TE OGH 1995/12/12 10ObS256/95

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Veröffentlicht am 12.12.1995
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Eva-Maria Sand (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Paul Binder (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dietmar Z*****, Textilveredler, ***** vertreten durch Dr.Peter Fiegl, Dr.Frank Riel und Dr.Josef Cudlin, Rechtsanwälte in Krems, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert-Stifter-Straße 65, 1200 Wien, vertreten durch Dr.Vera Kremslehner, Dr.Josef Milchram und Dr.Anton Ehm, Rechtsanwälte in Wien, wegen Integritätsabgeltung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8.September 1995, GZ 10 Rs 81/95-50, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Arbeits- und Sozialgericht vom 16.März 1995, GZ 8 Cgs 271/93f-46, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 6.086,40 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 1.014,40 S USt) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gegenstand des Verfahrens ist das Begehren auf Leistung einer Integritätsabgeltung, ein Fall des § 46 Abs 3 ASGG liegt daher nicht vor. In anderen Fällen ist die Revision gemäß § 46 Abs 1 ASGG nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.Gegenstand des Verfahrens ist das Begehren auf Leistung einer Integritätsabgeltung, ein Fall des Paragraph 46, Absatz 3, ASGG liegt daher nicht vor. In anderen Fällen ist die Revision gemäß Paragraph 46, Absatz eins, ASGG nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.

Gemäß § 45 Abs 1 ASGG hat das Berufungsgericht in seinem Urteil auszusprechen, ob die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist. In diesem Sinne hat das Berufungsgericht in seinem Urteil erkannt. Dieser Ausspruch bindet das Revisionsgericht jedoch nicht; ob die Revision zulässig ist, hat der Oberste Gerichtshof selbst zu prüfen (§ 508a Abs 1 ZPO; Kuderna, ASGG § 45 Erl 5; 9 Ob A 167/93). Diese Prüfung führt zum Ergebnis, daß die Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG im vorliegenden Fall nicht vorliegen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, ASGG hat das Berufungsgericht in seinem Urteil auszusprechen, ob die Revision nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig ist. In diesem Sinne hat das Berufungsgericht in seinem Urteil erkannt. Dieser Ausspruch bindet das Revisionsgericht jedoch nicht; ob die Revision zulässig ist, hat der Oberste Gerichtshof selbst zu prüfen (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO; Kuderna, ASGG Paragraph 45, Erl 5; 9 Ob A 167/93). Diese Prüfung führt zum Ergebnis, daß die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG im vorliegenden Fall nicht vorliegen.

Strittig ist im Revisionsverfahren ausschließlich die von den Vorinstanzen bejahte Frage, ob die Dienstvorgesetzten des Klägers einen grobfahrlässigen Verstoß gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften zu verantworten haben. Zur Frage, der Abgrenzung zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit liegt eine ständige und einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vor (SSV-NF 8/64, 111, 122 uva). Das Berufungsgericht hat die in dieser Judikatur entwickelten Grundsätze zur Beurteilung des Verschuldensgrades beachtet. Ob ausgehend davon im konkreten Fall ein Verhalten als grob fahrlässig zu beurteilen ist, ist ein Frage des Einzelfalles, die nicht im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG qualifiziert ist.Strittig ist im Revisionsverfahren ausschließlich die von den Vorinstanzen bejahte Frage, ob die Dienstvorgesetzten des Klägers einen grobfahrlässigen Verstoß gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften zu verantworten haben. Zur Frage, der Abgrenzung zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit liegt eine ständige und einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vor (SSV-NF 8/64, 111, 122 uva). Das Berufungsgericht hat die in dieser Judikatur entwickelten Grundsätze zur Beurteilung des Verschuldensgrades beachtet. Ob ausgehend davon im konkreten Fall ein Verhalten als grob fahrlässig zu beurteilen ist, ist ein Frage des Einzelfalles, die nicht im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG qualifiziert ist.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:010OBS00256.95.1212.000

Dokumentnummer

JJT_19951212_OGH0002_010OBS00256_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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