Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtsachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Robert Letz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag.Karl Dirschmied (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Christine G*****, vertreten durch Dr.Peter Bock, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, vertreten durch Dr.Vera Kremslehner, Dr.Josef Milchram und Dr.Anton Ehm, Rechtsanwälte in Wien, wegen Integritätsabgeltung infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11.August 1995, GZ 8 Rs 77/95-57, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 2.September 1994, GZ 13 Cgs 207/93p-53, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 28.November 1995, AZ 10 ObS 215/95, mit dem die Revision der Klägerin zurückgewiesen wurde, wird wie folgt ergänzt:
"Die Beklagte hat der Klägerin binnen vierzehn Tagen die einschließlich 676,48 S Umsatzsteuer mit 4.058,88 S bestimmten Kosten der Revision zu ersetzen."
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies das auf eine Integritätsabgeltung wegen der Folgen einer Berufskrankheit gerichtete Klagebegehren ab, weil die Berufskrankheit nicht durch grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht worden sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge, weil es die Rechtsrüge für nicht stichhältig, die damit bekämpfte rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes hingegen für zutreffend erachtete. Der Ausspruch, daß die Revision zulässig sei, wurde damit begründet, daß sich der Oberste Gerichtshof - soweit überblickbar - noch nicht mit der Frage der groben Fahrlässigkeit "im Zusammenhang mit der Kenntnis wissenschaftlicher Fachliteratur" beschäftigt habe.
In der Revision beantragte die Klägerin auch, die Beklagte zum Ersatz der Kosten des Revisionsverfahrens zu verurteilen, dies auch im Hinblick auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Das Verfahren werde von schwierigen rechtlichen Fragen beherrscht, so daß wegen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Rechtsmittelwerberin im Falle ihres Unterliegens ein Kostenzuspruch der Billigkeit entspräche.In der Revision beantragte die Klägerin auch, die Beklagte zum Ersatz der Kosten des Revisionsverfahrens zu verurteilen, dies auch im Hinblick auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Das Verfahren werde von schwierigen rechtlichen Fragen beherrscht, so daß wegen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Rechtsmittelwerberin im Falle ihres Unterliegens ein Kostenzuspruch der Billigkeit entspräche.
Der Oberste Gerichtshof wies die Revision der Klägerin mit Beschluß vom 28.11.1995 AZ 10 ObS 215/95 wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage iS des § 46 Abs 1 ASGG zurück. Die Entscheidung hänge von der Lösung der Rechtsfrage des materiellen Rechts ab, ob die Berufskrankheit der Klägerin durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht wurde. Diese Frage sei von den Vorinstanzen unter Berücksichtigung der stRsp auch des erkennenden Senates zum Begriff der groben Fahrlässigkeit (zB SSV-NF 6/61; 8/64, 111 und 122) verneint worden. Bereits in der erstgenannten Entscheidung sei darauf hingewiesen worden, daß bei Beurteilung des Verschuldensgrades jeweils die Umstände des Einzelfalles zu prüfen seien. Dieser Rechtssatz sei in den Entscheidungen SSV-NF 8/64 und 111 ausdrücklich wiederholt worden. Im Fall der Klägerin komme es daher darauf an, ob das Verhalten der Unternehmensführung bzw deren Vertreter unter den vor etwa 25 Jahren gegebenen, heute aber schon längst überholten rechtlichen und tatsächlichen Bedingungen noch als leicht oder schon als grob fahrlässig zu beurteilen sei. Diese Rechtsfrage habe keine über diesen Einzelfall hinausgehende Bedeutung, wie dies auch im allgemeinen bei Entscheidungen über die Schwere des Verschuldens der Fall sei. Das Berufungsgericht habe sich im Rahmen der Grundsätze der stRsp des Obersten Gerichtshofes bewegt, die Rechtslage nicht verkannt und seine Entscheidung nur auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles getroffen.Der Oberste Gerichtshof wies die Revision der Klägerin mit Beschluß vom 28.11.1995 AZ 10 ObS 215/95 wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage iS des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurück. Die Entscheidung hänge von der Lösung der Rechtsfrage des materiellen Rechts ab, ob die Berufskrankheit der Klägerin durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht wurde. Diese Frage sei von den Vorinstanzen unter Berücksichtigung der stRsp auch des erkennenden Senates zum Begriff der groben Fahrlässigkeit (zB SSV-NF 6/61; 8/64, 111 und 122) verneint worden. Bereits in der erstgenannten Entscheidung sei darauf hingewiesen worden, daß bei Beurteilung des Verschuldensgrades jeweils die Umstände des Einzelfalles zu prüfen seien. Dieser Rechtssatz sei in den Entscheidungen SSV-NF 8/64 und 111 ausdrücklich wiederholt worden. Im Fall der Klägerin komme es daher darauf an, ob das Verhalten der Unternehmensführung bzw deren Vertreter unter den vor etwa 25 Jahren gegebenen, heute aber schon längst überholten rechtlichen und tatsächlichen Bedingungen noch als leicht oder schon als grob fahrlässig zu beurteilen sei. Diese Rechtsfrage habe keine über diesen Einzelfall hinausgehende Bedeutung, wie dies auch im allgemeinen bei Entscheidungen über die Schwere des Verschuldens der Fall sei. Das Berufungsgericht habe sich im Rahmen der Grundsätze der stRsp des Obersten Gerichtshofes bewegt, die Rechtslage nicht verkannt und seine Entscheidung nur auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles getroffen.
Da im Zurückweisungsbeschluß über die von der Revisionswerberin begehrte Erstattung der auf einer Kostenbemessungsgrundlage von 50.000 S mit 4.058,88 S verzeichneten Revisionskosten nicht erkannt wurde, begehrt sie in einem innerhalb von vierzehn Tagen nach Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses angebrachten Antrag, den Zurückweisungsbeschluß durch eine nachträgliche Kostenentscheidung zu ergänzen.
Rechtliche Beurteilung
Der Ergänzungsantrag ist nach dem gemäß § 430 ZPO anzuwendenden § 423 leg cit zulässig und auch berechtigt.Der Ergänzungsantrag ist nach dem gemäß Paragraph 430, ZPO anzuwendenden Paragraph 423, leg cit zulässig und auch berechtigt.
In Rechtsstreitigkeiten, die nicht zwischen einem Versicherungsträger und einem Versicherten geführt werden, ist mit der Zurückweisung eines Rechtsmittels in der Regel auch über die in diesem Rechtsmittel begehrte Erstattung seiner Kosten erkannt, ohne daß es einer ausdrücklichen Kostenentscheidung bedarf. Diese Regel wird nur durch § 50 Abs 2 ZPO durchbrochen: Fällt nämlich bei einem Rechtsmittel das Rechtsschutzinteresse nachträglich weg, so ist dies bei der Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nicht zu berücksichtigen. In einem solchen Fall ist also trotz der Zurückweisung des unzulässig gewordenen Rechtsmittels über den Ersatz seiner Kosten zu entscheiden.In Rechtsstreitigkeiten, die nicht zwischen einem Versicherungsträger und einem Versicherten geführt werden, ist mit der Zurückweisung eines Rechtsmittels in der Regel auch über die in diesem Rechtsmittel begehrte Erstattung seiner Kosten erkannt, ohne daß es einer ausdrücklichen Kostenentscheidung bedarf. Diese Regel wird nur durch Paragraph 50, Absatz 2, ZPO durchbrochen: Fällt nämlich bei einem Rechtsmittel das Rechtsschutzinteresse nachträglich weg, so ist dies bei der Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nicht zu berücksichtigen. In einem solchen Fall ist also trotz der Zurückweisung des unzulässig gewordenen Rechtsmittels über den Ersatz seiner Kosten zu entscheiden.
In einer Rechtsstreitigkeit zwischen einem Versicherungsträger und einem Versicherten hat dieser gegenüber jenem nach § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG Anspruch auf Ersatz aller seiner nicht in der Z 1 dieses Abs genannten, durch die Prozeßführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Verfahrenskosten dem Grunde und der Höhe nach nur nach Billigkeit, wenn er zur Gänze unterliegt. Deshalb ist in einer solchen Rechtsstreitigkeit auch dann, wenn es sich um keinen Fall des § 50 Abs 2 ZPO handelt, bei der Zurückweisung eines Rechtsmittels des Versicherten ausdrücklich über die von ihm begehrte Erstattung der Rechtsmittelkosten zu erkennen.In einer Rechtsstreitigkeit zwischen einem Versicherungsträger und einem Versicherten hat dieser gegenüber jenem nach Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG Anspruch auf Ersatz aller seiner nicht in der Ziffer eins, dieses Abs genannten, durch die Prozeßführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Verfahrenskosten dem Grunde und der Höhe nach nur nach Billigkeit, wenn er zur Gänze unterliegt. Deshalb ist in einer solchen Rechtsstreitigkeit auch dann, wenn es sich um keinen Fall des Paragraph 50, Absatz 2, ZPO handelt, bei der Zurückweisung eines Rechtsmittels des Versicherten ausdrücklich über die von ihm begehrte Erstattung der Rechtsmittelkosten zu erkennen.
Da im Beschluß über die Zurückweisung der Revision der Klägerin der von ihr beantragte Ausspruch über die Erstattung der Revisionskosten fehlt, ist dieser Beschluß nach den §§ 430 und 423 ZPO durch einen diesbezüglichen Kostenausspruch zu ergänzen.Da im Beschluß über die Zurückweisung der Revision der Klägerin der von ihr beantragte Ausspruch über die Erstattung der Revisionskosten fehlt, ist dieser Beschluß nach den Paragraphen 430 und 423 ZPO durch einen diesbezüglichen Kostenausspruch zu ergänzen.
Obwohl die Klägerin im Revisionsverfahren zur Gänze unterlegen ist, weil ihre Revision mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen wurde, ist ihr ein Anspruch auf Ersatz der verzeichneten Revisionskosten zuzubilligen. Dabei ist nach § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG besonders darauf Bedacht zu nehmen, daß das Berufungsgericht die Revision für zulässig erklärt hat und die Klägerin deshalb nicht annehmen mußte, der Oberste Gerichtshof werde ihre ordentliche Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage zurückweisen. Jedenfalls insoweit kann von rechtlichen Schwierigkeiten gesprochen werden. Weiters ist zu berücksichtigen, daß die Klägerin - wie vom Erstgericht festgestellt - außer einer Unfallrente über kein weiteres Einkommen verfügt, woran sich nach ihrer Behauptung bis zur Revisionserhebung nichts geändert hat.Obwohl die Klägerin im Revisionsverfahren zur Gänze unterlegen ist, weil ihre Revision mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen wurde, ist ihr ein Anspruch auf Ersatz der verzeichneten Revisionskosten zuzubilligen. Dabei ist nach Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG besonders darauf Bedacht zu nehmen, daß das Berufungsgericht die Revision für zulässig erklärt hat und die Klägerin deshalb nicht annehmen mußte, der Oberste Gerichtshof werde ihre ordentliche Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage zurückweisen. Jedenfalls insoweit kann von rechtlichen Schwierigkeiten gesprochen werden. Weiters ist zu berücksichtigen, daß die Klägerin - wie vom Erstgericht festgestellt - außer einer Unfallrente über kein weiteres Einkommen verfügt, woran sich nach ihrer Behauptung bis zur Revisionserhebung nichts geändert hat.
Unter diesen Umständen ist ihr ein Anspruch auf Ersatz der Revisionskosten im geltend gemachten Ausmaß zuzubilligen, die nur auf der für diese Rechtsstreitigkeit gar nicht vorgesehenen - § 77 Abs 2 ASGG - (niederen) Kostenbemessungsgrundlage von 50.000 S verzeichnet worden sind.Unter diesen Umständen ist ihr ein Anspruch auf Ersatz der Revisionskosten im geltend gemachten Ausmaß zuzubilligen, die nur auf der für diese Rechtsstreitigkeit gar nicht vorgesehenen - Paragraph 77, Absatz 2, ASGG - (niederen) Kostenbemessungsgrundlage von 50.000 S verzeichnet worden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:010OBS00215.95.0423.000Dokumentnummer
JJT_19960423_OGH0002_010OBS00215_9500000_000