RS OGH 1995/8/31 3Ob90/95 (3Ob91/95), 3Ob82/95, 3Ob2169/96h, 3Ob92/98w, 3Ob85/99t, 3Ob102/00x, 3Ob31

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Veröffentlicht am 31.08.1995
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Norm

EO §36 F
EO §355 VIIa
EO §359

Rechtssatz

Substrat der Exekutionsbewilligung nach § 355 EO oder eines darauf folgenden Strafbeschlusses ist nur das vom betreibenden Gläubiger behauptete Verhalten. Nur dieses Verhalten kann dann aber Gegenstand eines vom Verpflichteten eingeleiteten Impugnationsverfahrens sein. Dem beklagten betreibenden Gläubiger ist es verwehrt, die Berechtigung der Exekutionsbewilligung oder des Strafantrages im Verfahren über die Impugnationsklage auf ein im Exekutionsverfahren nicht behauptetes Zuwiderhandeln zu stützen (ausdrückliche Ablehnung von 3 Ob 44-66, 1053/91).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 90/95
    Entscheidungstext OGH 31.08.1995 3 Ob 90/95
  • 3 Ob 82/95
    Entscheidungstext OGH 24.04.1996 3 Ob 82/95
    Auch
  • 3 Ob 2169/96h
    Entscheidungstext OGH 12.06.1996 3 Ob 2169/96h
  • 3 Ob 92/98w
    Entscheidungstext OGH 11.11.1998 3 Ob 92/98w
    Vgl auch
  • 3 Ob 85/99t
    Entscheidungstext OGH 20.10.1999 3 Ob 85/99t
    Vgl auch; Beisatz: Die Richtigkeit der maßgeblichen Tatsachenbehauptungen im Strafantrag ist nur über Impugnationsklage (§ 36 EO) des Verpflichteten zu überprüfen. (T1)
  • 3 Ob 102/00x
    Entscheidungstext OGH 20.12.2000 3 Ob 102/00x
    Beisatz: Dieselben Grundsätze haben zu gelten, wenn in derselben Ausgabe einer Zeitung oder Zeitschrift, jedoch nicht durch dieselben Teile, gegen verschiedene Exekutionstitel verstoßen wird. Ebenso wenn sich diese Exekutionstitel insofern überschneiden, dass das Zuwiderhandeln gegen den weniger weitreichenden Unterlassungstitel zugleich auch ein Zuwiderhandeln gegen den umfassenderen Unterlassungstitel bedeutet. (T2)
    Beisatz: So auch 3 Ob 157/00k. (T3)
  • 3 Ob 317/01s
    Entscheidungstext OGH 27.02.2002 3 Ob 317/01s
    nur: Substrat der Exekutionsbewilligung nach § 355 EO oder eines darauf folgenden Strafbeschlusses ist nur das vom betreibenden Gläubiger behauptete Verhalten. Nur dieses Verhalten kann dann aber Gegenstand eines vom Verpflichteten eingeleiteten Impugnationsverfahrens sein. (T4)
    Beisatz: Der vom Verpflichteten mit Impugnationsklage geltend zu machende Umstand, sich nicht titelwidrig verhalten zu haben, gründet sich auf den Tatbestand des § 36 Abs 1 Z 1 EO. (T5)
    Veröff: SZ 2002/30
  • 3 Ob 169/03d
    Entscheidungstext OGH 22.10.2003 3 Ob 169/03d
    Vgl auch; nur T4; Beisatz: Schon im Hinblick auf den Umfang einer möglichen späteren Klage nach § 36 Abs 1 Z 1 EO sind bei einer Unterlassungsexekution im Exekutionsbewilligungsbeschluss alle vom Exekutionsgericht als Zuwiderhandeln gegen den Titel angesehene Verhaltensweisen anzuführen. (T6)
  • 3 Ob 195/04d
    Entscheidungstext OGH 26.01.2005 3 Ob 195/04d
    Vgl auch; Beis wie T6
  • 3 Ob 225/06v
    Entscheidungstext OGH 19.10.2006 3 Ob 225/06v
    Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Verneint das Gericht einen von zwei behaupteten Verstößen gegen den Exekutionstitel, so ist der Exekutionsantrag teilweise abzuweisen. (T7)
  • 3 Ob 205/07d
    Entscheidungstext OGH 19.12.2007 3 Ob 205/07d
    nur T4
  • 3 Ob 133/12y
    Entscheidungstext OGH 08.08.2012 3 Ob 133/12y
  • 3 Ob 201/12y
    Entscheidungstext OGH 14.11.2012 3 Ob 201/12y
    Auch; nur T4; Beis wie T5
  • 3 Ob 89/14f
    Entscheidungstext OGH 23.07.2014 3 Ob 89/14f
    Vgl
  • 3 Ob 242/14f
    Entscheidungstext OGH 21.04.2015 3 Ob 242/14f
    Auch; nur T4; Beisatz: Im Impugnationsverfahren kann dieser Sachverhalt zwar ergänzt werden, es kann dem Klagebegehren aber nicht ein völlig anderer Sachverhalt entgegengehalten werden (3 Ob 90/95). Ob eine unschädliche, bloß Teilbereiche berührende Modifikation des im Exekutionsverfahren behaupteten Sachverhalts vorliegt oder ein gänzlich anderer, ist nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. (T8)
  • 3 Ob 191/16h
    Entscheidungstext OGH 26.01.2017 3 Ob 191/16h
    nur T4; Beis wie T8
  • 3 Ob 1/18w
    Entscheidungstext OGH 24.01.2018 3 Ob 1/18w
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080946

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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