Norm
StGB §148Rechtssatz
Ist die Absicht des Täters auf die wiederkehrende Begehung von in jedem Einzelfall für sich allein schweren Betrügereien gerichtet, so wird die strafbare Handlung als gewerbsmäßiger schwerer Betrug nach § 148 zweiter Fall StGB bezeichnet, wogegen die strafbare Handlung im Falle, daß sich die Absicht nur auf die wiederkehrende Begehung von Betrügereien richtet, die bloß durch Zusammenrechnung der Schadensbeträge (§ 29 StGB) einen schweren Betrug ergeben (§ 147 Abs 2 StGB), einen schweren gewerbsmäßigen Betrug nach § 148 erster Fall StGB darstellt (vgl WK-StGB - 2 § 148 Rz 6).Ist die Absicht des Täters auf die wiederkehrende Begehung von in jedem Einzelfall für sich allein schweren Betrügereien gerichtet, so wird die strafbare Handlung als gewerbsmäßiger schwerer Betrug nach Paragraph 148, zweiter Fall StGB bezeichnet, wogegen die strafbare Handlung im Falle, daß sich die Absicht nur auf die wiederkehrende Begehung von Betrügereien richtet, die bloß durch Zusammenrechnung der Schadensbeträge (Paragraph 29, StGB) einen schweren Betrug ergeben (Paragraph 147, Absatz 2, StGB), einen schweren gewerbsmäßigen Betrug nach Paragraph 148, erster Fall StGB darstellt vergleiche WK-StGB - 2 Paragraph 148, Rz 6).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0094708Im RIS seit
18.01.1996Zuletzt aktualisiert am
09.04.2026