TE OGH 2017/2/28 9ObA14/17z

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Veröffentlicht am 28.02.2017
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk und Dr. Klaus Mayr in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei E***** T***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Roland Seeger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. D***** T*****, 2. N***** T*****, vertreten durch Dr. Christian Pichler, Rechtsanwalt in Reutte, wegen Unterlassung und Widerruf (17.440 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Dezember 2016, GZ 13 Ra 42/16y-21, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin begehrt vom bei ihr beschäftigt gewesenen Erstbeklagten und seiner Stiefmutter die auf § 1330 ABGB gestützte Unterlassung der Verbreitung mehrerer Behauptungen zu einem „Ausnehmen“ der Mitarbeiter. In ihrer gegen die Klagsabweisung gerichteten außerordentlichen Revision ist sie der Ansicht, dass die Übergabe eines behördlichen Protokolls und die Äußerungen des Erstbeklagten beim – nahezu ausschließlich in serbokroatischer Sprache geführten – Gespräch am 27. 11. 2015 die für eine Verbreitung iSd § 1330 ABGB erforderliche Mindestpublizität erreicht hätten: Sie seien vor dem Buchhalter der Beklagten erfolgt, für den sie zwar nicht verständlich, aber wahrnehmbar gewesen seien.Die Klägerin begehrt vom bei ihr beschäftigt gewesenen Erstbeklagten und seiner Stiefmutter die auf Paragraph 1330, ABGB gestützte Unterlassung der Verbreitung mehrerer Behauptungen zu einem „Ausnehmen“ der Mitarbeiter. In ihrer gegen die Klagsabweisung gerichteten außerordentlichen Revision ist sie der Ansicht, dass die Übergabe eines behördlichen Protokolls und die Äußerungen des Erstbeklagten beim – nahezu ausschließlich in serbokroatischer Sprache geführten – Gespräch am 27. 11. 2015 die für eine Verbreitung iSd Paragraph 1330, ABGB erforderliche Mindestpublizität erreicht hätten: Sie seien vor dem Buchhalter der Beklagten erfolgt, für den sie zwar nicht verständlich, aber wahrnehmbar gewesen seien.

Richtig ist, dass nach der Rechtsprechung eine (konkrete) Wahrnehmbarkeit durch einen Dritten genügt und nicht entscheidend ist, ob der Dritte die Mitteilung auch tatsächlich vernommen hat (RIS-Justiz RS0102047 [T3]; Kissich in Klete?ka/Schauer, ABGB-ON 1.03 § 1330 Rz 21). Aus der Begriffsbestimmung der Ehre als ein aus der Personenwürde entspringender, jedermann zukommender Anspruch auf achtungsvolle Behandlung durch andere ergibt sich aber auch, dass eine Ehrverletzung nur vorliegen kann, wenn sich durch sie an der Einschätzung des Verletzten durch seine Umwelt etwas geändert hat oder ändern kann (RIS-Justiz RS0102047 [T5]). Da dies in der Regel nicht der Fall ist, wenn der Dritte eine Mitteilung mangels Sprachkenntnissen nicht verstehen kann, hat das Berufungsgericht die erforderliche Mindestpublizität der Äußerungen hier vertretbar verneint. Dass der Geschäftsführer der Beklagten dem Buchhalter im Nachhinein vom Inhalt des Gesprächs in Kenntnis setzte, es auszugsweise auch übersetzt hatte und ihm das Protokoll mit den Aussagen der Zweitbeklagten übergab, ist eine der Klägerin selbst zurechenbare Verbreitung der Behauptungen und schon deshalb nicht geeignet, den Tatbestand einer Ehrenbeleidigung oder Rufschädigung iSd § 1330 Abs 1 oder Abs 2 ABGB zu begründen.Richtig ist, dass nach der Rechtsprechung eine (konkrete) Wahrnehmbarkeit durch einen Dritten genügt und nicht entscheidend ist, ob der Dritte die Mitteilung auch tatsächlich vernommen hat (RIS-Justiz RS0102047 [T3]; Kissich in Klete?ka/Schauer, ABGB-ON 1.03 Paragraph 1330, Rz 21). Aus der Begriffsbestimmung der Ehre als ein aus der Personenwürde entspringender, jedermann zukommender Anspruch auf achtungsvolle Behandlung durch andere ergibt sich aber auch, dass eine Ehrverletzung nur vorliegen kann, wenn sich durch sie an der Einschätzung des Verletzten durch seine Umwelt etwas geändert hat oder ändern kann (RIS-Justiz RS0102047 [T5]). Da dies in der Regel nicht der Fall ist, wenn der Dritte eine Mitteilung mangels Sprachkenntnissen nicht verstehen kann, hat das Berufungsgericht die erforderliche Mindestpublizität der Äußerungen hier vertretbar verneint. Dass der Geschäftsführer der Beklagten dem Buchhalter im Nachhinein vom Inhalt des Gesprächs in Kenntnis setzte, es auszugsweise auch übersetzt hatte und ihm das Protokoll mit den Aussagen der Zweitbeklagten übergab, ist eine der Klägerin selbst zurechenbare Verbreitung der Behauptungen und schon deshalb nicht geeignet, den Tatbestand einer Ehrenbeleidigung oder Rufschädigung iSd Paragraph 1330, Absatz eins, oder Absatz 2, ABGB zu begründen.

Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der Klägerin zurückzuweisen.Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Schlagworte

Arbeitsrecht

Textnummer

E117568

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:009OBA00014.17Z.0228.000

Im RIS seit

31.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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