, 9ObA16/04z, 1Ob71/04d, 8ObA45/07m,

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Veröffentlicht am 29.05.1995
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Norm

ABGB §1157
AHG §1 Abs1 Cd14

Rechtssatz

Gegenüber den in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Personen hat der Rechtsträger als Dienstgeber in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht auch deren wirtschaftlichen Interessen zu wahren und zu fördern. So dürfen zB durch Unterlassungen des Dienstgebers vermeidbare Belastungen von Dienstnehmern nicht eintreten oder gar ihre gehaltsrechtlichen Ansprüche, die bei Erfüllung der gesetzlichen Pflichten entstünden, vereitelt werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 15/95
    Entscheidungstext OGH 29.05.1995 1 Ob 15/95
  • 1 Ob 2192/96a
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 1 Ob 2192/96a
    Auch; nur: Gegenüber den in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Personen hat der Rechtsträger als Dienstgeber in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht auch deren wirtschaftlichen Interessen zu wahren und zu fördern. (T1); Beisatz: Eine schuldhafte Verletzung der den Dienstgeber des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses treffenden Fürsorgepflicht durch Organe des zuständigen Rechtsträgers löst Schadenersatzpflichten nach dem Amtshaftungsrecht aus. (T2) Veröff: SZ 69/148
  • 1 Ob 2184/96z
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 1 Ob 2184/96z
    Vgl; Beis wie T2
  • 9 ObA 32/03a
    Entscheidungstext OGH 23.04.2003 9 ObA 32/03a
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T2
  • 9 ObA 16/04z
    Entscheidungstext OGH 11.02.2004 9 ObA 16/04z
    Vgl auch; Beisatz: Ansprüche, die aus der Ausübung hoheitlicher Befugnisse einer Behörde entstanden sind, ausgeschlossen sind, sind innerstaatlich als Amtshaftungsansprüche geltend zu machen. (T3)
  • 1 Ob 71/04d
    Entscheidungstext OGH 25.06.2004 1 Ob 71/04d
    nur T1; Beisatz: Hier: Zur Frage der Haftung des Rechtsträgers und Dienstgebers nach öffentlichem Recht wegen einer fahrlässig unrichtigen und schadensursächlichen Auskunft an einen Dienstnehmer. (T4)
  • 8 ObA 45/07m
    Entscheidungstext OGH 30.08.2007 8 ObA 45/07m
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 1 Ob 131/08h
    Entscheidungstext OGH 26.02.2009 1 Ob 131/08h
    nur T1; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Bei der Erteilung von Auskünften handelt der Bund in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht, mag es auch an einer spezifisch normierten gesetzlichen Pflicht, gerade solche Ratschläge oder Auskünfte zu erteilen, fehlen. (T5)
  • 1 Ob 153/09w
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 1 Ob 153/09w
    Auch; nur T1; Beis wie T2
  • 1 Ob 143/18p
    Entscheidungstext OGH 29.08.2018 1 Ob 143/18p
    Vgl; Beis wie T2

Schlagworte

Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Arbeitsverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0053007

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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