RS OGH 2026/1/8 16Bkd1/96; 9Bkd4/98; 16Bkd2/99; 15Bkd2/02; 2Bkd6/02; 4Bkd2/04; 16Bkd1/05; 12Bkd4/08;

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Veröffentlicht am 18.03.1996
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Norm

DSt 1990 §3
RL-BA 1977 §16

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 3 DSt ist nur anwendbar, wenn die Umstände des Falles erkennen lassen, dass das Verschulden im Anlassfall erheblich hinter dem typischer Fälle solcher Verstöße zurückbleibt.Die Bestimmung des Paragraph 3, DSt ist nur anwendbar, wenn die Umstände des Falles erkennen lassen, dass das Verschulden im Anlassfall erheblich hinter dem typischer Fälle solcher Verstöße zurückbleibt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0089974

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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