Rechtssatz
Zur Kumulierung von mehreren Begehren gemäß § 86 GBG ist entweder die Einheit der Urkunde oder die Einheit des Rechts oder die Einheit der Grundbuchseinlage erforderlich. Besonderes gilt unter anderem für Simultanpfandrechte (§ 108 GBG) sowie Abschreibungen und Zuschreibungen (§ 23 LiegTeilG).Zur Kumulierung von mehreren Begehren gemäß Paragraph 86, GBG ist entweder die Einheit der Urkunde oder die Einheit des Rechts oder die Einheit der Grundbuchseinlage erforderlich. Besonderes gilt unter anderem für Simultanpfandrechte (Paragraph 108, GBG) sowie Abschreibungen und Zuschreibungen (Paragraph 23, LiegTeilG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0061048Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.03.2016