Norm
MRG §27 Abs1 Z1Rechtssatz
Gegenstand des besonderen außerstreitigen Verfahrens nach § 37 Abs 1 Z 14 MRG ist nicht die Entscheidung der allenfalls zwischen der Antragstellerin und der Erstantragsgegnerin bestehenden Streitigkeiten über die ordnungsgemäße Erfüllung des mit einem Mietvertrag verknüpften Werkvertrages (hier: vom Mieter zu bezahlende Wohnungsrenovierung) zu dem die Antragstellerin auch nach Schlüsselübergabe und dem damit gegebenen Wegfall der Zwangslage nicht steht, sondern lediglich der von § 27 Abs 1 Z 1 MRG ungültige und verbotene Teil dieser Vereinbarung (nicht angemessener Werklohn).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0069890Dokumentnummer
JJR_19950627_OGH0002_0050OB00129_9400000_002