-             7 Ob 541/95
  Entscheidungstext  OGH  08.11.1995  7 Ob 541/95
                             -             3 Ob 382/97s
  nur: Unterlässt der Schuldner (Werkunternehmer) seine Verbesserung, so muss er den Gläubiger so stellen wie er stünde, wenn er ordnungsgemäß erfüllt hätte. Es steht demnach das Erfüllungsinteresse zu. Der Ersatzanspruch ist primär auf Naturalersatz, also auf Behebung des Mangels gerichtet (
§ 1323 ABGB). Als Schaden kommen auch die Kosten einer vom Werkbesteller selbst oder auf seine Veranlassung hin durchgeführten Verbesserung oder allenfalls Neuherstellung durch einen Dritten, also die Kosten der Ersatzvornahme bzw das Deckungskapital in Betracht, wenn die geschuldete Naturalrestitution durch den Schädiger untunlich ist. (T1)
                              -             7 Ob 254/00d
  Auch; Beisatz: Der Besteller kann bei unbrauchbarem Werk (Ansetzen des Werts der Werkleistung mit Null) im Wege des Schadenersatzes den Wert des mangelfreien Werks begehren, wobei allenfalls der gesamte Werklohn zu ersetzen ist. (T2)
                             -             7 Ob 235/02p
  Auch; nur: Unterlässt der Schuldner (Werkunternehmer) seine Verbesserung, so muss er den Gläubiger so stellen wie er stünde, wenn er ordnungsgemäß erfüllt hätte. Es steht demnach das Erfüllungsinteresse zu. Als Schaden kommen auch die Kosten einer vom Werkbesteller selbst oder auf seine Veranlassung hin durchgeführten Verbesserung durch einen Dritten, also die Kosten der Ersatzvornahme bzw das Deckungskapital in Betracht. (T3)
Beisatz: Nach hM muss der Berechtigte die Kosten der Mangelbeseitigung (die Verbesserungskosten) allerdings nicht vorstrecken, sondern kann das Deckungskapital verlangen (SZ 63/37; SZ 66/17; SZ 67/101; ecolex 1996, 910 ua). (T4)
Beisatz: Ein dem Besteller im Zuge der Beseitigung eines Mangelschadens entstehender Verdienstentgang zählt nicht zu den fiktiven Reparaturkosten. (T5)
Veröff: SZ 2002/152
                             -             9 Ob 66/04b
  nur: Unterlässt der Schuldner (Werkunternehmer) seine Verbesserung, so muss er den Gläubiger so stellen wie er stünde, wenn er ordnungsgemäß erfüllt hätte. Es steht demnach das Erfüllungsinteresse zu. (T6)
Beisatz: Zu den Verbesserungskosten gehören unter anderem auch die Kosten der Fehlersuche, um zu klären, was in welcher Weise zu verbessern ist. (T7)
                             -             10 Ob 74/04m
  Auch; nur T3
                             -             3 Ob 24/05h
  Auch; nur: Unterlässt der Schuldner seine Verbesserung, so muss er den Gläubiger so stellen wie er stünde, wenn er ordnungsgemäß erfüllt hätte. Es steht demnach das Erfüllungsinteresse zu. (T8)
Beis wie T4; Beisatz: Hier: Kaufvertrag. (T9)
                             -             6 Ob 7/06g
  Vgl auch; Beisatz: Jedenfalls im Werkvertragsrecht kann grundsätzlich neben einem Mangelfolgeschaden auch jener Mangelschaden begehrt werden, der darin besteht, dass Entgeltsleistungen erbracht worden sind, obwohl die Gegenleistung unbrauchbar und damit wertlos geworden ist. Die Entgeltsleistungen sind sinnlos bezahlt und damit frustriert. (T10)
Beisatz: Hier: Das Ausmaß der Beschädigung des Lagerguts stand noch nicht fest. (T11)
Veröff: SZ 2006/22
                             -             1 Ob 243/07b
  Vgl auch; Beisatz: Der Besteller kann bei verschuldeten Mängeln das Erfüllungsinteresse in Geld entweder in Form des Ersatzes der Mängelbehebungskosten fordern, als Wertdifferenz zwischen dem Wert der Leistung mit und ohne Mangel, oder durch Rückerstattung des Werklohns. (T12)
                             -             6 Ob 113/09z
  Vgl auch; Beis wie T12
                             -             3 Ob 267/09z
  Auch
                             -             2 Ob 135/10g
  Auch; nur T1; nur: Dies ist insbesondere nach Verzug mit der Verbesserung der Fall. Eine andere Art des Geldersatzes könnte im Ausgleich der Differenz zwischen dem Wert der mangelhaften und dem Wert einer mangelfreien Leistung bestehen. (T13)
Vgl Beis wie T12; Beisatz: Ist die Verbesserung unmöglich oder wäre sie für den Schuldner mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, steht dem Gläubiger (nur) die Differenz zwischen dem Wert der mangelhaften und jenem der mangelfreien Leistung, allenfalls der Anspruch auf Rückerstattung des Entgelts zu. (T14)
Veröff: SZ 2011/45
                             -             6 Ob 14/12w
  Entscheidungstext  OGH  16.02.2012  6 Ob 14/12w
  Vgl; Beisatz: Der Geldersatz umfasst nach völlig einhelliger Auffassung auch die Wertdifferenz zwischen dem Wert der mangelfreien und dem Wert der mangelhaften Leistung. Demnach ist der Übernehmer nicht verpflichtet, die Sache verbessern zu lassen, eine Ersatzsache zu beschaffen oder die Sache gegen Ersatz des vollen Nichterfüllungsschadens zurückzustellen, sondern kann die mangelhafte Sache bezahlen und den Unterschied zwischen dem Wert der mangelfreien und dem Wert der mangelhaften Leistung fordern. (T15)
Beisatz: Hier: Kaufvertrag. (T16)
                             -             1 Ob 184/12h
  Entscheidungstext  OGH  11.04.2013  1 Ob 184/12h
  Vgl auch
                             -             2 Ob 123/12w
  Entscheidungstext  OGH  30.07.2013  2 Ob 123/12w
  Auch; Beis wie T12; Beis wie T14
                             -             3 Ob 191/13d
  Entscheidungstext  OGH  22.01.2014  3 Ob 191/13d
  Auch; Beis wie T14
                             -             10 Ob 71/14k
  Entscheidungstext  OGH  16.12.2014  10 Ob 71/14k
  Vgl auch; Beis ähnlich wie T14
                             -             1 Ob 132/15s
  Entscheidungstext  OGH  27.08.2015  1 Ob 132/15s
  Vgl; Beis wie T4
                             -             8 Ob 72/16w
  Entscheidungstext  OGH  27.09.2016  8 Ob 72/16w
  Auch; Beis wie T14
                             -             8 Ob 9/17g
  Entscheidungstext  OGH  22.02.2017  8 Ob 9/17g
  Auch; Beisatz: Als Geldersatz für den Mangelschaden gebühren ? nach Wahl des Gewährleistungsberechtigten ? die Verbesserungskosten, die Austauschkosten oder die Ersatzvornahmekosten, der Ersatz der Wertdifferenz zwischen der mangelfreien und der mangelhaften Sache bzw Leistung oder der Wert der mangelfreien Sache gegen Rückstellung der mangelhaften Sache. (T17)
                             -             9 Ob 88/16f
  Entscheidungstext  OGH  28.02.2017  9 Ob 88/16f
  Auch, nur T8; Beis wie T4; Beis wie T9; Beisatz: Das Erfüllungsinteresse umfasst bei Behebbarkeit des Mangels und Verbesserungsverzug oder -verweigerung des Schuldners die Kosten der Verbesserung. (T18)
Beisatz: Der vom Schädiger als Deckungskapital für die beabsichtigte Sanierung zu leistende Vorschuss ist zweckgebunden. (T19)
                             -             8 Ob 144/17k
  nur T3; Beis wie T4
                             -             9 Ob 83/18y
  Auch; nur T3