Norm
ABGB §1330 ARechtssatz
Auch eine Ehrenbeleidigung nach § 1330 Abs 1 ABGB setzt wie die Rufschädigung nach Abs 2 leg cit die Verbreitung der Äußerung (also die Mitteilung an zumindest eine vom Täter und Verletzten verschiedene Person) voraus.Auch eine Ehrenbeleidigung nach Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB setzt wie die Rufschädigung nach Absatz 2, leg cit die Verbreitung der Äußerung (also die Mitteilung an zumindest eine vom Täter und Verletzten verschiedene Person) voraus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102047Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.01.2023