Norm
ABGB §1041 B2Rechtssatz
Die Möglichkeit einer Aufkündigung nach § 30 Abs 2 Z 4 MRG schließt Verwendungsansprüche nach § 1041 ABGB nicht aus (ausdrückliche Ablehnung von 5 Ob 662/89 = JBl 1991,320). Wer entgegen einem Untermietverbot untervermietete, somit seine vertraglichen Rechte auf Benützung einer fremden Sache überschritt, braucht aus dem Rechtsgrund des § 1041 ABGB zwar nicht den gesamten Gewinn herauszugeben, die Höhe des Verwendungsanspruches bestimmt sich vielmehr nach dem angemessenen Entgelt, das der Vermieter für diesen Fall nach § 27 Abs 2 lit b MRG zulässig vereinbart hätte.Die Möglichkeit einer Aufkündigung nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG schließt Verwendungsansprüche nach Paragraph 1041, ABGB nicht aus (ausdrückliche Ablehnung von 5 Ob 662/89 = JBl 1991,320). Wer entgegen einem Untermietverbot untervermietete, somit seine vertraglichen Rechte auf Benützung einer fremden Sache überschritt, braucht aus dem Rechtsgrund des Paragraph 1041, ABGB zwar nicht den gesamten Gewinn herauszugeben, die Höhe des Verwendungsanspruches bestimmt sich vielmehr nach dem angemessenen Entgelt, das der Vermieter für diesen Fall nach Paragraph 27, Absatz 2, Litera b, MRG zulässig vereinbart hätte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0058559Im RIS seit
14.06.1995Zuletzt aktualisiert am
16.06.2025