RS OGH 2021/12/14 4Ob516/96, 5Ob231/98a, 2Ob277/08m, 3Ob219/14y, 1Ob101/21s

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Veröffentlicht am 26.02.1996
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Rechtssatz

Die ex-tunc-Wirkung des VwGH-Erkenntnisses hat zur Folge, dass der Rechtszustand zwischen der Erlassung des Bescheides und seiner Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob der angefochtene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Damit ist aber der Titel für die auf Grund des aufgehobenen Enteignungsbescheides vorgenommenen Grundbuchseintragungen weggefallen, auch wenn der Kläger die ihm seinerzeit zuerkannten Entschädigungsbeträge noch nicht zurückgezahlt hat, da für ein Zug-um-Zug-Begehren kein Platz ist. Die (allfällige) Pflicht zur Rückzahlung der Enteignungsentschädigung steht in keinem synallagmatischen Verhältnis zum Löschungsbegehren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102896

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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