Norm
MRG §27 Abs1 Z1Rechtssatz
Die Freimachung oder Vermietung einer Wohnung ist keine Gegenleistung im Sinne des § 27 Abs 1 Z 1 MRG, die dem Vermieter einen Anspruch auf besonderes Entgelt verschaffen könnte. Ein Vermieter (insbesondere eine Gemeinnützige Bauvereinigung), der die mit der Neuvermietung oder Weitervermietung einer Wohnung zusammenhängenden gewöhnlichen Aufwendungen auf den Mieter bzw Nutzungsberechtigten überwälzt, verstößt daher gegen das Ablöseverbot des § 27 Abs 1 Z 1 MRG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0069948Dokumentnummer
JJR_19950921_OGH0002_0050OB00095_9500000_002