Norm
ZPO §500 Abs2 Z3 IIiRechtssatz
Gemäß § 45 Abs 1 ASGG hat das Berufungsgericht in seinem Urteil auszusprechen, ob die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist. Ein solcher Ausspruch bindet das Revisionsgericht jedoch nicht; ob die Revision zulässig ist, hat der Oberste Gerichtshof selbst zu prüfen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, ASGG hat das Berufungsgericht in seinem Urteil auszusprechen, ob die Revision nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig ist. Ein solcher Ausspruch bindet das Revisionsgericht jedoch nicht; ob die Revision zulässig ist, hat der Oberste Gerichtshof selbst zu prüfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087652Dokumentnummer
JJR_19951212_OGH0002_010OBS00256_9500000_001