Norm
StPO §270 Abs2 Z5Rechtssatz
Wird eine Feststellung auf ein als widerspruchsfrei und nachvollziehbar erachtetes Sachverständigengutachten gestützt, so ist das Schöffengericht - anders als bei einer Abweichung vom Gutachten oder Hinweisen im Gutachten gegen diese Annahme - nicht gehalten, im Rahmen der (gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO) auf eine gedrängte Darstellung zu beschränkenden Urteilsbegründung näher auf den Inhalt des Gutachtens einzugehen.Wird eine Feststellung auf ein als widerspruchsfrei und nachvollziehbar erachtetes Sachverständigengutachten gestützt, so ist das Schöffengericht - anders als bei einer Abweichung vom Gutachten oder Hinweisen im Gutachten gegen diese Annahme - nicht gehalten, im Rahmen der (gemäß Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) auf eine gedrängte Darstellung zu beschränkenden Urteilsbegründung näher auf den Inhalt des Gutachtens einzugehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0098716Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.11.2024