RS OGH 1995/11/8 7Ob541/95 (7Ob542/95), 3Ob382/97s, 7Ob254/00d, 7Ob235/02p, 9Ob66/04b, 10Ob74/04m, 3

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.1995
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Norm

ABGB §932 V
ABGB §933a
ABGB §1167
ABGB §1295 Ib
ABGB §1323 B

Rechtssatz

Unterlässt der Schuldner (Werkunternehmer) seine Verbesserung, so muss er den Gläubiger so stellen wie er stünde, wenn er ordnungsgemäß erfüllt hätte. Es steht demnach das Erfüllungsinteresse zu. Der Ersatzanspruch ist primär auf Naturalersatz, also auf Behebung des Mangels gerichtet (§ 1323 ABGB). Als Schaden kommen auch die Kosten einer vom Werkbesteller selbst oder auf seine Veranlassung hin durchgeführten Verbesserung oder allenfalls Neuherstellung durch einen Dritten, also die Kosten der Ersatzvornahme bzw das Deckungskapital in Betracht, wenn die geschuldete Naturalrestitution durch den Schädiger untunlich ist. Dies ist insbesondere nach Verzug mit der Verbesserung der Fall. Eine andere Art des Geldersatzes könnte im Ausgleich der Differenz zwischen dem Wert der mangelhaften und dem Wert einer mangelfreien Leistung bestehen. Die Rückerstattung des Werklohnes als Schadenersatz kommt, wenn die anderen Arten des Ersatzes den Nachteil ausgleichen, nicht in Betracht, sodass auch der Entgang der Zinsen vom eingesetzten, der Begleichung der Werklohnforderung dienenden Kapital nicht aus dem Titel des Schadenersatzes zuerkannt werden kann.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 541/95
    Entscheidungstext OGH 08.11.1995 7 Ob 541/95
  • 3 Ob 382/97s
    Entscheidungstext OGH 11.03.1998 3 Ob 382/97s
    nur: Unterlässt der Schuldner (Werkunternehmer) seine Verbesserung, so muss er den Gläubiger so stellen wie er stünde, wenn er ordnungsgemäß erfüllt hätte. Es steht demnach das Erfüllungsinteresse zu. Der Ersatzanspruch ist primär auf Naturalersatz, also auf Behebung des Mangels gerichtet (§ 1323 ABGB). Als Schaden kommen auch die Kosten einer vom Werkbesteller selbst oder auf seine Veranlassung hin durchgeführten Verbesserung oder allenfalls Neuherstellung durch einen Dritten, also die Kosten der Ersatzvornahme bzw das Deckungskapital in Betracht, wenn die geschuldete Naturalrestitution durch den Schädiger untunlich ist. (T1)
  • 7 Ob 254/00d
    Entscheidungstext OGH 22.11.2000 7 Ob 254/00d
    Auch; Beisatz: Der Besteller kann bei unbrauchbarem Werk (Ansetzen des Werts der Werkleistung mit Null) im Wege des Schadenersatzes den Wert des mangelfreien Werks begehren, wobei allenfalls der gesamte Werklohn zu ersetzen ist. (T2)
  • 7 Ob 235/02p
    Entscheidungstext OGH 13.11.2002 7 Ob 235/02p
    Auch; nur: Unterlässt der Schuldner (Werkunternehmer) seine Verbesserung, so muss er den Gläubiger so stellen wie er stünde, wenn er ordnungsgemäß erfüllt hätte. Es steht demnach das Erfüllungsinteresse zu. Als Schaden kommen auch die Kosten einer vom Werkbesteller selbst oder auf seine Veranlassung hin durchgeführten Verbesserung durch einen Dritten, also die Kosten der Ersatzvornahme bzw das Deckungskapital in Betracht. (T3)
    Beisatz: Nach hM muss der Berechtigte die Kosten der Mangelbeseitigung (die Verbesserungskosten) allerdings nicht vorstrecken, sondern kann das Deckungskapital verlangen (SZ 63/37; SZ 66/17; SZ 67/101; ecolex 1996, 910 ua). (T4)
    Beisatz: Ein dem Besteller im Zuge der Beseitigung eines Mangelschadens entstehender Verdienstentgang zählt nicht zu den fiktiven Reparaturkosten. (T5)
    Veröff: SZ 2002/152
  • 9 Ob 66/04b
    Entscheidungstext OGH 15.09.2004 9 Ob 66/04b
    nur: Unterlässt der Schuldner (Werkunternehmer) seine Verbesserung, so muss er den Gläubiger so stellen wie er stünde, wenn er ordnungsgemäß erfüllt hätte. Es steht demnach das Erfüllungsinteresse zu. (T6)
    Beisatz: Zu den Verbesserungskosten gehören unter anderem auch die Kosten der Fehlersuche, um zu klären, was in welcher Weise zu verbessern ist. (T7)
  • 10 Ob 74/04m
    Entscheidungstext OGH 08.03.2005 10 Ob 74/04m
    Auch; nur T3
  • 3 Ob 24/05h
    Entscheidungstext OGH 20.10.2005 3 Ob 24/05h
    Auch; nur: Unterlässt der Schuldner seine Verbesserung, so muss er den Gläubiger so stellen wie er stünde, wenn er ordnungsgemäß erfüllt hätte. Es steht demnach das Erfüllungsinteresse zu. (T8)
    Beis wie T4; Beisatz: Hier: Kaufvertrag. (T9)
  • 6 Ob 7/06g
    Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 7/06g
    Vgl auch; Beisatz: Jedenfalls im Werkvertragsrecht kann grundsätzlich neben einem Mangelfolgeschaden auch jener Mangelschaden begehrt werden, der darin besteht, dass Entgeltsleistungen erbracht worden sind, obwohl die Gegenleistung unbrauchbar und damit wertlos geworden ist. Die Entgeltsleistungen sind sinnlos bezahlt und damit frustriert. (T10)
    Beisatz: Hier: Das Ausmaß der Beschädigung des Lagerguts stand noch nicht fest. (T11)
    Veröff: SZ 2006/22
  • 1 Ob 243/07b
    Entscheidungstext OGH 10.06.2008 1 Ob 243/07b
    Vgl auch; Beisatz: Der Besteller kann bei verschuldeten Mängeln das Erfüllungsinteresse in Geld entweder in Form des Ersatzes der Mängelbehebungskosten fordern, als Wertdifferenz zwischen dem Wert der Leistung mit und ohne Mangel, oder durch Rückerstattung des Werklohns. (T12)
  • 6 Ob 113/09z
    Entscheidungstext OGH 14.01.2010 6 Ob 113/09z
    Vgl auch; Beis wie T12
  • 3 Ob 267/09z
    Entscheidungstext OGH 24.03.2010 3 Ob 267/09z
    Auch
  • 2 Ob 135/10g
    Entscheidungstext OGH 07.04.2011 2 Ob 135/10g
    Auch; nur T1; nur: Dies ist insbesondere nach Verzug mit der Verbesserung der Fall. Eine andere Art des Geldersatzes könnte im Ausgleich der Differenz zwischen dem Wert der mangelhaften und dem Wert einer mangelfreien Leistung bestehen. (T13)
    Vgl Beis wie T12; Beisatz: Ist die Verbesserung unmöglich oder wäre sie für den Schuldner mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, steht dem Gläubiger (nur) die Differenz zwischen dem Wert der mangelhaften und jenem der mangelfreien Leistung, allenfalls der Anspruch auf Rückerstattung des Entgelts zu. (T14)
    Veröff: SZ 2011/45
  • 6 Ob 14/12w
    Entscheidungstext OGH 16.02.2012 6 Ob 14/12w
    Vgl; Beisatz: Der Geldersatz umfasst nach völlig einhelliger Auffassung auch die Wertdifferenz zwischen dem Wert der mangelfreien und dem Wert der mangelhaften Leistung. Demnach ist der Übernehmer nicht verpflichtet, die Sache verbessern zu lassen, eine Ersatzsache zu beschaffen oder die Sache gegen Ersatz des vollen Nichterfüllungsschadens zurückzustellen, sondern kann die mangelhafte Sache bezahlen und den Unterschied zwischen dem Wert der mangelfreien und dem Wert der mangelhaften Leistung fordern. (T15)
    Beisatz: Hier: Kaufvertrag. (T16)
  • 1 Ob 184/12h
    Entscheidungstext OGH 11.04.2013 1 Ob 184/12h
    Vgl auch
  • 2 Ob 123/12w
    Entscheidungstext OGH 30.07.2013 2 Ob 123/12w
    Auch; Beis wie T12; Beis wie T14
  • 3 Ob 191/13d
    Entscheidungstext OGH 22.01.2014 3 Ob 191/13d
    Auch; Beis wie T14
  • 10 Ob 71/14k
    Entscheidungstext OGH 16.12.2014 10 Ob 71/14k
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T14
  • 1 Ob 132/15s
    Entscheidungstext OGH 27.08.2015 1 Ob 132/15s
    Vgl; Beis wie T4
  • 8 Ob 72/16w
    Entscheidungstext OGH 27.09.2016 8 Ob 72/16w
    Auch; Beis wie T14
  • 8 Ob 9/17g
    Entscheidungstext OGH 22.02.2017 8 Ob 9/17g
    Auch; Beisatz: Als Geldersatz für den Mangelschaden gebühren ? nach Wahl des Gewährleistungsberechtigten ? die Verbesserungskosten, die Austauschkosten oder die Ersatzvornahmekosten, der Ersatz der Wertdifferenz zwischen der mangelfreien und der mangelhaften Sache bzw Leistung oder der Wert der mangelfreien Sache gegen Rückstellung der mangelhaften Sache. (T17)
  • 9 Ob 88/16f
    Entscheidungstext OGH 28.02.2017 9 Ob 88/16f
    Auch, nur T8; Beis wie T4; Beis wie T9; Beisatz: Das Erfüllungsinteresse umfasst bei Behebbarkeit des Mangels und Verbesserungsverzug oder -verweigerung des Schuldners die Kosten der Verbesserung. (T18)
    Beisatz: Der vom Schädiger als Deckungskapital für die beabsichtigte Sanierung zu leistende Vorschuss ist zweckgebunden. (T19)
  • 8 Ob 144/17k
    Entscheidungstext OGH 26.01.2018 8 Ob 144/17k
    nur T3; Beis wie T4
  • 9 Ob 83/18y
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 9 Ob 83/18y
    Auch; nur T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086353

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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